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   FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21   

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https://dejure.org/2022,28694
FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21 (https://dejure.org/2022,28694)
FG München, Entscheidung vom 26.08.2022 - 2 K 1842/21 (https://dejure.org/2022,28694)
FG München, Entscheidung vom 26. August 2022 - 2 K 1842/21 (https://dejure.org/2022,28694)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. b; UmwStG § 22 Abs. 6
    Beteiligungsveräußerung innerhalb mehrstöckiger Personengesellschaften

  • rewis.io

    Beteiligungsveräußerung innerhalb mehrstöckiger Personengesellschaften: Gewerbesteuerschuldnerin und Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 18.09.2007 - I R 79/06

    Feststellungsverfahren bei doppelstöckiger Personengesellschaft

    Auszug aus FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21
    Das vom FA herangezogene BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 79/06, BFH/NV 2008, 729, sei ausschließlich verfahrensrechtlicher Natur.

    "Das FA rechne den Einbringungsgewinn I zu Unrecht unter Berufung auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 729 dem Gewerbeertrag der A-KG zu.

    Das BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 729 habe auch ertragssteuerliche Bedeutung, da der BFH darin die Entscheidung darüber, ob aus dem Umstand, dass Ergänzungsbilanzen bei Untergesellschaften gebildet worden seien, eine andere Beurteilung folge, offengelassen habe.

    Das gilt auch dann, wenn die Beteiligung an der Untergesellschaft oder die ihr zuzurechnenden Wirtschaftsgüter als wertbildende Faktoren in den Erlös für die Veräußerung der Anteile an der Obergesellschaft eingehen (BFH in BFH/NV 2008, 729 und BFHUrteil vom 1. Juli 2004 IV R 67/00, BStBl II 2010, 157).

    Wegen dieser ausdrücklichen ertragssteuerlichen Zuordnung der Einkünfte durch den BFH ist der Einwand der Klägerin, dass Gegenstand des BFH-Urteils in BFH/NV 2008, 729 nur das Verfahrensrecht gewesen sei, unzutreffend.

    Das BFH-Urteil steht daher, anders als die Klägerin meint, im Einklang mit der oben dargestellten Abschirmwirkung der Steuerschuldnerschaft der A-KG in Bezug auf den Einbringungsgewinn I und sowie auch mit den Rechtssätzen des BFH-Urteils in BFH/NV 2008, 729.

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

    Auszug aus FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21
    Denn das ertragssteuerliche Transparenzprinzip sei auch nach der Einführung des § 7 Satz 2 GewStG durch § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG eingeschränkt (BVerfG vom 10. April 2018 1 BvR 1236/11, Tz.108) und Mitunternehmer der Klinik-KGs im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG sei ausgehend von § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG ausschließlich die A-KG gewesen.

    Zwar erweitert § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG lediglich die Bemessungsgrundlage "Gewerbeertrag" um bestimmte Veräußerungsgewinne, stellt also keine Zuordnungsvorschrift dar (vgl. hierzu auch BVerfG in BStBl II 2018, 303, Rz. 108ff.; BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 1222).

    Dass wiederum wegen der Regelung des nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG die Steuerschuldnerschaft/Steuerbelastung von der C-Stiftung auf die Ebene der A-KG verlagert wird, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG hinzunehmen, da es Sache der Beteiligten ist, diese Steuerbelastung durch interne Regelungen anders zu verteilen (BVerfG-Urteil vom 10. April 2018 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303, Rz. 111).

    Mit § 7 Satz 2 GewStG sollte vermieden werden, dass die breitere, schon bisher Veräußerungsgewinne erfassende gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage bei Kapitalgesellschaften dadurch umgangen wird, dass die zu veräußernden Wirtschaftsgüter steuerneutral vor ihrer Veräußerung aus der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft geschleust und dann gewerbesteuerfrei veräußert werden (vgl. BVerfG in BStBl II 2018, 303, Rz. 10).

    Es ist Sache des Konzerns, intern eine interessengerechte Verteilung der Gewerbesteuer zu regeln (z.B. durch eine Freistellungsverpflichtung der C-Stiftung gegenüber der B-GmbH; vgl. Beschluss des BVerfG in BStBl II 2018, 303, Tz. 108 ff.).

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Auszug aus FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21
    Die Spiegelbildmethode sei lediglich eine steuerliche Bilanzierungsmethode zur Bewertung der Beteiligung im Einklang mit dem Beschluss des Großen Senats des BFH GrS 7/89, BStBl II 1991, 691, wonach jeder Anteil an einer Personengesellschaft die Summe aller Anteile an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern zum Gewerbeertrag verkörpere.

