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   FG München, 26.02.2018 - 7 K 3119/16   

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FG München, 26.02.2018 - 7 K 3119/16 (https://dejure.org/2018,10628)
FG München, Entscheidung vom 26.02.2018 - 7 K 3119/16 (https://dejure.org/2018,10628)
FG München, Entscheidung vom 26. Februar 2018 - 7 K 3119/16 (https://dejure.org/2018,10628)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KStG § 27, § 28, § 38; AO § 129, § 164 Abs. 1, § 173
    Bestandskraft der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen fehlender Übernahme einer Erhöhung der Kapitalrücklage in die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos; Vorliegen einer ...

  • rewis.io

    Bestandskraft der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen fehlender Übernahme einer Erhöhung der Kapitalrücklage in die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos; Vorliegen einer ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zugang eines Steuerbescheids - offenbare Unrichtigkeit - fehlende Aufnahme eines Nachprüfungsvorbehalts in einen Steuerbescheid - fehlende Übernahme einer Erhöhung der Kapitalrücklage in die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 908
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 27.05.2009 - X R 47/08

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit - Vom FA

    Auszug aus FG München, 26.02.2018 - 7 K 3119/16
    Eine "ähnliche offenbare Unrichtigkeit" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946; vom 12. April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1; vom 29. März 1990 V R 27/85, BFH/NV 1992, 711).

    Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946, m.w.N.).

  • BFH, 14.09.2000 - X B 58/00

    Nachweis des Zugangs einer Rechtsbehelfsbelehrung

    Auszug aus FG München, 26.02.2018 - 7 K 3119/16
    Die Stellung des Änderungsantrags für diesen Bescheid indiziert, dass der Klägerin der Bescheid auch zugegangen ist (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-Urteil vom 12.03.2003 X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031 unter II.2.a der Gründe; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 29.04.1999, V B 173/98, BFH/NV 1999, 1442 und vom 14.09.2000, X B 58/00, BFH/NV 2001, 322 unter II.c der Gründe), denn die Klägerin beruft sich ausdrücklich auf die Änderungsbestimmung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, welche das Vorliegen eines bestandskräftigen Steuerbescheids voraussetzt.
  • BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99

    Offenbare Unrichtigkeit bei verletzter Amtsermittlungspflicht?

    Auszug aus FG München, 26.02.2018 - 7 K 3119/16
    Dieser Fehler stellt jedoch keine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO dar (BFH-Urteil vom 16. März 2000 IV R 3/99, BStBl II 2000, 372).
  • BFH, 29.04.1999 - V B 173/98

    Zugang eines Steuerbescheids

    Auszug aus FG München, 26.02.2018 - 7 K 3119/16
    Die Stellung des Änderungsantrags für diesen Bescheid indiziert, dass der Klägerin der Bescheid auch zugegangen ist (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-Urteil vom 12.03.2003 X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031 unter II.2.a der Gründe; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 29.04.1999, V B 173/98, BFH/NV 1999, 1442 und vom 14.09.2000, X B 58/00, BFH/NV 2001, 322 unter II.c der Gründe), denn die Klägerin beruft sich ausdrücklich auf die Änderungsbestimmung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, welche das Vorliegen eines bestandskräftigen Steuerbescheids voraussetzt.
  • BFH, 12.03.2003 - X R 17/99

    Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts

    Auszug aus FG München, 26.02.2018 - 7 K 3119/16
    Die Stellung des Änderungsantrags für diesen Bescheid indiziert, dass der Klägerin der Bescheid auch zugegangen ist (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-Urteil vom 12.03.2003 X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031 unter II.2.a der Gründe; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 29.04.1999, V B 173/98, BFH/NV 1999, 1442 und vom 14.09.2000, X B 58/00, BFH/NV 2001, 322 unter II.c der Gründe), denn die Klägerin beruft sich ausdrücklich auf die Änderungsbestimmung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, welche das Vorliegen eines bestandskräftigen Steuerbescheids voraussetzt.
  • BFH, 30.01.1997 - V R 27/95

    Glücksspiel - Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze - Zulassungsentgelt

    Auszug aus FG München, 26.02.2018 - 7 K 3119/16
    Eine "ähnliche offenbare Unrichtigkeit" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946; vom 12. April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1; vom 29. März 1990 V R 27/85, BFH/NV 1992, 711).
  • FG München, 11.12.2017 - 7 K 2701/16

    Offenbare Unrichtigkeit bei fehlender Aufnahme eines Vorbehaltsvermerks

    Auszug aus FG München, 26.02.2018 - 7 K 3119/16
    Ein handschriftlicher Vermerk des Bearbeiters zur Frage, ob die Veranlagung endgültig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen soll, wird bei der Bearbeitung einer elektronischen Steuererklärung - anders als bei der Steuererklärung in Papierform (vgl. dazu FG München, Urteil vom 11. Dezember 2017 7 K 2701/16, EFG 2018, 255) - nicht vorgenommen.
  • FG Nürnberg, 07.07.2016 - 6 K 468/16

    BFH-Urteil, Steuererklärung, Finanzamt, Sachbearbeiter, Einspruchsverfahren,

    Auszug aus FG München, 26.02.2018 - 7 K 3119/16
    Es ist aber auch denkbar, dass fehlerhafte Eingaben auf einem Rechtsirrtum beruhen, denn durch die Zuordnung von Daten zu bestimmten Kennziffern wird auch der Wille zu einer bestimmten rechtlichen Behandlung dieser Daten durch das festgelegte Datenverarbeitungsprogramm dokumentiert (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 7. Juli 2016 6 K 468/16, EFG 2017, 360 m.w.N.).
  • BFH, 29.03.1990 - V R 27/85

    Steuerfestsetzung bei fehlender Umsatzsteuerjahreserklärung - Heranziehung der

    Auszug aus FG München, 26.02.2018 - 7 K 3119/16
    Eine "ähnliche offenbare Unrichtigkeit" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946; vom 12. April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1; vom 29. März 1990 V R 27/85, BFH/NV 1992, 711).
  • BFH, 12.04.1994 - IX R 31/91

    Verfahrensrecht; Keine offenbare Unrichtigkeit beim Übersehen einer

    Auszug aus FG München, 26.02.2018 - 7 K 3119/16
    Eine "ähnliche offenbare Unrichtigkeit" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946; vom 12. April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1; vom 29. März 1990 V R 27/85, BFH/NV 1992, 711).
  • FG Hessen, 15.06.2018 - 4 K 1844/16

    § 27 KStG, §§ 129, 173 AO

    aa) Allerdings ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) München (Urteil vom 26.02.2018 7 K 3119/16, juris) und Münster (Urteil vom 13.10.2017 13 K 1204/16 F, juris = EFG 2018, 15 ), der sich der erkennende Einzelrichter anschließt und auf die im Einzelnen verwiesen wird, dass hinsichtlich des steuerlichen Einlagekontos keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, wenn - wie hier - trotz einer in der Handelsbilanz angegebenen neuen Kapitalrücklage weder der Steuerpflichtige einen Zugang zum steuerlichen Einlagekonto erklärt noch das Finanzamt eine solchen Zugang bei der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erklärt.
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