Rechtsprechung
   FG München, 27.09.2021 - 7 K 3347/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,47932
FG München, 27.09.2021 - 7 K 3347/18 (https://dejure.org/2021,47932)
FG München, Entscheidung vom 27.09.2021 - 7 K 3347/18 (https://dejure.org/2021,47932)
FG München, Entscheidung vom 27. September 2021 - 7 K 3347/18 (https://dejure.org/2021,47932)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,47932) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AO § 51 Abs. 3 S. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht erwähnten Vereins

  • IWW
  • rewis.io

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht erwähnten Vereins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stichwort: Berichtet ein Verfassungsschutzbericht jahrelang unter einer eigenen Textziffer inhaltlich zu einer Gruppierung, liegt weder ein Verdachtsfall noch eine bloß beiläufige Erwähnung i.S.d. BFH-Rechtsprechung vor. § 51 Abs. 3 Satz 2 AO erfordert dem FG zufolge zudem ...

  • rechtsportal.de

    Aberkennung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit einer Vereinigung wegen Einstufung in Verfassungsberichten als extremistische Organisation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gemeinnützigkeit einer Vereinigung - Körperschaftsteuerbefreiung - Einstufung als "extremistisch" - Erwähnung im Verfassungsschutzbericht - Verfassungsmäßigkeit des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.03.2018 - V R 36/16

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten

    Auszug aus FG München, 27.09.2021 - 7 K 3347/18
    Es liegt damit in der Sphäre der die Steuervergünstigung begehrenden Körperschaft nachzuweisen, dass sie gleichwohl keine extremistischen Ziele fördert und damit gemeinnützig ist (BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.).

    Hierfür ist allerdings eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen (BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.).

    Nach den Urteilen des BFH V R 36/16, a.a.O., Rn. 28 bzw. I R 11/11, a.a.O., Rn. 20 setzt das Eingreifen dieser Beweislastregel voraus, dass die betreffende Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht "als extremistische Organisation aufgeführt" ist, was nur der Fall ist, wenn sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet.

    Hinsichtlich der notwendigen ausdrücklichen Bezeichnung als extremistisch lässt der BFH im Urteil V R 36/16, a.a.O., Rn. 29 f. die explizite Erwähnung im Anhang des Verfassungsschutzberichtes des Bundes aus dem Jahr 2009 ausreichen, da hierin nur Gruppierungen aufgeführt seien, bei denen die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung geführt hätten, dass es sich um eine extremistische Gruppierung handle.

    Denn die Berichterstattung beziehe sich nur ausnahmsweise auf Verdachtsfälle, die dann im Text ausdrücklich als Verdachtsfall kenntlich gemacht werden (BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O.).

    Wie die beiden Urteile des BFH V R 36/16, a.a.O. bzw. I R 11/11, a.a.O. zeigen, differenziert der BFH dabei lediglich zwischen einer expliziten Erwähnung einerseits und einem bloßen Verdachtsfall oder einer sonstigen beiläufigen Erwähnung andererseits.

    Es ist auch nicht erkennbar, dass der BFH in seinem Verfahren V R 36/16, a.a.O. Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Norm erhob.

    Doch selbst dieser beinhaltet keine Regelung im klassischen Sinn, sondern besitzt lediglich deklaratorischen Charakter (s.a. BT-Drucks. 16/10189, 79; BFH-Urteile V R 36/16, a.a.O., Rn. 42 bzw. I R 11/11, a.a.O., Rn. 16 f.).

    Da die Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) als gemeinnützig behandelt wird, kann nicht zugleich das Gegenteil gemeinnützig sein (BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O., Rn. 43).

    Dies genügt entsprechend dem BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O., Rn. 29 f. für die Bejahung von § 51 Abs. 3 Satz 2 AO.

    Der BFH hat der fehlenden Erwähnung eben keine derartige Bedeutung beigemessen (BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O.).

    Auch dem BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O. lässt sich nicht entnehmen, dass sich in den betrachteten Verfassungsschutzberichten entsprechende Passagen fanden und dass diese zwingend für die Annahme der Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO sein sollen.

    Ferner fehlt ein die Übersicht erläuternder Einleitungssatz, wie er sich in späteren Jahren bei den Anhängen - und auch in der Übersicht des Anhanges findet, die der Entscheidung des BFH V R 36/16, a.a.O. zugrunde lag.

