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FG München, 26.09.2014 - 7 K 2732/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unmöglichkeit der Ergänzung eines Protokolls nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch einen Antrag auf Protokollberichtigung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 155; ZPO § 164
Antrag auf Protokollberichtigung nach Schluss der mündlichen Verhandlung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Antrag auf Protokollberichtigung nach Schluss der mündlichen Verhandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 28.07.2014 - 7 K 2732/11
- FG München, 26.09.2014 - 7 K 2732/11
- FG München, 30.09.2014 - 7 K 2732/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 22.09.1992 - VIII S 10/92
Antrag auf Berichtigung eines Protokolls
Auszug aus FG München, 26.09.2014 - 7 K 2732/11
3 Das Protokoll braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt (BFH-Beschluss vom 22. September 1992 VIII S 10/92, BFH/NV 1993, 543). - BFH, 17.03.2008 - X B 93/07
Protokollberichtigung: protokollierungspflichtige Vorgänge, Protokollfälschung, …
Auszug aus FG München, 26.09.2014 - 7 K 2732/11
Hingegen ist nicht notwendig die Aufnahme dessen, was nur theoretisch möglicherweise von Bedeutung werden könnte, zumal die Beteiligten es gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO in der Hand haben, bis zum Schluss der Verhandlung den Antrag zu stellen, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen (BFH-Beschluss vom 17. März 2008 X B 93/07, BFH/NV 2008, 1181 m.w.N.).
- OVG Sachsen, 11.03.2015 - 3 A 153/13
Protokollberichtigung, Beschluss, Entscheidung des Vorsitzenden, Güteverhandlung
Hierunter fällt jede sachliche oder förmliche Unrichtigkeit des Protokolls, wozu auch seine - hier allein gerügte - Unvollständigkeit (in Bezug auf seinen notwendigen Inhalt) gehört (FG München, Beschl. v. 26. September 2014 - 7 K 2732/11 -, juris Rn. 3 m. w. N.;… Stöber in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 164 Rn. 2 m. w. N.).