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   FG München, 29.03.2017 - 3 K 855/15   

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FG München, 29.03.2017 - 3 K 855/15 (https://dejure.org/2017,21378)
FG München, Entscheidung vom 29.03.2017 - 3 K 855/15 (https://dejure.org/2017,21378)
FG München, Entscheidung vom 29. März 2017 - 3 K 855/15 (https://dejure.org/2017,21378)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • BAYERN | RECHT

    UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b, § 19 Abs. 1 S. 1; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1, Art. 133 S. 1 Buchst. a, Art. 134 Buchst. b, Art. 288
    Steuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Steuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub

  • rechtsportal.de

    Steuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung auch für nicht gemeinnützige Golfclubs?

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1030
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Auszug aus FG München, 29.03.2017 - 3 K 855/15
    Sie zielt somit darauf ab, eine solche Betätigung durch breite Schichten der Bevölkerung zu fördern (vgl. EuGH-Urteile vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf, ECLI:EU:C:2002:200, UR 2002, 320, Rn. 19 und vom 21. Februar 2013 C-18/12, Mesto Zamberk, ECLI:EU:C:2013:95, MwStR 2013, 87, Rn. 23).

    Die in Art. 133 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 1 MwStSystRL enthaltene fakultative Bedingung (keine systematische Gewinnerzielungsabsicht) ist vielmehr in der gleichen Weise auszulegen wie die Tatbestandvoraussetzung "Einrichtung ohne Gewinnstreben" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL (EuGH-Urteil vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf, ECLI:EU:C:2002:200, UR 2002, 320, Rn. 33, 35).

    Eine Einrichtung kann als solche "ohne Gewinnstreben" qualifiziert werden, auch wenn sie systematisch danach strebt, Überschüsse zu erwirtschaften, solange diese nicht als Gewinn an ihre Mitglieder ausgeschüttet werden, sondern für die Durchführung ihrer Leistungen verwendet werden (EuGH-Urteil vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf, ECLI:EU:C:2002:200, UR 2002, 320, Rn. 21, 35).

    Andernfalls wären solche Einrichtungen nicht imstande, Rücklagen für die Finanzierung der Erhaltung und künftigen Verbesserung ihrer Anlagen zu bilden (EuGH-Urteil vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf, ECLI:EU:C:2002:200, UR 2002, 320, Rn. 28).

  • BFH, 03.04.2008 - V R 74/07

    Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins nach

    Auszug aus FG München, 29.03.2017 - 3 K 855/15
    Der Begriff "sportliche Veranstaltung" ist nicht in dem Sinne auslegbar, dass er alle "eng in Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen" umfasst (vgl. BFH-Urteile vom 3. April 2008 V R 74/07, UR 2008, 698, und vom 18. August 2011 V R 64/09, HFR 2012, 784).

    c) Soweit die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG daran scheitert, dass es sich bei der Nutzungsüberlassung der Golfbälle, der Caddys und der Golfanlage um keine sportliche Veranstaltung handelt (s.o. Pkt. II. 1. b), kann sich der Kläger unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen (vgl. BFH-Urteile vom 3. April 2008 V R 74/07, UR 2008, 698 und vom 18. August 2011 V R 64/09, HFR 2012, 784).

    Daher sind sie auch unerlässlich (BFH-Urteil vom 3. April 2008 V R 74/07, UR 2008, 698, Rn. 36).

    Ansonsten liefe die Befreiung in weiten Teilen leer (BFH-Urteile vom 3. April 2008 V R 74/07, UR 2008, 698; vom 2. März 2011 XI R 21/09, UR 2011, 589).

  • BFH, 02.03.2011 - XI R 21/09

    Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach Unionsrecht - Sportliche

    Auszug aus FG München, 29.03.2017 - 3 K 855/15
    Ein Einzelner kann sich in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen, wenn er die weiteren Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift der MwStSystRL erfüllt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. März 2011 XI R 21/09, UR 2011, 589).

    132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL bezieht sich nach seinem Wortlaut auf Sport und Körperertüchtigung im Allgemeinen und setzt für seine Anwendbarkeit nicht voraus, dass die sportliche Betätigung auf einem bestimmten Niveau, beispielsweise auf professionellem Niveau, oder in einer bestimmten Art und Weise, nämlich regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2013 C-495/12, Bridport, ECLI:EU:C:2013:861, MwStR 2014, 61, Rn. 19; BFH, BFH-Urteil vom 2. März 2011 XI R 21/09, UR 2011, 589).

