Rechtsprechung
FG München, 29.09.2010 - 4 K 1849/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins - Kostentragungspflicht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins gem. § 20 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StberG); Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörde oder gebundenes Verwaltungshandeln beim Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins; Wegfall von formalrechtlichen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins; Kostendeckungsprinzip
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins - Kostendeckungsprinzip
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2011, 662
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- FG München, 29.09.2010 - 4 K 795/07
Befangenheit des Geschäftsprüfers eines Lohnsteuerhilfevereins
Auszug aus FG München, 29.09.2010 - 4 K 1849/07
Die Zulässigkeit dieser Verfahrensweise ist Gegenstand des unter dem Aktenzeichen 4 K 795/07 gleichfalls beim Senat rechtshängigen Verfahrens.Auch die in dem beim Senat unter dem Aktenzeichen 4 K 795/07 rechtshängigen Verfahren zu klärende Frage nach der Zulässigkeit der Durchführung der Geschäftsprüfung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im vorliegenden Verfahren hat keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens.
- BGH, 27.10.1982 - VIII ZR 187/81
Persönliche Inanspruchnahme eines Alleingesellschafters einer GmbH; Verletzung …
Auszug aus FG München, 29.09.2010 - 4 K 1849/07
In einer insolvenzrechtlichen Überschuldungsbilanz sind sämtliche Verbindlichkeiten des Schuldners zu berücksichtigen, die im Fall einer alsbaldigen Insolvenzeröffnung Insolvenzforderungen zu begründen vermögen (vgl. Bundesgerichtshof -BGH-Urteil vom 27. Oktober 1982 VIII ZR 187/81, NJW 1983, 677). - BFH, 09.09.1997 - VII R 108/96
Beitragserhebung durch Lohnsteuerhilfeverein
Auszug aus FG München, 29.09.2010 - 4 K 1849/07
Die Geltung des Kostendeckungsprinzips wird jedoch aus der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StberG abgeleitet (BFH-Urteil vom 9. September 1997 VII R 108/96, BStBl II 1997, 778).
- FG Brandenburg, 12.12.2001 - 2 K 2560/99
Steuerberatungssachen - § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO -; Widerruf der Anerkennung als …
Auszug aus FG München, 29.09.2010 - 4 K 1849/07
Der zeitgerechten finanzbehördlichen Aufsicht kommt eine umso wichtigere Bedeutung zu, als Lohnsteuerhilfevereine nicht wie die steuerberatenden Berufe der Aufsicht von Berufskammern und einer Berufsgerichtsbarkeit unterliegen (Finanzgericht - FG - des Landes Brandenburg Urteil vom 12. Dezember 2001, 2 K 2560/99, EFG 2002, 225; FG Düsseldorf Urteil vom 17. August 1994, 2 K 1392/94, juris.de). - FG Nürnberg, 18.02.2005 - VII 8/03
Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein bei Nichtgewährung einer …
Auszug aus FG München, 29.09.2010 - 4 K 1849/07
Angesichts der Bedeutung der finanzbehördlichen Aufsicht und der Nachhaltigkeit der Fristenüberschreitung trotz mehrfacher Ermahnungen seitens der Beklagten kann im Streitfall nicht mehr von nur geringfügigen Verstößen gesprochen werden, wie dies die Klägerin meint (vgl. hierzu auch FG Nürnberg Urteil vom 18. Februar 2005 VII 8/2003, juris.de). - BFH, 29.08.2001 - VII B 33/01
Anerkennung eines Lohnsteuerhilfeverein - Widerruf der Anerkennung - Aufhebung …
Auszug aus FG München, 29.09.2010 - 4 K 1849/07
Bei der nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 Alternative 2 StberG geforderten Beurteilung, ob eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet ist, handelt es sich nicht nur um eine die Geschäftsführung in der Vergangenheit betreffende Bewertung, sondern auch um eine in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung (BFH-Beschluss vom 29. August 2001 VII B 33/01, juris.de; FG Hamburg Urteil vom 15. März 1994 V 193/92, EFG 1994 683). - VGH Bayern, 06.07.2010 - 20 B 10.124
Benutzungsgebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung; Einberufung zur …
Auszug aus FG München, 29.09.2010 - 4 K 1849/07
Eine ausdrückliche gesetzliche Normierung dieses Prinzips, wie sie beispielsweise im Bereich kommunaler Abgaben üblich ist (vgl. etwa Bay. Verwaltungsgerichtshof München Urteil vom 6. Juli 2010, 20 B 10.124, juris.de), fehlt für die Lohnsteuerhilfevereine im StberG. - BFH, 01.07.1981 - VII R 84/80
Ermessensentscheidung - Verwaltung - Sachlage - Rechtslage - Gerichtliche …
Auszug aus FG München, 29.09.2010 - 4 K 1849/07
Das Gericht hat in diesem Zusammenhang nicht nur zu prüfen, ob die Widerrufsverfügung rechtmäßig erlassen worden ist, sondern auch, ob ihre Aufrechterhaltung durch die beklagte Behörde unter Berücksichtigung einer bis zur gerichtlichen Entscheidung bestehenden neuen Sachlage dem Recht entspricht (Bundesfinanzhof -BFH-Urteil vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BStBl II 1981, 740). - FG Düsseldorf, 17.08.1994 - 2 K 1392/94
Auszug aus FG München, 29.09.2010 - 4 K 1849/07
Der zeitgerechten finanzbehördlichen Aufsicht kommt eine umso wichtigere Bedeutung zu, als Lohnsteuerhilfevereine nicht wie die steuerberatenden Berufe der Aufsicht von Berufskammern und einer Berufsgerichtsbarkeit unterliegen (Finanzgericht - FG - des Landes Brandenburg Urteil vom 12. Dezember 2001, 2 K 2560/99, EFG 2002, 225; FG Düsseldorf Urteil vom 17. August 1994, 2 K 1392/94, juris.de). - FG Hamburg, 15.03.1994 - V 193/92
Auszug aus FG München, 29.09.2010 - 4 K 1849/07
Bei der nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 Alternative 2 StberG geforderten Beurteilung, ob eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet ist, handelt es sich nicht nur um eine die Geschäftsführung in der Vergangenheit betreffende Bewertung, sondern auch um eine in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung (BFH-Beschluss vom 29. August 2001 VII B 33/01, juris.de; FG Hamburg Urteil vom 15. März 1994 V 193/92, EFG 1994 683).
- FG München, 29.09.2010 - 4 K 795/07 Letzterer vertritt die Klägerin auch in einem gleichfalls beim Senat unter dem Aktenzeichen 4 K 1849/07 derzeit noch rechtshängigen Klageverfahren gegen denselben Beklagten wegen des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein.