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   FG München, 27.01.2010 - 1 K 264/07   

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FG München, 27.01.2010 - 1 K 264/07 (https://dejure.org/2010,9659)
FG München, Entscheidung vom 27.01.2010 - 1 K 264/07 (https://dejure.org/2010,9659)
FG München, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - 1 K 264/07 (https://dejure.org/2010,9659)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Umwandlung einer rechtsirrig als gewerblich geprägte Gesellschaft angesehenen GmbH & Co. GbR in eine KG: Einlage von Wirtschaftsgütern zum Teilwert, Billigkeitsregelung in BMF-Schreiben vom 18.7.2000, BStBl I 2000, 1198 und vom 28.8.2001, BStBl I 2001, 614

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umwandlung einer bis 1999 als gewerblich geprägt beurteilten, vermögensverwaltenden GmbH & Co. GbRmbH in eine GmbH & Co. KG; Einlage von bis zur Umwandlung im Gesamthandsvermögen einer GbR befindlichen Vermögensgegenständen in das Betriebsvermögen einer durch die ...

  • Betriebs-Berater

    Bewertungswahlrecht beim Formwechsel einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. GbR in eine gewerblich geprägte KG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einlage der Wirtschaftsgüter einer irrtümlich als gewerblich geprägte Gesellschaft behandelten GmbH & Co. GbR in eine KG zum Teilwert und nicht zum Buchwert trotz ursprünglichen Antrags auf Anwendung der Billigkeitsregelung der Verwaltung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einlage der Wirtschaftsgüter einer irrtümlich als gewerblich geprägte Gesellschaft behandelten GmbH & Co. GbR in eine KG zum Teilwert und nicht zum Buchwert trotz ursprünglichen Antrags auf Anwendung der Billigkeitsregelung der Verwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 1528
  • EFG 2010, 1022
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

    Auszug aus FG München, 27.01.2010 - 1 K 264/07
    Mit seinem Urteil vom 27. September 1999 (II ZR 371/98, BGHZ 142, 315, NJW 1999, 3483) hat der BGH seine dargelegte Rechtsprechung geändert.

    Aus dem Urteil des BGH vom 27. September 1999 (in BGHZ 142, 315, NJW 1999, 3483) ergebe sich, dass die am ... 2000 im Gesamthandvermögen der GbR befindlichen Vermögensgegenstände sich jeweils von Anfang an nicht in einem Betriebsvermögen der GbR, sondern im Privatvermögen von deren Gesellschaftern befunden hätten.

  • BFH, 07.07.2004 - X R 24/03

    Tatsächliche Verständigung - Keine Bindungswirkung für unbeteiligtes FA

    Auszug aus FG München, 27.01.2010 - 1 K 264/07
    Hat der Vertrauende keine derartigen Dispositionen getroffen oder hat er unabhängig von dem Verhalten des anderen Teils gehandelt, so ist für Treu und Glauben kein Raum (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292; BStBl II 2004, 975; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rzn. 125, 128, 139, 157, m.w.N.).
  • BFH, 21.06.1994 - VIII R 5/92

    Identität erhaltende Umwandlung - Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus FG München, 27.01.2010 - 1 K 264/07
    Demgegenüber beabsichtigten die Gesellschafter der GbR bei Fassung des Beschlusses nach dessen Wortlaut offenkundig nicht eine - ihnen am ... 2000 grundsätzlich ebenfalls offen stehende - identitätsaufhebende Umwandlung mit Übergang des Gesellschaftsvermögens der GbR als unter Vollbeendigung erlöschenden Gesellschaft auf die Klägerin als eine neu gegründete Gesellschaft (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 VIII R 5/92, BFHE 174, 451, BStBl II 1994, 856; Wacker in Schmidt, EStG, § 15 Rz. 227 m.w.N.).
  • BFH, 11.12.1986 - IV R 222/84

    1. Schein-KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft - 2. Zur steurlichen

    Auszug aus FG München, 27.01.2010 - 1 K 264/07
    Die Finanzverwaltung folgte insoweit der damaligen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH; vgl. etwa BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553), welche wiederum auf der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) beruhte, wonach durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht und ein entsprechendes Auftreten des vertretenden Gesellschafters einer GbR eine beschränkte Haftung für vertragliche Verbindlichkeiten - auch hinsichtlich einzelner Gesellschafter - auf das Gesellschaftsvermögen herbeigeführt werden könne (BGH-Urteile vom 25. Juni 1973 II ZR 133/70, BGHZ 61, 59, 67; vom 26. November 1979 II ZR 256/78, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1980, 784; vom 10. Mai 1971 II ZR 177/68, NJW 1971, 1698; vom 12. März 1990 II ZR 312/88, NJW-RR 1990, 867).
  • BGH, 25.06.1973 - II ZR 133/70