    Ansonsten liefe die Befreiung in weiten Teilen leer (BFH-Urteile vom 3. April 2008 V R 74/07, UR 2008, 698; vom 2. März 2011 XI R 21/09, UR 2011, 589).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-495/12

    The Bridport and West Dorset Golf Club - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG München, 29.03.2017 - 3 K 855/15
    132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL bezieht sich nach seinem Wortlaut auf Sport und Körperertüchtigung im Allgemeinen und setzt für seine Anwendbarkeit nicht voraus, dass die sportliche Betätigung auf einem bestimmten Niveau, beispielsweise auf professionellem Niveau, oder in einer bestimmten Art und Weise, nämlich regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2013 C-495/12, Bridport, ECLI:EU:C:2013:861, MwStR 2014, 61, Rn. 19; BFH, BFH-Urteil vom 2. März 2011 XI R 21/09, UR 2011, 589).

    Der Befreiungstatbestand unterscheidet nicht nach der Eigenschaft der Empfänger der Dienstleistung, ob sie nun Mitglieder oder Nichtmitglieder sind (EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2013 C-495/12, Bridport, ECLI:EU:C:2013:861, MwStR 2014, 61, Rn. 31; Heuermann, UR 2014, 877, 881).

  • BFH, 18.08.2011 - V R 64/09

    Besteuerung von Umsätzen einer gemeinnützigen GmbH aus der Vermietung einer

    Auszug aus FG München, 29.03.2017 - 3 K 855/15
    Der Begriff "sportliche Veranstaltung" ist nicht in dem Sinne auslegbar, dass er alle "eng in Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen" umfasst (vgl. BFH-Urteile vom 3. April 2008 V R 74/07, UR 2008, 698, und vom 18. August 2011 V R 64/09, HFR 2012, 784).

    c) Soweit die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG daran scheitert, dass es sich bei der Nutzungsüberlassung der Golfbälle, der Caddys und der Golfanlage um keine sportliche Veranstaltung handelt (s.o. Pkt. II. 1. b), kann sich der Kläger unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen (vgl. BFH-Urteile vom 3. April 2008 V R 74/07, UR 2008, 698 und vom 18. August 2011 V R 64/09, HFR 2012, 784).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-18/12

    Mesto zamberk - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs.

    Auszug aus FG München, 29.03.2017 - 3 K 855/15
    Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 10. Juni 2010 C-86/09, Future Health Technologies, ECLI:EU:C:2010:334, UR 2010, 540, Rn. 30, und vom 21. Februar 2013 C-18/12, Mesto Zamberk, ECLI:EU:C:2013:95, MwStR 2013, 87, Rn. 19, jeweils m.w.N.).

    Sie zielt somit darauf ab, eine solche Betätigung durch breite Schichten der Bevölkerung zu fördern (vgl. EuGH-Urteile vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf, ECLI:EU:C:2002:200, UR 2002, 320, Rn. 19 und vom 21. Februar 2013 C-18/12, Mesto Zamberk, ECLI:EU:C:2013:95, MwStR 2013, 87, Rn. 23).

  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus FG München, 29.03.2017 - 3 K 855/15
    Nur von Dienstleistenden mit Gewinnstreben erbrachte Dienstleistungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL (EuGH-Urteil vom 18. Januar 2001 C-150/99, Stockholm Lindöpark, UR 2001, 153, Rn. 19).
  • FG Köln, 20.02.2008 - 7 K 4943/05

    Greenfee-Einnahmen nach EG-Recht umsatzsteuerfrei

    Auszug aus FG München, 29.03.2017 - 3 K 855/15
    Insbesondere ist es insoweit unschädlich, wenn die betreffende Einrichtung systematisch danach strebt, Überschüsse zu erwirtschaften, wenn diese Überschüsse allein dafür verwendet werden, die umsatzsteuerlich begünstigten Ziele und Zwecke zu verwirklichen (so auch FG Köln vom 20. Februar 2008 - 7 K 4943/05, EFG 2008, 892).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2014 - 2 K 2274/10

    Beherbergungs- und Beköstigungsleistungen einer von privater, nicht

    Auszug aus FG München, 29.03.2017 - 3 K 855/15
    In diesem bzw. dem zugrunde liegenden Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 5. November 2014 - 2 K 2274/10 (juris) ist die fehlende Gemeinnützigkeit der dortigen Klägerin nur für die Frage, ob sie als eine andere Vereinigungen als eine Jugendherberge im Sinn von § 4 Nr. 24 Satz 1 UStG die gleichen Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllt (vgl. § 4 Nr. 24 Satz 2 UStG), als ein Entscheidungskriterium herangezogen worden.
  • FG München, 16.07.2015 - 14 K 2293/13

