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   FG München, 28.11.2000 - 6 K 1429/97   

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https://dejure.org/2000,17383
FG München, 28.11.2000 - 6 K 1429/97 (https://dejure.org/2000,17383)
FG München, Entscheidung vom 28.11.2000 - 6 K 1429/97 (https://dejure.org/2000,17383)
FG München, Entscheidung vom 28. November 2000 - 6 K 1429/97 (https://dejure.org/2000,17383)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wertberichtigung der Forderung einer Komplementär-GmbH gegenüber der KG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 119 (a.F.)
    Keine Protokollergänzung nach Schluss der mündlichen Verhandlung; Antrag auf vollinhaltliche Übertragung einer auf Tonband aufgenommenen Zeugenaussage in das Protokoll; Fristverlängerung für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Akteneinsicht durch Abhören des ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wertberichtigung der Forderung einer Komplementär-GmbH gegenüber der KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.01.1975 - I R 142/72

    Pensionszusage an einen Arbeitnehmer einer Personengesellschaft, der

    Auszug aus FG München, 28.11.2000 - 6 K 1429/97
    Hat jemand als Gesellschafter einer Personengesellschaft eine Geldforderung, wie im Streitfall die Klin, aus vorangegangenen Warengeschäften, so kann die als Fremdforderung entstandene Forderung unter bestimmten Voraussetzungen ertragsteuerlich zu Eigenkapital (in Gestalt von Sonderkapital im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Personengesellschaft) werden (vgl. BFH-Urteil vom 8.1.1975 I R 142/72, BStBl II 1975, 437 ) oder trotz des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses den Charakter des Anspruchs aus einem Fremdgeschäft beibehalten (BFH-Urteil vom 22.6.1977 I R 8/75, BStBl II 1977, 798 ).
  • BFH, 22.06.1977 - I R 8/75

    Bei Umwandlung einer GmbH in eine KG bleibt Pensionsrückstellung zugunsten des

    Auszug aus FG München, 28.11.2000 - 6 K 1429/97
    Hat jemand als Gesellschafter einer Personengesellschaft eine Geldforderung, wie im Streitfall die Klin, aus vorangegangenen Warengeschäften, so kann die als Fremdforderung entstandene Forderung unter bestimmten Voraussetzungen ertragsteuerlich zu Eigenkapital (in Gestalt von Sonderkapital im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Personengesellschaft) werden (vgl. BFH-Urteil vom 8.1.1975 I R 142/72, BStBl II 1975, 437 ) oder trotz des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses den Charakter des Anspruchs aus einem Fremdgeschäft beibehalten (BFH-Urteil vom 22.6.1977 I R 8/75, BStBl II 1977, 798 ).
  • BFH, 18.07.1979 - I R 38/76

    Forderung aus Warenlieferung - Umwandelung von Forderungen in Eigenkapital -

    Auszug aus FG München, 28.11.2000 - 6 K 1429/97
    Für den Wechsel des Charakters des Anspruchs des Gesellschafters gegen seine Personengesellschaft von einer Fremdforderung in Eigenkapital als Bestandteil seines Sonderbetriebsvermögens bedarf es allerdings besonderer Umstände, sei es daß Gesellschaft und Gesellschafter ausdrücklich oder stillschweigend ein Darlehen vereinbaren, sei es daß der Gesellschafter die Forderung mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis zum Fälligkeitstag nicht geltend macht (vgl. BFH-Urteil vom 18.7.1979 I R 38/76, BStBl II 1979, 673 ) oder stundet (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1991, XI R 42, 43/88, BStBl II 1992, 585 ).
  • BFH, 24.03.1998 - I R 79/97

    VGA einer Komplementär-GmbH

    Auszug aus FG München, 28.11.2000 - 6 K 1429/97
    Ob in der Wertberichtigung der Forderung im Streitjahr eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG lag, war nicht im Zuge der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens der Klin 1994, sondern gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung ( AO ) im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der KG für 1994 zu entscheiden, da die Wertberichtigung auf die Forderung den Gewinn der KG und damit den festzustellenden Gewinnanteil der Klin berührte (vgl für derartige Fälle: Urteil des BFH vom 24.3.1998 I R 79/97, BStBl II 1998, 578 m.w.N.).
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