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   FG München, 27.02.2018 - 2 K 33/16   

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https://dejure.org/2018,10627
FG München, 27.02.2018 - 2 K 33/16 (https://dejure.org/2018,10627)
FG München, Entscheidung vom 27.02.2018 - 2 K 33/16 (https://dejure.org/2018,10627)
FG München, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - 2 K 33/16 (https://dejure.org/2018,10627)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AO § 164 Abs. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2; UmwG § 123 Abs. 3
    Festsetzungsverjährung beim Erlass der Umsatzsteuerbescheide

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Erlass der Umsatzsteuerbescheide; Ablaufhemmung aufgrund wirksamer Prüfungsanordnung

  • rewis.io

    Unwirksame Prüfungsanordnung, Außenprüfung, Inhaltsadressat, Umsatzsteuererklärung, Festsetzungsverjährung, Umsatzsteuerbescheid, Ablauf der Festsetzungsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Erlass der Umsatzsteuerbescheide; Ablaufhemmung aufgrund wirksamer Prüfungsanordnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Adressierung einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung aufgrund wirksamer Prüfungsanordnung bzw. Treu und Glauben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1018
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung, die an eine durch Ausscheiden des vorletzten

    Auszug aus FG München, 27.02.2018 - 2 K 33/16
    Das ist der Steuerschuldner (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BStBl II 2006, 404).

    Solche Anhaltspunkte können sein: ein Hinweis auf die eingetretene Vollbeendigung (BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606), das Auftreten nach Außen unter einer bisherigen Firma (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BStBl II 2006, 404, Rn. 18), die Begleitumstände sowie der übrige Inhalt des Verwaltungsakts (BFH-Urteil vom 14. März 1990 X R 104/88, BStBl II 1990, 612, Rn. 25).

    Somit sowie aufgrund der die Prüfung begleitenden Umstände und der Unterschiedlichkeit der Bezeichnungen (Bezeichnung als Außenprüfung, z.T. bei der Klägerin, z.T. bei der M GmbH & Co KG als Rechtsnachfolgerin der Klägerin; Einigkeit der Beteiligten hinsichtlich der Zurechnung der Umsätze bis Mitte 2007 zur Klägerin; Vorlage von Unterlagen der Klägerin; im Vorfeld geäußerte Rechtsansicht des FA, dass die M GmbH & Co KG Rechtsnachfolgerin bzw. Organträgerin der Klägerin sei) lagen auch für Dritte - denen der Ausgliederungsvorgang bekannt war - ersichtlich (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BStBl II 2006, 404) Anhaltspunkte vor, dass es sich um eine mehrdeutige Adressierung handelte.

    Bei der Bestimmung des Inhaltsadressaten durch Auslegung ist zu beachten, dass der Inhaltsadressat nicht zwingend für einen Dritten aus dem Bescheid selbst oder aus beigefügten Unterlagen erkennbar sein muss; entscheidend ist, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteile vom 15. April 2010 IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606, und vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BStBl II 2006, 404).

  • BFH, 15.04.2010 - IV R 67/07

    Nichtigkeit eines an eine vollbeendete Personengesellschaft adressierten

    Auszug aus FG München, 27.02.2018 - 2 K 33/16
    Solche Anhaltspunkte können sein: ein Hinweis auf die eingetretene Vollbeendigung (BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606), das Auftreten nach Außen unter einer bisherigen Firma (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BStBl II 2006, 404, Rn. 18), die Begleitumstände sowie der übrige Inhalt des Verwaltungsakts (BFH-Urteil vom 14. März 1990 X R 104/88, BStBl II 1990, 612, Rn. 25).

    Bei der Bestimmung des Inhaltsadressaten durch Auslegung ist zu beachten, dass der Inhaltsadressat nicht zwingend für einen Dritten aus dem Bescheid selbst oder aus beigefügten Unterlagen erkennbar sein muss; entscheidend ist, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteile vom 15. April 2010 IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606, und vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BStBl II 2006, 404).

  • BFH, 14.03.1990 - X R 104/88

    Prüfungsanordnungen gegen Ehegatten können in einer Verfügung zusammengefaßt

    Auszug aus FG München, 27.02.2018 - 2 K 33/16
    Solche Anhaltspunkte können sein: ein Hinweis auf die eingetretene Vollbeendigung (BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606), das Auftreten nach Außen unter einer bisherigen Firma (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BStBl II 2006, 404, Rn. 18), die Begleitumstände sowie der übrige Inhalt des Verwaltungsakts (BFH-Urteil vom 14. März 1990 X R 104/88, BStBl II 1990, 612, Rn. 25).

    Dies ergab sich auch aus dem in der Prüfungsanordnung bezeichneten Prüfungszeitraum und den die Klägerin betreffenden angeforderten und vorgelegten Unterlagen (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1990 X R 104/88, BStBl II 1990, 612), sowie spätestens aufgrund der im Rahmen der Prüfung angeforderten Aufteilung der Umsätze zwischen der Klägerin und der M GmbH & Co KG, die entsprechend vom damaligen steuerlichen Berater vorgelegt wurde.

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2013 - 6 K 6228/08

    Keine Ermittlung des Verkehrswerts eines vom Gesellschafter auf die

    Auszug aus FG München, 27.02.2018 - 2 K 33/16
    Zudem ist der Zweck der durch eine Prüfungsanordnung ausgelösten Ablaufhemmung zu berücksichtigen (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2013 6 K 6228/08; EFG 2013, 1292, Rn. 132f).
  • BFH, 29.03.2017 - VI R 82/14

    Treu und Glauben bei rechtsfehlerhafter Übertragung einer § 6c-Rücklage

    Auszug aus FG München, 27.02.2018 - 2 K 33/16
    Der Grundsatz von Treu und Glauben, wonach jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen Rücksicht zu nehmen hat und sich zu seinem früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen darf, ist auch im Steuerrecht anzuwenden (BFH-Urteil vom 29. März 2017 VI R 82/14, BFH/NV 2017, 1313, m.w.N.).
  • BFH, 13.10.2016 - IV R 20/14

    Notwendige Beiladung bei einer atypisch stillen Gesellschaft - Zurückverweisung

    Auszug aus FG München, 27.02.2018 - 2 K 33/16
    Eine Umdeutung in einen Bescheid gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger kommt in diesem Fall auch dann nicht in Betracht, wenn sie diesem zugegangen ist und der Gesamtrechtsnachfolger den Inhalt als für sich bestimmt zur Kenntnis genommen hat (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2016 IV R 20/14, BFH/NV 2017, 475, m.w.N.).
  • BFH, 30.09.2015 - II R 31/13

    Gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes gegenüber mehreren

    Auszug aus FG München, 27.02.2018 - 2 K 33/16
    Formalismus und Wortklauberei sind insofern bei der Adressierung unangebracht; entscheidend ist vielmehr, ob sich der Inhaltsadressat sicher identifizieren lässt (BFH-Urteil vom 30. September 2015 II R 31/13, BStBl II 2016, 637, m.w.N.).
  • FG München, 12.12.2012 - 1 K 3645/08

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Verzicht auf Schlussbesprechung erst nach

    Auszug aus FG München, 27.02.2018 - 2 K 33/16
    Als Anwendungsfall des Verbots "venire contra factum proprium" ist von der Verwirkung von Rechtspositionen dann auszugehen, wenn ein Anspruchsberechtigter durch sein Verhalten beim Verpflichteten einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen hat, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit die Geltendmachung des Anspruchs als illoyale Rechtsausübung empfunden wird (vgl. FG München, Urteil vom 12. Dezember 2012 1 K 3645/08, Rn. 130, juris, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 13/11

    Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei einer gewerblich geprägten Gesellschaft -

    Auszug aus FG München, 27.02.2018 - 2 K 33/16
    Dementsprechend haben der empfangsbevollmächtigte steuerliche Vertreter und die Geschäftsführer der Klägerin auch an der Außenprüfung mitgewirkt, so dass nicht eingewandt werden kann, dass diese von der Außenprüfung keine Kenntnis hatte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2011 2 K 13/11, DStRE 2012, 1268).
  • BFH, 03.03.2003 - IX B 206/02

    Prüfungsanordnung, Anscheins- oder Duldungsvollmacht

    Auszug aus FG München, 27.02.2018 - 2 K 33/16
    Die Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen oder an einen Bevollmächtigten ist gemäß §§ 122, 197 AO Voraussetzung für die Wirksamkeit der Prüfungsanordnung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. März 2003 IX B 206/02, BFH/NV 2003, 884).
  • BFH, 17.06.1992 - X R 47/88

    Steuerbescheid an Verstorbenen ist nichtig

  • BFH, 11.11.2020 - XI R 11/18

    Bestimmung des Inhaltsadressaten einer Prüfungsanordnung; Festsetzungsverjährung;

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.02.2018 - 2 K 33/16 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) München wies die Klage mit Urteil vom 27.02.2018 - 2 K 33/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1018) ab.

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