    Unionsrechtlich befreiter privater Musikunterricht erhöht den Gesamtumsatz für

    Auszug aus FG München, 29.03.2017 - 3 K 855/15
    Allerdings kann sich der Kläger insoweit auf die für ihn günstigere Bestimmung des Art. 288 MwStSystRL berufen, wonach befreite Umsätze nach Art. 132 MwStSystRL nicht zum Gesamtumsatz zählen (vgl. FG München, Urteil vom 16. Juli 2015 - 14 K 2293/13, EFG 2015, 2001, MwStR 2016, 133,).
  • EuGH, 09.12.2015 - C-595/13

    Fiscale Eenheid X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste

  • BFH, 21.09.2016 - XI R 2/15

    Steuerbefreiung von Vereinigungen i. S. des § 4 Nr. 24 Satz 2 UStG

  • FG Bremen, 10.08.2016 - 2 K 5/15

    Umsatzsteuerfreie Vermietung von Tennisplätzen in einer Halle und auf

  • EuGH, 15.02.2017 - C-592/15

    British Film Institute - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 35/11

    Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule -

  • BFH, 16.10.2013 - XI R 34/11

    Zur Besteuerung der Umsätze eines gemeinnützigen Reitsportvereins aus einer

  • BFH, 21.06.2018 - V R 20/17

    Umsatzsteuer: EuGH-Vorlage zu Sportvereinen

    Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1030 veröffentlichten Urteil statt.
  • BFH, 21.04.2022 - V R 48/20

    Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.03.2017 - 3 K 855/15 aufgehoben.

    Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1030 veröffentlichten Urteil statt.

  • FG Münster, 15.08.2017 - 15 K 2689/14

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerbefreiung von Kursen Baby/Kleinkinder-Schwimmen,

    Steuerfreie Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der MwSt-SystRL gehören nicht zu dem Umsatz, der für Zwecke der Anwendung einer in einem Mitgliedsstaat eingeführten Sonderregelung für Kleinunternehmer als Umsatz gilt (hinsichtlich der Regelung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL vgl. FG München, Urteil vom 29.03.2017 3 K 855/15, juris).

    Allerdings kann sich der Kl. insoweit auf die für ihn im Vergleich zur Regelung des § 19 Abs. 3 UStG günstigere Regelung des Art. 288 der MwStSystRL berufen, wonach nach Art. 132 der MwStSystRL befreite Umsätze nicht zu den Gesamtumsätzen zählen (vgl. FG München, Urteil vom 29.03.2017 3 K 855/15, juris).

    Steuerfreie Umsätze nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG gehören nicht zu dem Umsatz, der für Zwecke der Anwendung einer in einem Mitgliedsstaat eingeführten Sonderregelung für Kleinunternehmer als Umsatz gilt (hinsichtlich der Nachfolgeregelung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL vgl. FG München, Urteil vom 29.03.2017 3 K 855/15, juris).

    Allerdings kann sich der Kl. insoweit auf die für ihn im Vergleich zur Regelung des § 19 Abs. 3 UStG günstigere Regelung des Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, wonach nach Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG befreite Umsätze nicht zu den Gesamtumsätzen zählen (zur Nachfolgeregelung der MwStSystRL vgl. FG München, Urteil vom 29.03.2017 3 K 855/15, juris).

  • FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1768/17

    Rechtsstreit um die Umsatzsteuerfreiheit von sog. Supervisionsleistungen;

    Steuerfreie Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der MwStSystRL gehören nicht zu dem Umsatz, der für Zwecke der Anwendung einer in einem Mitgliedsstaat eingeführten Sonderregelung für Kleinunternehmer als Umsatz gilt (hinsichtlich der Regelung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL vgl. FG München, Urteil vom 29.3.2017 3 K 855/15, juris).

    Allerdings kann sich die Klägerin insoweit auf die für sie im Vergleich zur Regelung des § 19 Abs. 3 UStG günstigere Regelung des Art. 288 der MwStSystRL berufen, wonach nach Art. 132 der MwStSystRL befreite Umsätze nicht zu den Gesamtumsätzen zählen (vgl., FG Münster, Urteil vom 15.8.2017 15 K 2689/14 U, EFG 2017, 1699; FG München, Urteil vom 29.3.2017 3 K 855/15, juris).

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