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   FG München, 30.01.2018 - 5 K 1588/15   

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FG München, 30.01.2018 - 5 K 1588/15 (https://dejure.org/2018,43101)
FG München, Entscheidung vom 30.01.2018 - 5 K 1588/15 (https://dejure.org/2018,43101)
FG München, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - 5 K 1588/15 (https://dejure.org/2018,43101)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Privates Veräußerungsgeschäft; Anwachsung als Anschaffungsvorgang; (teil)entgeltlicher Anschaffungsvorgang

  • rechtsportal.de

    EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Rechtsstreit über die Höhe eines zu versteuernder Überschusses aus einem privaten Veräußerungsgeschäft aufgrund der Veräußerung eines im Gesamthandseigentum der Gesellschafter stehenden Anwesens; Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Privates Veräußerungsgeschäft - Anwachsung als Anschaffungsvorgang - (teil)entgeltlicher Anschaffungsvorgang

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 12.12.1996 - IV R 77/93

    Ausscheiden eines Kommanditisten

    Auszug aus FG München, 30.01.2018 - 5 K 1588/15
    Es gebe zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung, die für die Anwendung der "strengen Trennungstheorie" sprächen; so führe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BStBl II 1998, 180, aus, dass zwischen vollteil- oder unentgeltlichen Erwerbsvorgängen zu unterscheiden sei.

    Abgesehen davon hat auch der BFH, dessen Rechtsauffassung sich der Senat insoweit anschließt, in steuerrechtlicher Betrachtung den Anwachsungserwerb der Übertragung eines Mitunternehmeranteils gleichgestellt und als Anschaffungsgeschäft beurteilt (vgl. BFH-Urteile vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94, BStBl II 1997, 241; vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BStBl II 1998, 180).

    Auch in seiner Entscheidung in BStBl II 1998, 180, geht der BFH von einem vollentgeltlichen Ausscheiden aus einer Personengesellschaft in einem Fall aus, in dem Gesellschafter gegen eine Abfindung zum Buchwert, der in aller Regel unter dem Verkehrswert liegt, aus der Gesellschaft ausgeschieden sind.

    Da selbst im Fall der Vereinbarung einer Buchwertabfindung nicht zwingend von einer teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts auszugehen ist (vgl. BFH in BStBl II 1998, 180), kann für die Vereinbarung einer unattraktiven Abfindungsregelung nicht anderes gelten.

  • BFH, 27.06.1995 - IX R 130/90

    Keine erhöhten Absetzungen nach § 82i EStDV für Teilherstellungskosten

    Auszug aus FG München, 30.01.2018 - 5 K 1588/15
    Ist dies nicht der Fall, so ist - obwohl Leistung und Gegenleistung nicht objektiv gleichwertig sind - in vollem Umfang ein Anschaffungsgeschäft anzunehmen (vgl. Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 23 EStG Rz. 236, mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -, u.a. BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 IX R 130/90, BStBl II 1996, 215; siehe auch BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BStBl II 1995, 693).

    Eine innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhung ist auch in den Fällen gegeben, in denen etwa durch geschickte Kaufverhandlungen oder persönliche Beziehungen niedrige Anschaffungskosten entstanden sind, durch Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist aber ein höherer Veräußerungsgewinn erzielt wird (vgl. BFH in BStBl II 1996, 215).

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 23/13

    Privates Veräußerungsgeschäft - Verkauf unter aufschiebender Bedingung innerhalb

    Auszug aus FG München, 30.01.2018 - 5 K 1588/15
    Die Parteien eines bedingten Rechtsgeschäfts können die Vertragsbeziehungen nicht mehr einseitig lösen, vielmehr sind sie im Hinblick auf den aufschiebend bedingten Rechtserwerb (Anwartschaftsrecht) zur gegenseitigen Treupflicht und zur Beachtung der Schutzvorschriften der §§ 160 f. BGB verpflichtet (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 23/13, BStBl II 2015, 487).

    Eine Bindung der verbleibenden Gesellschafter war demnach im Jahr 1995 nicht gegeben (vgl. insoweit auch die Anmerkung von Dötsch zu BFH in BStBl II 2015, 487, jurisPR-SteuerR 20/2015 Anm. 5; BFH-Urteil vom 18. März 2005 II R 19/02, BFH/NV 2005, 1368).

  • OLG Hamm, 02.02.2012 - 5 U 110/11

    Hemmung der Verjährung durch Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuchs

    Auszug aus FG München, 30.01.2018 - 5 K 1588/15
    Dadurch, dass an die Entwicklung der Netto-Jahresmiet- und -pachterträge angeknüpft wurde, wurde die wirtschaftliche Entwicklung auf dem Mietmarkt am Belegenheitsort der jeweiligen Immobilie abgebildet und damit ein wesentlicher wertbildender Faktor einbezogen, andererseits entsprach der Ansatz des Zwölffachen des Nettojahresmietertrags im Jahr 1995, wenn auch sehr vereinfacht, einer gängigen Faustformel zur Bewertung von Immobilienvermögen (vgl. z.B. Tatbestand des Urteils des Thüringer Finanzgerichts vom 16. Oktober 2003 II 620/00, EFG 2004, 594; Ausführungen im Tatbestand des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 2012 I-5 U 110/11, 5 U 110/11, juris).
  • BFH, 27.10.2015 - X R 28/12

