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   FG München, 26.01.2022 - 4 K 308/20   

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https://dejure.org/2022,6704
FG München, 26.01.2022 - 4 K 308/20 (https://dejure.org/2022,6704)
FG München, Entscheidung vom 26.01.2022 - 4 K 308/20 (https://dejure.org/2022,6704)
FG München, Entscheidung vom 26. Januar 2022 - 4 K 308/20 (https://dejure.org/2022,6704)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ErbStG § 28 Abs. 3 S. 1
    Keine Stundung der Erbschaftsteuer bei anderweitiger Verwendung vorhandener Geldmittel

  • IWW

    § 28 Abs. 3 S. 1, 5 ErbStG
    ErbStG

  • rewis.io

    Keine Stundung der Erbschaftsteuer bei anderweitiger Verwendung vorhandener Geldmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 28 Abs. 3 S. 1 und S. 5
    Stundung der gegen einen Erwerber festgesetzten Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren bei Aufbringen der Steuer nur durch Veräußerung des Grundvermögens

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Stundung der Erbschaftsteuer bei anderweitiger Verwendung vorhandener Geldmittel ...

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Stundung der Erbschaftsteuer - maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die auf den Erwerb einer Wohnung entfallende Erbschaftsteuer nur durch deren Veräußerung aufgebracht werden kann

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 3054/19

    Stundung der Schenkungsteuer eines Steuerpflichtigen auf eine Schenkung seiner

    Auszug aus FG München, 26.01.2022 - 4 K 308/20
    Da das Stundungsbegehren nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG jedoch auf ein Hinausschieben der Fälligkeit des Steueranspruchs gerichtet ist und das Gesetz damit auf einen bestimmten vor der Entscheidung des Gerichts liegenden Zeitpunkt abstellt, sind vorliegend die Verhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt gegeben sind, maßgeblich (vgl. FG Münster, Urteil vom 11. März 2021 3 K 3054/19 AO, EFG 2021, 869).

    Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass der maßgebliche Zeitpunkt, derjenige der Steuerentstehung ist (dieselbe Ansicht vertreten auch FG Münster, Urteil vom 11. März 2021 3 K 3054/19 AO, EFG 2021, 869 sowie Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Stand 01/2021, § 28, Rn. 16).

    Denn von diesem Grundsatz ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im Streitfall - auf die Verhältnisse zu einem vor dem Tag der mündlichen Verhandlung liegenden Zeitpunkt - hier den X. März 2018 - abzustellen ist (vgl. FG Münster, Urteil vom 11. März 2021 3 K 3054/19 AO, EFG 2021, 869 m.w.N.).

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der

    Auszug aus FG München, 26.01.2022 - 4 K 308/20
    Bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts kommt es grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehende Sach- und Rechtslage an (vgl. BFH, Urteile vom 14. März 2012, XI R 33/09, BStBl II 2012, 477; vom 20. März 2019, X R 4/18, BFH/NV 2019, 808, jeweils m. w. N.).

    3 Satz 1 ErbStG - auf den Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts gerichtet sind, grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehende Sach- und Rechtslage ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 m.w.N.).

  • BFH, 11.05.1988 - II B 28/88

    Erbschaftsteuer - Stundung

    Auszug aus FG München, 26.01.2022 - 4 K 308/20
    Soweit Eisele unter Verweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Mai 1988 (II B 28/88, BStBl II 1988, 730) den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Erbschaftsteuer als maßgeblich ansieht, folgt ihm der Senat nicht (vgl. Eisele in: Kapp/Ebeling, ErbStG, Stand 06/2021, § 28, Rn. 6.1.).
  • BFH, 20.03.2019 - X R 4/18

    Kein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bei Erweiterung einer bereits bestehenden

    Auszug aus FG München, 26.01.2022 - 4 K 308/20
    Bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts kommt es grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehende Sach- und Rechtslage an (vgl. BFH, Urteile vom 14. März 2012, XI R 33/09, BStBl II 2012, 477; vom 20. März 2019, X R 4/18, BFH/NV 2019, 808, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 23.06.1993 - X R 96/90

    Stundung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch die Finanzbehörden

    Auszug aus FG München, 26.01.2022 - 4 K 308/20
    Eine Erledigung des Rechtsstreits kann nur durch Stattgabe des Antrages auf Stundung während der Rechtshängigkeit der Streitsache herbeigeführt werden, welche im Streitfall jedoch nicht vorliegt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFHvom 2. Juli 1986, I R 39/83, BFH/NV 1987, 696; vom 22. April 1988, III R 269/84, BFH/NV 1989, 428; vom 23.06.1993, X R 96/90, BFH/NV 1994, 517, jeweils zu § 222 AO).
  • BFH, 22.04.1988 - III R 269/84

    Stundung der Steuerschuld auf Grund einer erheblichen Härte durch

    Auszug aus FG München, 26.01.2022 - 4 K 308/20
    Eine Erledigung des Rechtsstreits kann nur durch Stattgabe des Antrages auf Stundung während der Rechtshängigkeit der Streitsache herbeigeführt werden, welche im Streitfall jedoch nicht vorliegt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFHvom 2. Juli 1986, I R 39/83, BFH/NV 1987, 696; vom 22. April 1988, III R 269/84, BFH/NV 1989, 428; vom 23.06.1993, X R 96/90, BFH/NV 1994, 517, jeweils zu § 222 AO).
  • FG Köln, 10.08.2012 - 9 V 1481/12

    Zinslose Stundung von Erbschaftsteuer gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG

    Auszug aus FG München, 26.01.2022 - 4 K 308/20
    Die Rechtsfrage, ob im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG die Nachlassverbindlichkeiten den für die Begleichung der Steuerschuld verfügbaren Nachlass schmälern, braucht der Senat daher - mangels Relevanz - nicht zu entscheiden (vgl. dazu FG Köln, Beschluss vom 10. August 2012 9 V 1481/12, juris; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Stand 01/2021, § 28, Rn 16).
  • BFH, 02.07.1986 - I R 39/83

    Anspruch auf Stundung von Steuerschulden - Abweichende Festsetzung des

    Auszug aus FG München, 26.01.2022 - 4 K 308/20
    Eine Erledigung des Rechtsstreits kann nur durch Stattgabe des Antrages auf Stundung während der Rechtshängigkeit der Streitsache herbeigeführt werden, welche im Streitfall jedoch nicht vorliegt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFHvom 2. Juli 1986, I R 39/83, BFH/NV 1987, 696; vom 22. April 1988, III R 269/84, BFH/NV 1989, 428; vom 23.06.1993, X R 96/90, BFH/NV 1994, 517, jeweils zu § 222 AO).
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