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   FG München, 29.11.2011 - 2 K 845/11   

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FG München, 29.11.2011 - 2 K 845/11 (https://dejure.org/2011,29161)
FG München, Entscheidung vom 29.11.2011 - 2 K 845/11 (https://dejure.org/2011,29161)
FG München, Entscheidung vom 29. November 2011 - 2 K 845/11 (https://dejure.org/2011,29161)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen nach jahrelanger steuererklärungsloser Zeit entbehrlich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit der Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen nach jahrelanger steuererklärungsloser Zeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entbehrlichkeit der Mitteilung des FA über den Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen nach jahrelanger steuererklärungsloser Zeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entbehrlichkeit der Mitteilung des FA über den Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen nach jahrelanger steuererklärungsloser Zeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 318
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.11.2001 - IV R 13/00

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    Auszug aus FG München, 29.11.2011 - 2 K 845/11
    Weil sie ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nicht nachgekommen seien und sie insoweit pflichtwidrig gehandelt hätten, könnten sich die Eheleute nicht auf die fehlende Wegfallmitteilung nach § 13a Abs. 1 S. 2 EStG berufen, da durch ihr treuwidriges Verhalten die Schutzwirkung dieser Regelung entfallen sei (unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 29. November 2001 IV R 13/00, BFH/NV 2002, 433).

    Anders als in dem in Bezug genommenen Entscheidungsfall des BFH vom 29. November 2001 IV R 13/00, BFH/NV 2002, 433, hätte die Klägerin auch nicht durch unrichtige und unvollständige Angaben bewusst dafür gesorgt, dass ihr die nicht mehr zustehende Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG entzogen werden könne.

    Klageerwidernd wird ausgeführt, dass das Finanzamt bezugnehmend auf das Urteil des BFH in BFH/NV 2002, 433, berechtigt gewesen sei, den Gewinn der Klägerin ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 zu schätzen, da Gewinnermittlungen nicht vorgelegt worden seien und eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen wegen Überschreitung des gesetzlich festgelegten Umfangs der bewirtschafteten Flächen von nicht mehr als 20 ha nicht zulässig gewesen sei.

    Im Übrigen wird der von der Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH in BFH/NV 2002, 433 in Anspruch genommene Schutzgedanke des § 13a Abs. 1 S. 2 EStG nicht berührt, da vorliegend nicht eine zu Unrecht vorgenommene Durchschnittssatzgewinn-ermittlung der Klägerin mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird.

  • BFH, 22.09.2010 - IV B 120/09

    Berücksichtigung unterlassener Verfahrensaussetzung im Verfahren der

    Auszug aus FG München, 29.11.2011 - 2 K 845/11
    Die Klägerin ist eine Gemeinschaft von in Mitunternehmerschaft verbundenen Eheleuten (Bundesfinanzhof -BFH- Beschluss vom 22. September 2010 IV B 120/09, BFH/NV 2011, 257), die in den Streitjahren mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

    Auf das sich daran anschließende Klageverfahren 2 K 4141/06 und den Rückverweisungsbeschluss des BFH vom 22. September 2010 IV B 120/09 sowie das im zweiten Rechtsgang anhängige und derzeit bis zum Abschluss des vorliegenden Streitverfahrens ausgesetzte Klageverfahren 2 K 3315/10 wegen Einkommensteuer 1999, 2000, 2001 (...) wird Bezug genommen.

    Die Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob eine Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen entbehrlich ist, wenn der Steuerpflichtige jahrelang keine Steuererklärungen abgibt, aus denen die Finanzbehörde den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG hätte erkennen können (BFH-Beschluss vom 22. September 2010 IV B 120/09, BFH/NV 2011, 257).

  • FG Niedersachsen, 02.03.2005 - 2 K 378/04

    Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bis zum Hinweis des Finanzamts auf den

    Auszug aus FG München, 29.11.2011 - 2 K 845/11
    Entsprechend zutreffend habe das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 02. März 2005 2 K 378/04, entschieden, dass die Finanzbehörden nicht berechtigt seien, auf eine Mitteilung zu verzichten, wenn die Steuerpflichtigen keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hätten oder abgeben hätten müssen.

    27Werden aber - wie im Streitfall - jahrelang keine Steuererklärungen eingereicht, aus denen die Finanzbehörde das Vorliegen und ggf. den Wegfall der Voraussetzungen einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen erkennen könnte, bestimmt sich - vergleichbar mit der Sachlage bei einer Neugründung eines Betriebs - die Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen dann ausschließlich nach § 13a Abs. 1 S. 1 EStG (a.A. möglicherweise Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 2. März 2005 - 2 K 378/04).

  • BFH, 26.05.1994 - IV R 34/92

    Land und Forstwirtschaft - Gewinnermittlung - Teilwert - Buchwert -

    Auszug aus FG München, 29.11.2011 - 2 K 845/11
    Liegen diese oder eine dieser Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 S. 1 EStG nicht (mehr) vor und ist der Steuerpflichtige von der Finanzbehörde darauf hingewiesen worden (§ 13a Abs. 1 S. 2 EStG) oder ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich, so hat er seinen Gewinn auf andere Weise zu ermitteln, nämlich durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG auf Grund freiwilliger Buchführung oder auf Grund Buchführungspflicht gemäß § 141 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AO (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 IV R 34/92, BStBl II 1994, 891 m.w.N.).

    Kommt danach eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht oder nicht mehr in Betracht, führt der Steuerpflichtige aber weder die nach § 4 Abs. 3 EStG erforderlichen Aufzeichnungen noch - freiwillig oder dazu verpflichtet - Bücher, so ist die Finanzbehörde zur Schätzung gemäß § 162 AO befugt (BFH in BStBl II 1994, 891).

  • BFH, 01.07.1997 - IV B 35/96

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Beurteilung der für die Gewinnermittlung

    Auszug aus FG München, 29.11.2011 - 2 K 845/11
    24Somit muss eine Mitteilung nach § 13a Abs. 1 S. 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 S. 1 EStG nicht erfolgen, wenn diese Voraussetzungen von Anfang an tatsächlich nicht vorgelegen haben; denn dann können sie auch nicht weggefallen sein (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Juli 1997 IV B 35/96, BFH/NV 1997, 856) und dann kann auch keine Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 EStG darüber erfolgen.

    Die Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bestimmt sich dann ausschließlich nach § 13a Abs. 1 S. 1 EStG (BFH in BFH/NV 1997, 856 m.w.N.).

  • FG München, 29.09.2009 - 2 K 4141/06

    Gewinnschätzung durch die Finanzbehörde trotz fehlender Mitteilung über den

    Auszug aus FG München, 29.11.2011 - 2 K 845/11
    Auf das sich daran anschließende Klageverfahren 2 K 4141/06 und den Rückverweisungsbeschluss des BFH vom 22. September 2010 IV B 120/09 sowie das im zweiten Rechtsgang anhängige und derzeit bis zum Abschluss des vorliegenden Streitverfahrens ausgesetzte Klageverfahren 2 K 3315/10 wegen Einkommensteuer 1999, 2000, 2001 (...) wird Bezug genommen.

    Zur Begründung der Klage wird - Bezug nehmend auf das Klageverfahren 2 K 4141/06 - ausgeführt, dass die Gewinne aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin auch für die die Streitjahre betreffenden Wirtschaftsjahre nach § 13a EStG zu ermitteln seien, da das Finanzamt nicht rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsjahre eine Mitteilung nach § 13a Abs. 1 S. 2 EStG über den Wegfall der Durchschnittssatzgewinnermittlung erlassen habe.

  • VG Meiningen, 07.01.2014 - 2 K 375/12

    Kosten des Widerspruchsverfahrens; Aufhebung Widerspruchsbescheid im

    Gegen den Bescheid vom 14.10.2009 und den Widerspruchsbescheid (mit Daten vom 15.11.2011 und 18.01.2012) waren zwei Klageverfahren anhängig (2 K 845/11 Me und 2 K 90/12 Me).

    Der Feuerwehrkostenbescheid der Stadt S vom 14.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2011 wurde durch Urteil des VG Meiningen vom 09.04.2013 aufgehoben (2 K 845/11 Me).

    Am 09.04.2012 wurde die Sache mündlich verhandelt und das Verfahren mit Beschluss vom 09.04.2013 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 2 K 845/11 Me ausgesetzt.

    Gegen das Urteil des VG Meiningen vom 09.04.2013 (2 K 845/11 Me) wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

    Zur Begründung führt er aus, ein Zuwarten bis zum Ausgang des Verfahrens 2 K 845/11 Me sei ebenso wenig geboten gewesen, wie die Beiziehung der Akten dieses Verfahrens.

    Mit der durch rechtskräftig gewordenes Urteil des VG Meiningen vom 09.04.2013 (2 K 845/11 Me) erfolgten Aufhebung der Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2011 wurde dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Kostenbescheid vom 18.01.2012 die Grundlage entzogen.

    Hier wurde mit der Aufhebung der Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2011 durch Urteil des VG Meiningen vom 09.04.2013 (2 K 845/11 Me) dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Kostenbescheid vom 18.01.2012 die Grundlage entzogen.

  • FG Niedersachsen, 25.03.2014 - 12 K 38/10

    Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land und

    Der Senat erachtet es daher auch in solchen Konstellationen als sachgerecht, mit dem Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auch für vergangene Veranlagungszeiträume/Wirtschaftsjahre in der Weise zu ermitteln, als habe das Finanzamt rechtzeitig von dem Wegfall der Voraussetzungen des § 13a EStG Kenntnis erlangt und eine entsprechende Mitteilung in Ansehung des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG gegenüber dem steuerpflichtigen Land- und Forstwirt erlassen (vgl. Urteil des FG München vom 29. November 2011 2 K 845/11, EFG 2012, 318 - Revision beim BFH unter IV R 61/11 anhängig - BFH-Beschluss vom 22. September 2010 IV B 120/09, BFH/NV 2011, 257 zur grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage; so auch Blümich-Nacke, Kommentar zu EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, Rz. 10 zu § 13a EStG; Felsmann, Einkommensbesteuerung der LuF, Anm. C 159; Herrmann/Heuer/Raupach-Kanzler, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Rz. 25 zu § 13a EStG; Littmann/Bitz/Pust-Mitterpleininger, Das Einkommensteuerrecht, Rz. 42 zu § 13a; Schmidt-Kulosa, Kommentar zum EStG, 33. Auflage (2014), Rz. 7 zu § 13a).
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