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   FG München, 28.01.2021 - 3 K 1983/17   

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FG München, 28.01.2021 - 3 K 1983/17 (https://dejure.org/2021,6592)
FG München, Entscheidung vom 28.01.2021 - 3 K 1983/17 (https://dejure.org/2021,6592)
FG München, Entscheidung vom 28. Januar 2021 - 3 K 1983/17 (https://dejure.org/2021,6592)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UStG § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Feststellungslast des Finanzamt für das Vorliegen der Voraussetzungen von Scheingeschäften

  • rewis.io

    Feststellungslast des Finanzamt für das Vorliegen der Voraussetzungen von Scheingeschäften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ausführung eines Scheingeschäfts durch eine in Deutschland ansässige GmbH bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen von drei Kraftfahrzeugen an ihren slowakischen Abnehmer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bloße "Ungewöhnlichkeiten" sind kein Scheingeschäft!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferung - Feststellungslast für das Vorliegen von Scheingeschäften

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG München, 28.01.2021 - 3 K 1983/17
    Dafür trägt das FA aber vorliegend die Feststellungslast, denn die Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte nach § 41 Abs. 2 AO und § 117 BGB wird hier vom FA behauptet (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622, Rz. 24 ff.; Niedersächsische Finanzgericht-Urteil vom 27. Juni 1991 II 177/90, EFG 92, 195, Rz. 24 und Bundesgerichtshof-BGH-Urteil vom 9. Juli 1999 V ZR 12/98, NJW 99, 3481, Rz. 12).

    Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet (BGH-Urteile vom 10. März 2010 VIII ZR 65/09, UR 2010, 627, Rz. 12 und vom 29. Oktober 1996 XI ZR 319/95, NJW-RR 1997, 238), dementsprechend sind auch dem sogenannten Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sogenannte Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622, Rz. 21, m.w.N.).

    Aus welchen Gründen der Hintermann im Verhältnis zum Dritten, dem Vertragspartner des Strohmanns und Leistungsempfängers, als Leistender nicht in Erscheinung treten will, ist für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern regelmäßig ohne Bedeutung (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, a.a.O., Rz. 21).

    Für das Vorliegen eines unter Umständen als Scheingeschäft anzusehenden "vorgeschobenen" Strohmanngeschäftes (vgl. nur BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, a.a.O., Rz. 22, m.w.N.) liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte vor, denn hier gilt das Gleiche wie oben bereits in Tz. II.2.c.bb.

  • BFH, 17.02.2011 - V R 28/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg - Bedeutung

    Auszug aus FG München, 28.01.2021 - 3 K 1983/17
    Maßgeblich ist, wer nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (BFH-Urteile vom 17. Februar 2011 V R 28/10, UR 2011, 779, Rz. 18; vom 23. September 2009 XI R 14/08, BStBl II 2010, 243, Rz. 23 f.; vom 18. Februar 2009 V R 82/07, BStBl II 2009, 876, Rz. 22).

    Handelt z.B. ein Strohmann oder Treuhänder im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung, ist daher er, nicht aber sein Auftraggeber Abnehmer (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 28/10, UR 2011, 779, Rz. 18).

    Verdeckt das Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft, ist nach § 41 Abs. 2 Satz 2 AO das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgeblich (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448, Rz. 19, m.w.N.).

  • BFH, 26.09.2019 - V R 38/18

    Innergemeinschaftliche Lieferungen

    Auszug aus FG München, 28.01.2021 - 3 K 1983/17
    Nach Einlegung der Revision (V R 38/18, BStBl II 2020, 112) hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts München mit Urteil vom 26. September 2019 auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Finanzgericht München, weil das Finanzgericht die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen zu Unrecht verneint habe.

    Dies steht fest aufgrund des Urteils des BFH vom 26. September 2019 (V R 38/18, BStBl II 2020, 112) und an dessen rechtliche Beurteilung der festgestellten Tatsachen ist das erkennende Gericht gemäß § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden.

    Steht - wie im Streitfall - aufgrund einer durchgeführten Beweiserhebung fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann dies nicht durch die Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden (BFH-Urteil vom 26. September 2019 V R 38/18, BStBl II 2020, 112, Rz. 17).

  • BFH, 10.02.1988 - X R 16/82

    - Zu den Tatbeständen der "Leistung gegen Entgelt" und des "Entgelts für die

    Auszug aus FG München, 28.01.2021 - 3 K 1983/17
    Ein Scheingeschäft ist gegeben, wenn die Vertragsparteien den Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, den Eintritt der Rechtsfolgen hingegen vermeiden wollen (BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 X R 16/82, BStBl II 1988, 640, Rz. 23, m.w.N.).

    Wird aber mit dem Geschäft ein bestimmter, wirtschaftlich vernünftiger Zweck verfolgt, so ist es i.d.R. kein Scheingeschäft (BFH-Urteile vom 10. Februar 1988 X R 16/82, BStBl II 1988, 640, Rz. 32 f. und vom 20. Januar 2009 IX R 34/07, BStBl II 2009, 532).

  • BFH, 28.04.1987 - IX R 9/83

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Ausgaben zur Förderung der als

    Auszug aus FG München, 28.01.2021 - 3 K 1983/17
    Eine Scheinhandlung i.S. des § 41 Abs. 2 AO verlangt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beteiligten in Verwirklichung eines Gesamtplans (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1990 I R 5/88, BStBl II 1991, 308, Rz. 11), beide Teile müssen sich darüber einig sein, dass das Erklärte nicht gewollt ist (BFH-Urteil vom 28. April 1987 IX R 9/83, BFH/NV 1988, 151, Rz. 11).

    Außerdem steht hier nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Klägerin und der Herrn K als Beteiligte in Verwirklichung eines Gesamtplans vorlag und dass sich beide Teile darüber einig waren, dass das Erklärte nicht gewollt war (vgl. nur BFH-Urteile vom 5. Dezember 1990 I R 5/88, BStBl II 1991, 308, Rz. 11 und vom 28. April 1987 IX R 9/83, BFH/NV 1988, 151, Rz. 11).

  • BFH, 05.12.1990 - I R 5/88

    Aushilfslöhne an Vereinsmitglieder keine Betriebsausgaben bei bedingungslosem

    Auszug aus FG München, 28.01.2021 - 3 K 1983/17
    Eine Scheinhandlung i.S. des § 41 Abs. 2 AO verlangt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beteiligten in Verwirklichung eines Gesamtplans (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1990 I R 5/88, BStBl II 1991, 308, Rz. 11), beide Teile müssen sich darüber einig sein, dass das Erklärte nicht gewollt ist (BFH-Urteil vom 28. April 1987 IX R 9/83, BFH/NV 1988, 151, Rz. 11).

    Außerdem steht hier nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Klägerin und der Herrn K als Beteiligte in Verwirklichung eines Gesamtplans vorlag und dass sich beide Teile darüber einig waren, dass das Erklärte nicht gewollt war (vgl. nur BFH-Urteile vom 5. Dezember 1990 I R 5/88, BStBl II 1991, 308, Rz. 11 und vom 28. April 1987 IX R 9/83, BFH/NV 1988, 151, Rz. 11).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus FG München, 28.01.2021 - 3 K 1983/17
    e) Vorliegend ergibt sich auch kein anderes Ergebnis bei Anwendung der "Missbrauchsrechtsprechung" des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach die nationalen Behörden und Gerichte einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung versagen müssen, auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen, sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat (vgl. nur EuGH-Urteile vom 18. Dezember 2014 C-131/13, C-163/13 und C-164/13, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti, ECLI:EU:C:2014:2455, UR 2015, 106; vom 22. November 2017 C-251/16, Cussens u.a., ECLI:EU:C:2017:881, UR 2018, 241 und vom 21. Februar 2006 C-255/02, Halifax u.a., ECLI:EU:C:2006:121, UR 2006, 232).
  • BFH, 20.01.2009 - IX R 34/07

    Provisionen bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen

    Auszug aus FG München, 28.01.2021 - 3 K 1983/17
    Wird aber mit dem Geschäft ein bestimmter, wirtschaftlich vernünftiger Zweck verfolgt, so ist es i.d.R. kein Scheingeschäft (BFH-Urteile vom 10. Februar 1988 X R 16/82, BStBl II 1988, 640, Rz. 32 f. und vom 20. Januar 2009 IX R 34/07, BStBl II 2009, 532).
  • EuGH, 22.11.2017 - C-251/16

    Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von

    Auszug aus FG München, 28.01.2021 - 3 K 1983/17
    e) Vorliegend ergibt sich auch kein anderes Ergebnis bei Anwendung der "Missbrauchsrechtsprechung" des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach die nationalen Behörden und Gerichte einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung versagen müssen, auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen, sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat (vgl. nur EuGH-Urteile vom 18. Dezember 2014 C-131/13, C-163/13 und C-164/13, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti, ECLI:EU:C:2014:2455, UR 2015, 106; vom 22. November 2017 C-251/16, Cussens u.a., ECLI:EU:C:2017:881, UR 2018, 241 und vom 21. Februar 2006 C-255/02, Halifax u.a., ECLI:EU:C:2006:121, UR 2006, 232).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus FG München, 28.01.2021 - 3 K 1983/17
    e) Vorliegend ergibt sich auch kein anderes Ergebnis bei Anwendung der "Missbrauchsrechtsprechung" des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach die nationalen Behörden und Gerichte einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung versagen müssen, auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen, sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat (vgl. nur EuGH-Urteile vom 18. Dezember 2014 C-131/13, C-163/13 und C-164/13, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti, ECLI:EU:C:2014:2455, UR 2015, 106; vom 22. November 2017 C-251/16, Cussens u.a., ECLI:EU:C:2017:881, UR 2018, 241 und vom 21. Februar 2006 C-255/02, Halifax u.a., ECLI:EU:C:2006:121, UR 2006, 232).
  • BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 65/09

    Beschwer des Rechtsmittelklägers bei Verurteilung zur Rechnungserteilung mit

  • BGH, 29.10.1996 - XI ZR 319/95

    Darlehensvertrag als Scheingeschäft

  • BFH, 07.11.2006 - IX R 4/06

    Scheindarlehen als mittelbare Grundstücksschenkung - Vorliegen eines

  • FG München, 10.10.2018 - 3 K 1983/17

    Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

  • BFH, 23.09.2009 - XI R 14/08

    Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer ihrer

  • BFH, 18.02.2009 - V R 82/07

    Vorsteuerabzug bei Treuhand - widerstreitende Steuerfestsetzung - Ablaufhemmung:

  • BGH, 09.07.1999 - V ZR 12/98

    Berufung auf fehlende Ernstlichkeit eines Geschäfts

  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 1 K 815/19

    Scheingeschäfte im Gerüstbaugewerbe

    Für das Vorliegen von Scheingeschäften trägt das Finanzamt die Feststellungslast, das sich auf die Unwirksamkeit der vorgetäuschten Geschäfte beruft (so Finanzgericht -FG- München, Urteil vom 28.01.2021 3 K 1983/17, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2021, 923, Rz. 43, rechtskräftig).
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