    Damit kann allein hieraus nicht unter Verweis auf das BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O, Rn. 30 der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin ausdrücklich als extremistische Gruppierung erwähnt wurde.

  • BFH, 11.04.2012 - I R 11/11

    Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen extremistischer Bestrebungen - Beweislast

    Auszug aus FG München, 27.09.2021 - 7 K 3347/18
    Dem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. Januar 2011, 2 K 1429/10, bestätigt durch das Urteil des BFH vom 11. April 2012, I R 11/11 und dies wiederrum bestätigt durch das Urteil des BFH vom 14. März 2018, V R 36/13, zufolge würde nicht jede negative Erwähnung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht die Rechtsfolge des § 51 Abs. 3 S. 2 AO auslösen.

    Als ein solcher Anhaltspunkt kommt die Erwähnung der Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht in Betracht (BFH-Urteil vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rn. 18).

    Nach den Urteilen des BFH V R 36/16, a.a.O., Rn. 28 bzw. I R 11/11, a.a.O., Rn. 20 setzt das Eingreifen dieser Beweislastregel voraus, dass die betreffende Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht "als extremistische Organisation aufgeführt" ist, was nur der Fall ist, wenn sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet.

    Wie die beiden Urteile des BFH V R 36/16, a.a.O. bzw. I R 11/11, a.a.O. zeigen, differenziert der BFH dabei lediglich zwischen einer expliziten Erwähnung einerseits und einem bloßen Verdachtsfall oder einer sonstigen beiläufigen Erwähnung andererseits.

    Zudem stellt der BFH klar, dass er hinsichtlich der Einstufung der Körperschaft als extremistisch jeweils auf den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum abstellt (BFH-Urteil I R 11/11, a.a.O.).

    Die fehlende Anwendbarkeit des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ändert nach BFH-Urteil I R 11/11, a.a.O. nichts daran, dass der betreffende Verfassungsschutzbericht für die Beurteilung der Aktivitäten der Körperschaft ausgewertet und zum Anlass für weitere Ermittlungen genommen werden darf.

    Doch selbst dieser beinhaltet keine Regelung im klassischen Sinn, sondern besitzt lediglich deklaratorischen Charakter (s.a. BT-Drucks. 16/10189, 79; BFH-Urteile V R 36/16, a.a.O., Rn. 42 bzw. I R 11/11, a.a.O., Rn. 16 f.).

    Gemäß dem BFH-Urteil I R 11/11, a.a.O. setzt die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO voraus, dass die betreffende Körperschaft vom Verfassungsschutz für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum als extremistisch eingestuft wurde.

  • FG Sachsen, 11.01.2011 - 2 K 1429/10

    Versagung der Gemeinnützigkeit eines religiösen Vereins wegen Benennung im

    Auszug aus FG München, 27.09.2021 - 7 K 3347/18
    Dem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. Januar 2011, 2 K 1429/10, bestätigt durch das Urteil des BFH vom 11. April 2012, I R 11/11 und dies wiederrum bestätigt durch das Urteil des BFH vom 14. März 2018, V R 36/13, zufolge würde nicht jede negative Erwähnung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht die Rechtsfolge des § 51 Abs. 3 S. 2 AO auslösen.

    Soweit das FG Sachsen vom 11. Januar 2011 - 2 K 1429/10, EFG 2011, 1675, Rn. 31 davon ausgeht, dass nicht jede negative Erwähnung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht die Rechtsfolge des § 51 Abs. 3 S. 2 AO auslöse, sondern lediglich Vereinigungen die selbst extremistisch sind, dieser Norm zu unterwerfen seien, kann diese Ansicht nach Auffassung des erkennenden Senats - gerade im Hinblick auf den mit § 51 Abs. 3 S. 2 AO verfolgten Zweck der Verfahrensvereinfachung - nicht geteilt werden.

    Dies steht nicht in Widerspruch zu den - vom BFH bestätigten - Ausführungen des FG Sachsen vom 11. Januar 2011 - 2 K 1429/10, EFG 2011, 1675, wonach nicht jede negative Erwähnung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht die Rechtsfolge des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO auslöst.

