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   FG München, 26.07.2019 - 6 K 3189/17   

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https://dejure.org/2019,31146
FG München, 26.07.2019 - 6 K 3189/17 (https://dejure.org/2019,31146)
FG München, Entscheidung vom 26.07.2019 - 6 K 3189/17 (https://dejure.org/2019,31146)
FG München, Entscheidung vom 26. Juli 2019 - 6 K 3189/17 (https://dejure.org/2019,31146)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Verpflichtung der Erben zur Berichtigung der Steuererklärungen des Erblassers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Verfahrensrecht | Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO bei eigenständiger Steuerhinterziehung durch Gesamtrechtsnachfolger?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verpflichtung der Erben zur Berichtigung der Steuererklärungen des Erblassers

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Folgen der Steuerhinterziehung eines Erblassers

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Wenn's die Erben mit der Wahrheit nicht so genau nehmen - Schwarzgeld erben, Steuern nachzahlen!

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO bei vom Erblasser begangener Steuerhinterziehung und zusätzlich vom Erben durch Unterlassen einer Berichtigung nach § 153 AO begangener weiterer Steuerhinterziehung - zur Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 AO

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.08.2017 - VIII R 32/15

    Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben

    Auszug aus FG München, 26.07.2019 - 6 K 3189/17
    Nichts Anderes ergebe sich auch aus der Entscheidung des BFH vom 29. August 2017 VIII R 32/15, BStBl II 2018, 223.

    Gesamtrechtsnachfolger treten sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein (BFH-Urteil vom 29. August 2017 VIII R 32/15, BStBl II 2018, 223).

    Die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre tritt auch dann ein, wenn der Erbe keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung eines Miterben hat (BFH-Urteil vom 29. August 2017 VIII R 32/15, BStBl II 2018, 223).

    Die Berichtigungspflicht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gesamtrechtsnachfolger bereits vor dem Tod des Erblassers Kenntnis von dem Kapitalvermögen im Ausland und den unrichtigen Steuererklärungen hatte, da für die nachträgliche Kenntnis auf den Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen ist (BFH-Urteil vom 29. August 2017 VIII R 32/15, BStBl II 2018, 223).

  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus FG München, 26.07.2019 - 6 K 3189/17
    So heiße es in der Bundestagsdrucksache (BTDrucks.) VI/1982, 152, dass es Sinn und Zweck der Vorschrift sei, eine Inkongruenz zwischen der steuerlichen Festsetzungsverjährung und der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung beim "Ursprungstäter" bzw. "lebenden Steuerpflichtigen" zu vermeiden.

    Zweck des Gesetzes ist es zu verhindern, dass die Steuerstraftat zwar noch verfolgt werden kann, aber die hinterzogenen Steuerbeträge wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr festgesetzt werden dürfen (BT-Drucks. VI/1982, 152).

  • BFH, 02.12.1977 - III R 117/75

    Beendigung der Ablaufhemmung - Tod des Steuerhinterziehers

    Auszug aus FG München, 26.07.2019 - 6 K 3189/17
    Das gilt auch für die zehnjährige Festsetzungsfrist nach einer Steuerhinterziehung des Erblassers (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1977 III R 117/75, BStBl II 1978, 359).

    Stirbt der Steuerpflichtige, nachdem die reguläre Festsetzungsfrist abgelaufen war, so endet die Ablaufhemmung mit seinem Tod (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1977 III R 117/75, BStBl II 1978, 359).

  • BGH, 11.07.2008 - 5 StR 156/08

    Grunderwerbsteuerhinterziehung (Pflichtwidrigkeit; Anzeigepflicht: Änderungen des

    Auszug aus FG München, 26.07.2019 - 6 K 3189/17
    Steuerhinterziehung kann also auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden, etwa bei einer unterlassenen Berichtigung (vgl. etwa Bundesgerichtshof - BGH - Urteil vom 11. Juli 2008 5 StR 156/08, NStZ 2009, 273).
  • BFH, 16.04.2002 - IX R 40/00

    Mittäterschaft des Ehegatten bei Zusammenveranlagung

    Auszug aus FG München, 26.07.2019 - 6 K 3189/17
    Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer als Ehegatte lediglich die gemeinsame Einkommensteuererklärung unterschreibt, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben zu seinen Einkünften macht (BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 40/00, BStBl II 2002, 501).
  • BFH, 21.06.2022 - VIII R 26/19

    Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 7 AO bei Hinterziehung derselben Steuer durch den

    Das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.07.2019 - 6 K 3189/17 ist gegenstandslos, soweit es die Vermögensteuer auf den 01.01.1996 betrifft.

    Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des FG München vom 26.07.2019 - 6 K 3189/17, die Einspruchsentscheidung vom 12.12.2017 sowie die Einkommensteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 1995 bis 2001 vom 23.12.2016 aufzuheben, hilfsweise, das Urteil des FG München vom 26.07.2019 - 6 K 3189/17 wegen der Einkommensteuer 1995 aufzuheben und zurückzuverweisen.

  • FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17

    Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

    Nach Auffassung des Senats entspricht es dem Zweck der Norm, auch die spätere, auf die nämliche Steuerschuld des Erblassers bezogene, eigene Steuerhinterziehung des Erben als Grund für eine Ablaufhemmung heranzuziehen (s.a. FG München Gerichtsbescheid vom 26.07.2019 6 K 3189/17, EFG 2019, 1731).
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