    Wechselmäßige Haftung einer nicht im Handelsregister eingetragenen, als KG

    Auszug aus FG München, 27.01.2010 - 1 K 264/07
    Die Finanzverwaltung folgte insoweit der damaligen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH; vgl. etwa BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553), welche wiederum auf der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) beruhte, wonach durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht und ein entsprechendes Auftreten des vertretenden Gesellschafters einer GbR eine beschränkte Haftung für vertragliche Verbindlichkeiten - auch hinsichtlich einzelner Gesellschafter - auf das Gesellschaftsvermögen herbeigeführt werden könne (BGH-Urteile vom 25. Juni 1973 II ZR 133/70, BGHZ 61, 59, 67; vom 26. November 1979 II ZR 256/78, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1980, 784; vom 10. Mai 1971 II ZR 177/68, NJW 1971, 1698; vom 12. März 1990 II ZR 312/88, NJW-RR 1990, 867).
  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 6 K 410/03

    Sachentscheidung des FG nach unberechtigtem Verwerfen des Einspruchs als

    Auszug aus FG München, 27.01.2010 - 1 K 264/07
    d) Im Streitfall kann damit im Ergebnis sowohl dahingestellt bleiben,- ob der Antrag der Klägerin überhaupt als ein dem Sinn und Zweck der BMF-Schreiben 1 und 2 entsprechender Antrag gewertet werden kann, nachdem die Klägerin im Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags bereits einen nicht unerheblichen Teil des ursprünglichen Gesamthandvermögens der GbR-Gesellschafter veräußert hatte und somit insoweit eine mit diesem Antrag an sich begründete Buchwertfortführung aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen war, als auch,- woraus sich die in den BMF-Schreiben 1 und 2 festgestellte Unwiderruflichkeit eines entsprechenden Antrages auf eine gesetzeswidrige Steuerfestsetzung in Fällen wie dem vorliegenden ergeben sollte, in denen sich die rechtliche und tatsächliche Situation für das Finanzamt im Zeitraum zwischen Antragstellung und (ggf.) Widerruf des Antrags (als der die Einreichung der Bilanz zum 31. Dezember 2000 durch die Klägerin möglicherweise zu werten ist) nicht verschlechtert hat.Ebenso kann im Streitfall dahinstehen, ob das Finanzamt im Zeitraum vom ... 2001 bis zum ... 2002 und ggf. auch derzeit noch die Möglichkeit hatte bzw. hat, den gegenüber der Gemeinschaft ergangenen Feststellungsbescheid für ... unter steuerpflichtiger Auflösung der Rücklage gemäß § 174 Abs. 3 AO zu ändern (vgl. hierzu etwa Finanzgericht Münster, Urteil vom 10. Mai 2007 6 K 2818/03 F, EFG 2007, 1478; Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 33/07; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2007, EFG 2008, 16; Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 46/07; Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rz. 227 m.w.N.); schließlich ist an dieser Stelle auch nicht zu entscheiden, ob die Veranlagung eines späteren Jahres geändert werden muss, etwa durch Auflösung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG oder im Wege der Bilanzberichtigung.
  • FG Münster, 10.05.2007 - 6 K 2818/03

    Feststellung der Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheids über die gesonderte und

    Auszug aus FG München, 27.01.2010 - 1 K 264/07
    d) Im Streitfall kann damit im Ergebnis sowohl dahingestellt bleiben,- ob der Antrag der Klägerin überhaupt als ein dem Sinn und Zweck der BMF-Schreiben 1 und 2 entsprechender Antrag gewertet werden kann, nachdem die Klägerin im Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags bereits einen nicht unerheblichen Teil des ursprünglichen Gesamthandvermögens der GbR-Gesellschafter veräußert hatte und somit insoweit eine mit diesem Antrag an sich begründete Buchwertfortführung aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen war, als auch,- woraus sich die in den BMF-Schreiben 1 und 2 festgestellte Unwiderruflichkeit eines entsprechenden Antrages auf eine gesetzeswidrige Steuerfestsetzung in Fällen wie dem vorliegenden ergeben sollte, in denen sich die rechtliche und tatsächliche Situation für das Finanzamt im Zeitraum zwischen Antragstellung und (ggf.) Widerruf des Antrags (als der die Einreichung der Bilanz zum 31. Dezember 2000 durch die Klägerin möglicherweise zu werten ist) nicht verschlechtert hat.Ebenso kann im Streitfall dahinstehen, ob das Finanzamt im Zeitraum vom ... 2001 bis zum ... 2002 und ggf. auch derzeit noch die Möglichkeit hatte bzw. hat, den gegenüber der Gemeinschaft ergangenen Feststellungsbescheid für ... unter steuerpflichtiger Auflösung der Rücklage gemäß § 174 Abs. 3 AO zu ändern (vgl. hierzu etwa Finanzgericht Münster, Urteil vom 10. Mai 2007 6 K 2818/03 F, EFG 2007, 1478; Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 33/07; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2007, EFG 2008, 16; Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 46/07; Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rz. 227 m.w.N.); schließlich ist an dieser Stelle auch nicht zu entscheiden, ob die Veranlagung eines späteren Jahres geändert werden muss, etwa durch Auflösung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG oder im Wege der Bilanzberichtigung.
  • BGH, 10.05.1971 - II ZR 177/68

    Recht zur Geschäftsführung und Vertretung in der bürgerlich-rechtlichen

    Auszug aus FG München, 27.01.2010 - 1 K 264/07
    Die Finanzverwaltung folgte insoweit der damaligen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH; vgl. etwa BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553), welche wiederum auf der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) beruhte, wonach durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht und ein entsprechendes Auftreten des vertretenden Gesellschafters einer GbR eine beschränkte Haftung für vertragliche Verbindlichkeiten - auch hinsichtlich einzelner Gesellschafter - auf das Gesellschaftsvermögen herbeigeführt werden könne (BGH-Urteile vom 25. Juni 1973 II ZR 133/70, BGHZ 61, 59, 67; vom 26. November 1979 II ZR 256/78, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1980, 784; vom 10. Mai 1971 II ZR 177/68, NJW 1971, 1698; vom 12. März 1990 II ZR 312/88, NJW-RR 1990, 867).
  • BGH, 26.11.1979 - II ZR 256/78

    Rechtsfolgen eines Urteils gegen eine unter der Firma einer KG im Rechtsverkehr

    Auszug aus FG München, 27.01.2010 - 1 K 264/07
    Die Finanzverwaltung folgte insoweit der damaligen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH; vgl. etwa BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553), welche wiederum auf der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) beruhte, wonach durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht und ein entsprechendes Auftreten des vertretenden Gesellschafters einer GbR eine beschränkte Haftung für vertragliche Verbindlichkeiten - auch hinsichtlich einzelner Gesellschafter - auf das Gesellschaftsvermögen herbeigeführt werden könne (BGH-Urteile vom 25. Juni 1973 II ZR 133/70, BGHZ 61, 59, 67; vom 26. November 1979 II ZR 256/78, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1980, 784; vom 10. Mai 1971 II ZR 177/68, NJW 1971, 1698; vom 12. März 1990 II ZR 312/88, NJW-RR 1990, 867).
  • BGH, 12.03.1990 - II ZR 312/88

    Gesellschafter - Beschränkung der Vertretungsmacht

    Auszug aus FG München, 27.01.2010 - 1 K 264/07
    Die Finanzverwaltung folgte insoweit der damaligen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH; vgl. etwa BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553), welche wiederum auf der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) beruhte, wonach durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht und ein entsprechendes Auftreten des vertretenden Gesellschafters einer GbR eine beschränkte Haftung für vertragliche Verbindlichkeiten - auch hinsichtlich einzelner Gesellschafter - auf das Gesellschaftsvermögen herbeigeführt werden könne (BGH-Urteile vom 25. Juni 1973 II ZR 133/70, BGHZ 61, 59, 67; vom 26. November 1979 II ZR 256/78, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1980, 784; vom 10. Mai 1971 II ZR 177/68, NJW 1971, 1698; vom 12. März 1990 II ZR 312/88, NJW-RR 1990, 867).
  • BFH, 04.02.2009 - II R 41/07

    Eintragung in das Handelsregister als Voraussetzung für die Beurteilung einer

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 33/07

    Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 46/07

    Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach

  • FG Niedersachsen, 26.04.1994 - VII 220/93

    Einkommensteuer; Verpächterwahlrecht

  • BFH, 11.04.2013 - IV R 11/10

    Auslegung eines Antrags auf Fortgeltung einer früheren Rechtslage nach Maßgabe

    Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1022 veröffentlichten Urteil gab das FG der Klage statt und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Änderung der Feststellungen des FA und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung antragsgemäß auf ... DM für 2000 und auf ... DM für 2001 fest.

    Das FA beantragt, das FG-Urteil in EFG 2010, 1022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG München, 22.11.2018 - 10 K 650/17

    Grundsatz von Treu und Glauben

    (1) Der Senat hat bereits Zweifel, ob das BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 614 überhaupt einen Rechtsgrund dafür liefern kann, den Betrieb der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 28. Dezember 2001 nicht erst mit Eintragung in das Handelsregister als eröffnet anzusehen, sondern abweichend von den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften die Buchwerte für die zuvor unzutreffender Weise dem Betriebsvermögen der vermeintlich gewerblich geprägten GbR zugeordneten Wirtschaftsgüter fortzuführen (ebenso Urteil des FG München vom 27. Januar 2010 1 K 264/07, EFG 2010, 1022; offen gelassen in BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1569).

    Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des FG München in EFG 2010, 1022 an und hält die zuvor dargelegten gesetzlichen Grundlagen für zwingend.

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