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08

    Publikationsverbot für die Verbreitung rechtsextremistischen oder

    Auszug aus FG München, 27.09.2021 - 7 K 3347/18
    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Dezember 2010, 1 BvR 1106/08, EuGRZ 2011, 88, wonach der Begriff "extremistisch" wegen Unabgrenzbarkeit und wegen politischer und gesellschaftlicher Wandlungen kein tauglicher Rechtsbegriff sei, an den Rechtsfolgen geknüpft werden könnten.

    Dies widerspricht auch nicht der seitens der Klägerin vorgetragenen Rechtsprechung des BVerfG, 1 BvR 1106/08, a.a.O., wonach der Begriff "extremistisch" wegen Unabgrenzbarkeit und wegen politischer und gesellschaftlicher Wandlungen kein tauglicher Rechtsbegriff sei, an den Rechtsfolgen geknüpft werden könnten.

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus FG München, 27.09.2021 - 7 K 3347/18
    Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (BVerfG-Urteil vom 27. Juli 2005 1 BvR 668/04, BVerfGE 113, 348, Rn. 118 m.w.N.).
  • BFH, 31.05.2005 - I R 105/04

    Gemeinnütziger Verein - religiöse Zwecke

    Auszug aus FG München, 27.09.2021 - 7 K 3347/18
    Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, ist keine Förderung der Allgemeinheit (Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 31. Mai 2005 - I R 105/04, BFH/NV 2005, 1741).
  • BFH, 03.12.2015 - V R 36/13

    Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung -

    Auszug aus FG München, 27.09.2021 - 7 K 3347/18
    Dem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. Januar 2011, 2 K 1429/10, bestätigt durch das Urteil des BFH vom 11. April 2012, I R 11/11 und dies wiederrum bestätigt durch das Urteil des BFH vom 14. März 2018, V R 36/13, zufolge würde nicht jede negative Erwähnung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht die Rechtsfolge des § 51 Abs. 3 S. 2 AO auslösen.
  • BFH, 28.10.2004 - I B 95/04

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO

    Auszug aus FG München, 27.09.2021 - 7 K 3347/18
    Die objektive Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich die Gemeinnützigkeit ergibt, trägt grundsätzlich die Körperschaft (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 I B 95/04, BFH/NV 2005, 160).
  • BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 21/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen

    Eine gesetzliche Beweisregel, wonach bei Vereinigungen, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen ist, dass Bestrebungen iS des § 4 BVerfSchG erfüllt sind (so § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zur Frage der Gemeinnützigkeit von Körperschaften; hierzu BFH vom 11.4.2012 - I R 11/11 - BFHE 237, 22; BFH vom 14.3.2018 - V R 36/16 - BFHE 260, 420; zur deklaratorischen Bedeutung dieser Regelung Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 51 AO RdNr 56, Stand Juli 2017 sowie zuletzt FG München vom 27.9.2021 - 7 K 3347/18 - juris RdNr 44) , woran die jugendhilferechtliche Förderpraxis im Hinblick auf die Jugendorganisationen der politischen Parteien anknüpft (vgl Ziffer 3 Abs. 3 der Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.12.2018 über die Gewährung von Zuschüssen für Aufgaben der freien Jugendhilfe an Jugendorganisationen der politischen Parteien - RL JpP) , sehen § 4 Abs. 2 Satz 2 iVm §§ 28 ff SGB II nicht vor.
  • BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 27/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen

    Eine gesetzliche Beweisregel, wonach bei Vereinigungen, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen ist, dass Bestrebungen iS des § 4 BVerfSchG erfüllt sind (so § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zur Frage der Gemeinnützigkeit von Körperschaften; hierzu BFH vom 11.4.2012 - I R 11/11 - BFHE 237, 22; BFH vom 14.3.2018 - V R 36/16 - BFHE 260, 420; zur deklaratorischen Bedeutung dieser Regelung Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 51 AO RdNr 56, Stand Juli 2017 sowie zuletzt FG München vom 27.9.2021 - 7 K 3347/18 - juris RdNr 44) , woran die jugendhilferechtliche Förderpraxis im Hinblick auf die Jugendorganisationen der politischen Parteien anknüpft (vgl Ziffer 3 Abs. 3 der Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.12.2018 über die Gewährung von Zuschüssen für Aufgaben der freien Jugendhilfe an Jugendorganisationen der politischen Parteien - RL JpP) , sehen § 4 Abs. 2 Satz 2 iVm §§ 28 ff SGB II nicht vor.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht