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   FG München, 28.04.2021 - 4 K 1710/19   

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FG München, 28.04.2021 - 4 K 1710/19 (https://dejure.org/2021,21106)
FG München, Entscheidung vom 28.04.2021 - 4 K 1710/19 (https://dejure.org/2021,21106)
FG München, Entscheidung vom 28. April 2021 - 4 K 1710/19 (https://dejure.org/2021,21106)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ErbStG § 13a Abs. 10; FGO § 40 Abs. 1, § 68; BewG § 201
    Zeitpunkt des Antrags auf Optionsverschonung

  • rewis.io

    Zeitpunkt des Antrags auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 a.F. ErbStG (jetzt § 13a Abs. 10 ErbStG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigen der Erklärung eines Steuerpflichtigen auf Optionsverschonung für Anteile an Kapitalgesellschaften bei der Festsetzung der Schenkungsteuer

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigen der Erklärung eines Steuerpflichtigen auf Optionsverschonung für Anteile an Kapitalgesellschaften bei der Festsetzung der Schenkungsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 a. F. ErbStG (jetzt § 13a Abs. 10 ErbStG) nur bis zum Eintritt der Bestandskraft und nicht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist des Erbschafts- bzw. Schenkungsteuerbescheids zulässig - keine partielle Ausübung des Antrags nach § ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 05.03.2020 - II B 99/18

    Nachträgliche Option zur Vollverschonung

    Auszug aus FG München, 28.04.2021 - 4 K 1710/19
    Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Erklärung bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung abzugeben ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. März 2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852; FG Münster, Urteil vom 13. September 2018 3 K 3699/16 Erb, juris).

    Wird ein Änderungsbescheid angefochten, so folgt aus § 351 Abs. 1 AO, dass die Änderung der Antrags- oder Wahlrechtsausübung nur dann möglich ist, wenn die dadurch zu erzielende Steueränderung den durch die partielle Durchbrechung der Bestandskraft gesetzten Rahmen nicht verlässt (BFH-Urteil vom 5. März 2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852 m.w.N.).

    c) Eine Änderung des Schenkungsteuerbescheides vom 27. Juli 2016 sowie der nachfolgenden Änderungsbescheide lässt der in dem Schenkungsteuerbescheid vom 27. Juli 2016 enthaltene Vorläufigkeitsvermerk nicht zu (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852).

    Im Übrigen ist es bei der zuvor eingetretenen Bestandskraft geblieben (vgl. BFH-Beschluss vom 5. März 2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852).

    Dies rechtfertigt nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, im Streitfall keine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dahingehend, dass bei der Steuerfestsetzung nunmehr eine Erklärung nach § 13a Abs. 8 ErbStG zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852).

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG München, 28.04.2021 - 4 K 1710/19
    Ein Ereignis hat steuerliche Wirkung für die Vergangenheit, wenn der in Frage stehende rechtlich bedeutsame Vorgang (einschließlich tatsächlicher Lebensvorgänge) erst nach Erlass des zu ändernden Bescheids eingetreten ist und ihm nach dem einschlägigen materiellen Recht eine rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BStBl II 1993, 897).
  • BFH, 26.04.2018 - III R 12/17

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    Auszug aus FG München, 28.04.2021 - 4 K 1710/19
    Folgerichtig entspricht es auch ständiger Rechtsprechung des BFH, dass die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, grundsätzlich nur so lange zulässig ist, wie der Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig geworden ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 2018 III R 12/17, BFH/NV 2018, 948).
  • FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 3699/16

    Erbschaft- und Schenkungsteuer/Verfahren - Begünstigung des Betriebsvermögens,

    Auszug aus FG München, 28.04.2021 - 4 K 1710/19
    Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Erklärung bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung abzugeben ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. März 2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852; FG Münster, Urteil vom 13. September 2018 3 K 3699/16 Erb, juris).
  • BFH, 09.12.2015 - X R 56/13

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    Auszug aus FG München, 28.04.2021 - 4 K 1710/19
    Vielmehr hängt das Antrags- oder Wahlrecht von der Bestandskraft ab (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2015 X R 56/13, BStBl II 2016, 967).
  • FG Münster, 27.10.2021 - 3 K 2817/20

    Festsetzung der Schenkungsteuer i.R.e. Antrags auf die sog. Optionsverschonung

    Die Gewährung der Optionsverschonung war im Umfang des steuerlichen Änderungsrahmens des Bescheids vom 13.11.2019 aufgrund des im Einspruchsverfahren gegen diesen Bescheid gestellten Antrags auf die Optionsverschonung auch noch möglich (entgegen FG München, Urteil vom 28.04.2021, 4 K 1710/19, EFG 2021, 1491, mit Anmerkung Wojtkowiak).

    Gegen diese Vorgehensweise spricht daher auch nicht, dass das Wahlrecht nach § 13a Abs. 8 ErbStG nicht partiell ausgeübt werden kann (FG München, Urteil vom 28.04.2021, 4 K 1710/19, EFG 2021, 1491, mit Anmerkung Wojtkowiak).

    Damit geht nach Auffassung des Senats auch keine Besserstellung des Klägers gegenüber dem bestandskräftigen Bescheid vom 20.04.2016 einher, beispielsweise durch ein mögliches Wiederaufleben eines bereits verbrauchten Freibetrags, der bei einem späteren Erwerb genutzt werden könnte (vgl. (FG München, Urteil vom 28.04.2021, 4 K 1710/19, EFG 2021, 1491, mit Anmerkung Wojtkowiak).

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und - im Hinblick auf das Urteil des FG München vom 28.04.2021 (4 K 1710/19) - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulassen.

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