    Die gegenteilige Annahme, dass ein Gesellschafter der Obergesellschaft - wegen des einkommensteuerlichen Transparenzprinzipsauch als Mitunternehmer der Untergesellschaft anzusehen sei, scheitert bereits an den zivilrechtlichen Grundlagen, da ein Gesellschafter der Obergesellschaft einen Mitunternehmeranteil an der Untergesellschaft zivilrechtlich nicht veräußern (einbringen) könnte, weil er einen solchen zivilrechtlich nicht innehat (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BStBl 1991, 691).

    Dieser umfasst nach den o.g. Rechtsgrundsätzen in BStBl II 1991, 691 im Rahmen mehrstöckiger Personengesellschaften nur unmittelbare Beteiligungen, nicht hingegen mittelbare Beteiligungen (wovon im Übrigen auch die Klägerin ausgeht).

  • BFH, 29.03.2006 - X R 59/00

    Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft auf das

    Auszug aus FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21
    (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 206 X R 59/00, BStBl II 2006, 661; vom 19. Oktober 2006 IV R 22/02, DStR 2006 2207; vom 20. August 2015 IV R 26/13, BStBl II 2016, 408).

    Dies ergebe sich aus der Begründung der BFH-Urteile zur Betriebsaufspaltung (BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, DStR 2006, 1129), die für den vorliegenden Fall gleichermaßen zutreffe.

    Entscheidende Ursache für Anwendbarkeit des § 3 Nr. 20 GewStG auf das Besitzunternehmen im Falle einer Betriebsaufspaltung ist, dass die -rein vermögensverwaltendeVermietungstätigkeit des Besitzunternehmens ausschließlich unter Heranziehung von Umständen, die das Betriebsunternehmen betreffen, in eine die Gewerbsteuer auslösende gewerblich Tätigkeit umqualifiziert wird (vgl. hier BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BStBl II 2006, 661).

  • BFH, 02.12.2015 - I R 13/14

    Währungsverluste bei Liquidation einer ausländischen (hier: US-amerikanischen)

    Auszug aus FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21
    Das Erfordernis einer Aufspaltung und die richtige Zuordnung des Veräußerungsgewinns ergebe sich schließlich auch aus dem BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 I R 13/14, DStR 2016, 853 sowie aus den dort angewendeten Regelungen der §§ 8 Nr. 8 und 9 Nr. 2 GewStG. Angewendet auf den Streitfall bedeutet dies, dass der bei der A-KG zu erfassende Gewerbeertrag aus der Einbringung um den Anteil zu kürzen ist, der auf die bei den Klinik-KGs gebildeten stillen Reserven entfällt (vgl. Objektsteuercharakter).

    Der unter Heranziehung des BFH-Urteils in DStR 2016, 853 vertretenen Auffassung der Klägerin, dass der sich aus der der A-KG zuzuordnende Einbringungsgewinn I nach § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG um dem Anteil zu kürzen sei, der auf die Aufdeckung von stillen Reserven bei den Klinik-KGs entfalle, kann nicht gefolgt werden. Dieses BFH-Urteil betraf den Sonderfall einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO für einkommensteuerliche Zwecke (Bestimmung des Steuersatzes wegen eines Progressionsvorbehalts) und den gewerbesteuerlichen Folgeregelungen in §§ 8 Nr. 8 und 9 Nr. 2 GewStG.

  • BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15

    Umfang der Gewerbesteuerbarkeit eines Gewinns aus der Veräußerung eines

    Auszug aus FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21
    Das Verhältnis zwischen § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG und § 7 Satz 2 GewStG sei durch das BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 31/15 geklärt.

    Gewerbesteuerlich ist dieser Veräußerungsgewinn/Einbringungsgewinn I als - laufender - Gewerbeertrag im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zu erfassen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung die C-Stiftung und damit keine natürliche Person die anteilsveräußernde unmittelbar beteiligte Mitunternehmerin gewesen ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 31/15, BFH/NV 2018, 1222).

  • BFH, 20.08.2015 - IV R 26/13

    Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerbefreiung einer Besitzpersonengesellschaft in

    Auszug aus FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21
    (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 206 X R 59/00, BStBl II 2006, 661; vom 19. Oktober 2006 IV R 22/02, DStR 2006 2207; vom 20. August 2015 IV R 26/13, BStBl II 2016, 408).

    Aufgrund der Vergleichbarkeit mit der Betriebsaufspaltung sei die Befreiungsvorschrift auch auf den Einbringungsgewinn I auf Ebene der A-KG anzuwenden, da andernfalls der Regelungszweck der Befreiungsvorschrift ins Leere liefe (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2015 IV R 26/13, DStR 2015, 2536).

  • FG München, 22.11.1990 - 15 K 15012/87
    Auszug aus FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21
    Dementsprechend habe auch das FG München in seinem Urteil vom 22. November 1990 15 K 15012/87, EFG 1991, 557 über die Reichweite der Befreiungsvorschrift entschieden.

    Soweit die Klägerin in Bezug auf die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift auf das Urteil des FG München in EFG 1991, 557 verweise, werde dort nur über Veräußerungsgewinne entschieden, die nicht auf Grundstücke und Gebäude entfielen.

  • BFH, 01.09.2021 - III R 20/19

    Umfang der Gewerbesteuerbefreiung für Altenheime, Altenwohnheime und

    Auszug aus FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21
    Die Steuerbefreiung ist gegenstands- bzw. tätigkeitsbezogen abzugrenzen (vgl. BFH-Urteil vom 1. September 2021 III R 20/19, BStBl II 2022, 83).
  • BFH, 22.10.2003 - I R 65/02

    Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Rehabilitationszentrums

    Auszug aus FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21
    Die tätigkeits-/gegenstandsbezogene Abgrenzung richtet sich nach dem Zweck der Vorschrift, der darin liegt, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2003 I R 65/02, BStBl II 2004, 300; BFH-Beschluss vom 8. September 2011 I R 78/10, BFH/NV 2012, 44).
  • BFH, 08.09.2011 - I R 78/10

    Kein RAP für ratenweise erbrachten Schadensersatz; Schadensersatzleistungen nicht

  • BFH, 06.06.2019 - IV R 30/16

    Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer

  • BFH, 22.06.2011 - I R 59/10

    Umfang der Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser

  • BFH, 22.06.2011 - I R 43/10

    Umfang der Gewerbesteuerbefreiung von Altenheimen, Altenwohnheimen und

  • BFH, 19.02.2019 - X R 42/16

    Fehlende formelle Beschwer der Revision; Gemeinnützige

  • BFH, 01.07.2004 - IV R 67/00

    Zum Ausgleich von Verlusten einer Untergesellschaft aus gewerblicher Tierzucht

  • BFH, 19.10.2006 - IV R 22/02

    Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen - Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich

  • BFH, 08.09.1994 - IV R 85/93

    § 3 Nr. 20 c GewStG ist auf Einrichtungen zur ambulanten Pflege anwendbar. Diese

  • FG Bremen, 16.02.2023 - 1 K 21/21

    Berücksichtigung vortragsfähiger Gewerbeverluste von Untergesellschaften einer

    Die zitierte Entscheidung des BFH betrifft daher nicht allein das Verfahrensrecht (vgl. FG München, Gerichtsbescheid vom 26. August 2022 2 K 1842/21, EFG 2022, 1862 ).

    Der letztgenannten Auffassung ist zuzustimmen (vgl. FG München, Gerichtsbescheid vom 26. August 2022 2 K 1842/21, EFG 2022, 1862 ).

    Durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG erfolgt die Gleichstellung des mittelbar beteiligten Mitunternehmers allein im Sonderbereich (Sondermitunternehmer) (FG München, Gerichtsbescheid vom 26. August 2022 2 K 1842/21, EFG 2022, 1862 ; Schenke, in Kirchhof/Kulosa/Ratschow, EStG , 2020, § 15 Rn. 2091, 2130 f.; Patt in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG , Lfg. 289, November 2018, § 16 Rn. 274; Krumm in: Kirchhof/Seer, 21. Aufl. 2022, EStG , § 15 Rn. 347).

    Der Gewerbeertrag der Klägerin ist nicht um den Teil des Veräußerungsgewinns, der auf stille Reserven der Untergesellschaften entfällt, nach § 9 Nr. 2 GewStG zu kürzen (vgl. FG München, Gerichtsbescheid vom 26. August 2022 2 K 1842/21, EFG 2022, 1862 ).

  • FG München, 09.02.2024 - 8 K 602/23

    Einlegung und Auslegung eines Einspruchs beim Finanzamt

    Im Gerichtsbescheid des FG München vom 26.08.2022 (2 K 1842/21, EFG 2022, 1862, Rz. 30, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, Aktenzeichen beim BFH X R 31/22) wird ein Einbringungsgewinn I ebenfalls nicht dem Rechtsnachfolger zugeordnet.
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