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FG München, 27.04.2005 - 4 V 913/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterschiedliche Beurteilung des Vorliegens einer gärtnerischen Nutzung bei der Bedarfsbewertung und der "alten" Einheitsbewertung; "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gärtnerische oder landwirtschaftliche Nutzung von Flächen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Gärtnerische oder landwirtschaftliche Nutzung von Flächen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 18.05.2001 - VIII B 25/01
Zinszufluss bei Schneeballsystem; Schuldumschaffung
Auszug aus FG München, 27.04.2005 - 4 V 913/05
Die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei überschlägiger Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 18. Mai 2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119). - FG Niedersachsen, 08.07.2003 - 1 K 341/00
Rechtsschutz gegen fehlerhafte Feststellung des Einheitswertes bei Land- und …
Auszug aus FG München, 27.04.2005 - 4 V 913/05
In der zu dieser Abgrenzungsfrage ergangenen Rechtsprechung (vgl. zuletzt niedersächsisches FG-Urteil vom 08.07.2003, EFG 2003, 1760) wird dieses Rechtsproblem ebenfalls nicht angesprochen. - BFH, 07.06.1994 - IX R 141/89
Ernstliche Zweifel, ob erhöhte Absetzungen für einzelne Modernisierungsmaßnahmen …
Auszug aus FG München, 27.04.2005 - 4 V 913/05
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (BFH-Urteil vom 07. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756 ).