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   FG München, 26.06.2009 - 8 K 307/07   

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https://dejure.org/2009,18487
FG München, 26.06.2009 - 8 K 307/07 (https://dejure.org/2009,18487)
FG München, Entscheidung vom 26.06.2009 - 8 K 307/07 (https://dejure.org/2009,18487)
FG München, Entscheidung vom 26. Juni 2009 - 8 K 307/07 (https://dejure.org/2009,18487)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kein Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte - Merkmal "Kenntnis" oder "Erkennen können" im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 3 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verzicht auf die Gebühr beim Abschluss eines Bausparvertrages als geldwerte Vorteilsgewährung durch einen Dritten und gleichzeitige Entlohnung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers i.R.e. Dienstverhältnisses zu seinem Arbeitgeber; ...

  • Judicialis

    EStG § 3; ; EStG § 8 Abs. 1; ; EStG § 19 Abs. 1; ; EStG § 38 Abs. 1; ; EStG § 38 Abs. 3; ; EStG § 38 Abs. 4; ; EStG § 40 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn; Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte; Erkennbarkeit als Voraussetzung für die Pflicht zur Einbehaltung der Lohnsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn - Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte - Erkennbarkeit als Voraussetzung für die Pflicht zur Einbehaltung der Lohnsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1749
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.06.2007 - VI R 45/02

    Lohnzahlungen Dritter - Abschluss verbilligter Versicherungen bei

    Auszug aus FG München, 26.06.2009 - 8 K 307/07
    Der Dritte ist bloßer Leistungsmittler, wenn er nur die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers hat oder im Auftrag des Arbeitgebers handelt (BFH-Urteil vom 21. Februar 2003 VI R 74/00, BFHE 201, 300, BStBl II 2003, 496; BFHBeschluss vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871).

    Insbesondere hat die Klägerin nicht im Rahmen eines Austauschvertrages mit der X ("do ut des") zweckgerichtet zugunsten ihrer Mitarbeiter auf eine Provision verzichtet (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871).

    Folglich findet die mit der Neuregelung verbundene Erweiterung der Arbeitgeber-Pflichten im Lohnsteuerabzugsverfahren ihre Grenze dort, wo der Arbeitgeber nicht in die Vorteilsgewährung an die einzelnen Arbeitnehmer einbezogen war und diese ihm von den betroffenen Arbeitnehmern oder vom Dritten nicht rechtzeitig angezeigt wurde (vgl. dazu auch Anmerkung Paetsch zum Beschluss des BFH vom 28. Juni 2007 VI R 45/02 in HFR 2007, 981).

  • BFH, 10.05.2006 - IX R 82/98

    Lohnsteuereinbehaltungspflicht bei Gewährung von geldwerten Vorteil durch eine

    Auszug aus FG München, 26.06.2009 - 8 K 307/07
    Für die Annahme eines Auftragsverhältnisses fehlte es an dem hierfür erforderlichen Einfluss der Klägerin auf die konkrete Vorteilsgewährung an die einzelnen Arbeitnehmer (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 IX R 82/98, BStBl II 2006, 669).
  • BFH, 23.04.2009 - VI R 39/08

    Nachwuchsförderpreis als Arbeitslohn

    Auszug aus FG München, 26.06.2009 - 8 K 307/07
    Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. April 2009 VI R 39/08, BFH/NV 2009, 1189 m.w.N.).
  • BFH, 21.02.2003 - VI R 74/00

    Entschädigungen aus der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse

    Auszug aus FG München, 26.06.2009 - 8 K 307/07
    Der Dritte ist bloßer Leistungsmittler, wenn er nur die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers hat oder im Auftrag des Arbeitgebers handelt (BFH-Urteil vom 21. Februar 2003 VI R 74/00, BFHE 201, 300, BStBl II 2003, 496; BFHBeschluss vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871).
  • BFH, 20.05.2010 - VI R 41/09

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein

    Daraufhin hat die Klägerin mit Zustimmung des FA Sprungklage erhoben, der das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1749 veröffentlichten Gründen stattgab.

    das Urteil des FG München vom 26. Juni 2009  8 K 307/07 aufzuheben.

  • LSG Bayern, 30.03.2010 - L 5 R 946/08

    Keine Sozialversicherungsbeiträge auf ersparte Abschlussgebühr beim Abschluss

    Das Finanzgericht B-Stadt hat mit Urteil vom 26. Juni 2009 (8 K 307/07 - veröffentlicht in juris) bereits entschieden, dass es sich bei den Gebührenvorteilen beim Abschluss eines Bausparvertrages zugunsten von Bankmitarbeitern weder um eine eigene Zahlung des Arbeitgebers noch um eine lohnsteuerpflichtige Leistung Dritter handelte.

    Anders als in dem vor dem Finanzgericht B-Stadt entschiedenen Verfahren erfolgte die Weiterleitung der abgeschlossenen Bausparverträge zwar nicht ausschließlich durch Außendienstmitarbeiter der Klägerin, so dass sich die Mitwirkung der Klägerin an den streitgegenständlichen Eigenabschlüssen ihrer Mitarbeiter nicht von vornherein auf eine im Einzelfall notwendige Bescheinigung der Betriebszugehörigkeit beschränkte (vgl. FG B-Stadt, Urteil vom 26. Juni 2009, 8 K 307/07, Rz. 24 - zitiert nach juris).

    Es bestand keine vertragliche Abrede mit der Bausparkasse, nach der die Klägerin auf Provisionen im Gegenzug zum Erlass der Abschlussgebühr zugunsten ihrer Mitarbeiter verzichtet hätte (vgl. auch FG B-Stadt, Urteil vom 26. Juni 2009, 8 K 307/07, Rz. 27 - zitiert nach juris).

    Die vom Finanzgericht B-Stadt angenommene grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits beschränkte sich auf die Auslegung des § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG in seiner ab dem 20. Dezember 2003 geltenden Fassung (vgl. FG B-Stadt, Urteil vom 26. Juni 2009, 8 K 307/07, Rz. 43 - zitiert nach juris).

  • LSG Bayern, 26.01.2017 - L 7 R 5077/16

    Ersparte Abschlussgebühr für Bausparvertrag ist kein

    Der vorliegende Sachverhalt sei identisch mit dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) B-Stadt, 8 K 307/07, zugrunde gelegen habe.
  • SG Hannover, 09.09.2010 - S 6 R 914/07
    Das Finanzgericht München (FG) und in der Folge der Bundesfinanzhof (BFH) hatten dabei zu beurteilen, ob der Arbeitgeber zum Einbehalt von Lohnsteuer nach § 38 Abs. 1 S. 1, § 38 Abs. 3 S. 1 EStG verpflichtet ist, wenn Mitarbeiter einer Bank beim Ab-schluss eines eigenen Bausparvertrages von der Bausparkasse Gebührenvorteile (Ver-zicht auf die Abschlussgebühr) erhalten (FG München, Urteil vom 26.06.2009, 8 K 307/07; BFH, Urteil vom 20.05.2010, VI R 41/09, recherchiert in juris).
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