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei

    Auszug aus FG München, 30.01.2018 - 5 K 1588/15
    Die Frage, ob bei Übertragungsvorgängen der Gewinn bzw. Überschuss nach der "strengen Trennungstheorie", der sog. "modifizierten Trennungstheorie" oder gar - bei der Übertragung strukturierter betrieblicher Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) - der "Einheitstheorie" zu ermitteln ist, stellt sich immer erst dann, wenn feststeht, dass der Anschaffungsvorgang ein teilentgeltlicher Vorgang war; auf die Frage der Teilentgeltlichkeit selbst lassen die Theorien hingegen keinen Rückschluss zu (vgl. hierzu ausführlich BFH-Beschlüsse vom 19. März 2014 X R 28/12, BStBl II 2014, 629, und vom 27. Oktober 2015 X R 28/12, BStBl II 2016, 81).
  • BFH, 15.02.2017 - VI R 96/13

    Passiver Rechnungsabgrenzungsposten - Bemessung der Höhe bei Vorleistungen aus

    Auszug aus FG München, 30.01.2018 - 5 K 1588/15
    Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände (Empfängerhorizont) verstehen musste (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. Februar 2017 VI R 96/13, juris; vom 3. Dezember 2015 IV R 43/13, BFH/NV 2016, 742; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.12.2015 - IV R 43/13

    Vorbehaltsnießbrauch an einem Kommanditanteil - Einbringung eines durch die

    Auszug aus FG München, 30.01.2018 - 5 K 1588/15
    Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände (Empfängerhorizont) verstehen musste (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. Februar 2017 VI R 96/13, juris; vom 3. Dezember 2015 IV R 43/13, BFH/NV 2016, 742; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.03.2014 - X R 28/12

    Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter: Beitrittsaufforderung an

    Auszug aus FG München, 30.01.2018 - 5 K 1588/15
    Die Frage, ob bei Übertragungsvorgängen der Gewinn bzw. Überschuss nach der "strengen Trennungstheorie", der sog. "modifizierten Trennungstheorie" oder gar - bei der Übertragung strukturierter betrieblicher Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) - der "Einheitstheorie" zu ermitteln ist, stellt sich immer erst dann, wenn feststeht, dass der Anschaffungsvorgang ein teilentgeltlicher Vorgang war; auf die Frage der Teilentgeltlichkeit selbst lassen die Theorien hingegen keinen Rückschluss zu (vgl. hierzu ausführlich BFH-Beschlüsse vom 19. März 2014 X R 28/12, BStBl II 2014, 629, und vom 27. Oktober 2015 X R 28/12, BStBl II 2016, 81).
  • FG Thüringen, 16.10.2003 - II 620/00

    Novation eines Grundstückskaufpreises in ein steuerrechtlich nicht

    Auszug aus FG München, 30.01.2018 - 5 K 1588/15
    Dadurch, dass an die Entwicklung der Netto-Jahresmiet- und -pachterträge angeknüpft wurde, wurde die wirtschaftliche Entwicklung auf dem Mietmarkt am Belegenheitsort der jeweiligen Immobilie abgebildet und damit ein wesentlicher wertbildender Faktor einbezogen, andererseits entsprach der Ansatz des Zwölffachen des Nettojahresmietertrags im Jahr 1995, wenn auch sehr vereinfacht, einer gängigen Faustformel zur Bewertung von Immobilienvermögen (vgl. z.B. Tatbestand des Urteils des Thüringer Finanzgerichts vom 16. Oktober 2003 II 620/00, EFG 2004, 594; Ausführungen im Tatbestand des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 2012 I-5 U 110/11, 5 U 110/11, juris).
  • BFH, 29.03.1995 - X R 3/92

    Anschaffungsgeschäft - Sollanspruch - Umlegung

    Auszug aus FG München, 30.01.2018 - 5 K 1588/15
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein Anschaffungsgeschäft nur vor, wenn die Erwerbshandlung des Steuerpflichtigen wesentlich von seinem Willen abhängt (BFH-Urteil vom 29. März 1995 X R 3/92, juris).
  • BFH, 10.02.2016 - VIII R 38/12

    Steuerbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines (Teil-)

  • BFH, 26.08.2013 - IV B 62/13

    Beiladung eines ehemaligen Gesellschafters zum Klageverfahren eines anderen

  • BFH, 04.08.2008 - IX B 85/08

    Nichtzulassungsbeschwerde - kumulative Begründung des angegriffenen Urteils -

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 79/05

    Wegfall der Prozessstandschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO - Beiladung einer

  • BFH, 18.03.2005 - II R 19/02

    Gesellschaftsvertrag: fehlende Beurkundung; Formmangel

  • BFH, 24.10.1996 - IV R 90/94

    Kein Anwachsungsgewinn für verbleibende Gesellschafter bei nachträglicher

  • BFH, 06.02.2014 - IV R 19/10

    Hinzurechnung von Sondervergütungen im Vorjahr der Antragstellung auf

  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 29/93

    Zum Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört auch der wirtschaftliche

  • BFH, 07.02.1995 - VIII R 36/93

    Kein Übernahmegewinn, sondern Annahme einer Einlage in Höhe der Differenz

  • BFH, 19.11.2019 - IX R 24/18

    Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 30.01.2018 - 5 K 1588/15 aufgehoben.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des FG vom 30.01.2018 - 5 K 1588/15 aufzuheben und den Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 02.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG festgestellt werden, hilfsweise, das angefochtene Urteil des FG vom 30.01.2018 - 5 K 1588/15 aufzuheben und den Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 02.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG lediglich in Höhe von 24.418 EUR festgestellt werden.

  • FG Niedersachsen, 25.05.2023 - 4 K 186/20

    Anwachsung; privates Veräußerungsgeschäft; Privates Veräußerungsgeschäft bei

    Ergänzend wird Bezug genommen auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 30. Januar 2018 5 K 1588/15 , EFG 2019, 429 , dessen Rechtsauffassung der BFH im nachfolgenden Revisionsverfahren (IX R 24/18) bestätigt habe.
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