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   FG München, 30.05.2016 - 7 K 428/15   

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FG München, 30.05.2016 - 7 K 428/15 (https://dejure.org/2016,23906)
FG München, Entscheidung vom 30.05.2016 - 7 K 428/15 (https://dejure.org/2016,23906)
FG München, Entscheidung vom 30. Mai 2016 - 7 K 428/15 (https://dejure.org/2016,23906)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung eines Rabattfreibetrags an einen Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers in der Form verbilligtem Strombezugs

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rabattfreibetrag bei verbilligtem Strombezug durch Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers

  • rechtsportal.de

    EStG § 8 Abs. 3 S. 2
    Gewährung eines Rabattfreibetrags an einen Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers in der Form verbilligtem Strombezugs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rabattfreibetrag bei verbilligtem Strombezug durch Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rabattfreibetrag gilt auch im Ruhestand

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Rabattfreibetrag für verbilligten Strom an ehemalige Arbeitnehmer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Sachbezüge
    Ertragsteuerrechtliche Behandlung
    Bewertung der Sachbezüge
    Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG
    Sachbezüge an Ruhestandsbeamte der Deutschen Bahn sowie Berücksichtigung beim Altersentlastungsbetrag
    Anwendung des Altersentlastungsbetrags
    ABC der Sachbezüge
    Strombezug

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 166
  • EFG 2016, 1405
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 28.08.2002 - VI R 88/99

    Rabattfreibetrag bei Zeitungsabgabe durch Druckerei

    Auszug aus FG München, 30.05.2016 - 7 K 428/15
    Der BFH hat in diesem Urteil zur Rabattgewährung innerhalb eines Konzernverbundes und seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 8. November 1996 VI R 100/95, BStBl II 1997, 330; vom 8. November 1996 VI R 101/95, BFH/NV 1997, 471; vom 28. August 2002 VI R 88/99, BStBl II 2003, 154; vom 1. Oktober 2009 VI R 22/07, BStBl II 2010, 2014) entschieden, dass wegen des Fehlens einer Konzernklausel in § 8 Absatz 3 EStG und im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift eine überbetriebliche Rabattgewährung innerhalb eines Konzernverbundes steuerlich nicht begünstigt ist.

    Der Beitrag an Herstellungsprozess muss vielmehr derart gewichtig sein, dass bei wertender Betrachtung die Annahme der Herstellereigenschaft gerechtfertigt erscheint (BFH-Urteile vom 1. Oktober 2009 VI R 22/07, BStBl II 2010, 204; vom 28. August 2002 VI R 88/99, BStBl II 2003, 153).

    Unschädlich ist, dass die A AG als Netzbetreiber nicht der Einzige ist, der am Herstellungsprozess "Strom" beteiligt ist und insbesondere nicht derjenige ist, der den Strom in eigenen Kraftwerken produzieren lässt, also nicht "Stromerzeuger" ist, denn es können mehrere Unternehmer als Hersteller des Endprodukts anzusehen sein, wenn diese - wie im Streitfall -jeweils eigene gewichtige Beiträge zur Herstellung des Endprodukts erbringen (BFH in BStBl II 2003, 154).

    Da die A AG somit Hersteller der an den Kläger als ihren ehemaligen Arbeitnehmer abgegebenen Ware Strom ist, wird der gesamte geldwerte Vorteil, der dem Kläger dadurch entsteht, vom Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG erfasst und beschränkt sich nicht lediglich auf den Teil des Endpreises, der dem Anteil der auf den Arbeitgeber entfallenden Herstellungskosten an den gesamten Herstellungskosten des Endprodukts entspricht (BFH in BStBl II 2003, 154).

  • BFH, 01.10.2009 - VI R 22/07

    Hersteller i.S. des § 8 Abs. 3 EStG - Rabattfreibetrag bei verbilligter Abgabe

    Auszug aus FG München, 30.05.2016 - 7 K 428/15
    Der BFH hat in diesem Urteil zur Rabattgewährung innerhalb eines Konzernverbundes und seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 8. November 1996 VI R 100/95, BStBl II 1997, 330; vom 8. November 1996 VI R 101/95, BFH/NV 1997, 471; vom 28. August 2002 VI R 88/99, BStBl II 2003, 154; vom 1. Oktober 2009 VI R 22/07, BStBl II 2010, 2014) entschieden, dass wegen des Fehlens einer Konzernklausel in § 8 Absatz 3 EStG und im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift eine überbetriebliche Rabattgewährung innerhalb eines Konzernverbundes steuerlich nicht begünstigt ist.

    Der Beitrag an Herstellungsprozess muss vielmehr derart gewichtig sein, dass bei wertender Betrachtung die Annahme der Herstellereigenschaft gerechtfertigt erscheint (BFH-Urteile vom 1. Oktober 2009 VI R 22/07, BStBl II 2010, 204; vom 28. August 2002 VI R 88/99, BStBl II 2003, 153).

  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

    Auszug aus FG München, 30.05.2016 - 7 K 428/15
    Arbeitslohn kann nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2010, 1022; vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BStBl II 2014, 904) ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung darstellt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.
  • BFH, 08.11.1996 - VI R 100/95

    Kein Rabattfreibetrag bei Personalrabatten, die den Arbeitnehmern von

    Auszug aus FG München, 30.05.2016 - 7 K 428/15
    Der BFH hat in diesem Urteil zur Rabattgewährung innerhalb eines Konzernverbundes und seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 8. November 1996 VI R 100/95, BStBl II 1997, 330; vom 8. November 1996 VI R 101/95, BFH/NV 1997, 471; vom 28. August 2002 VI R 88/99, BStBl II 2003, 154; vom 1. Oktober 2009 VI R 22/07, BStBl II 2010, 2014) entschieden, dass wegen des Fehlens einer Konzernklausel in § 8 Absatz 3 EStG und im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift eine überbetriebliche Rabattgewährung innerhalb eines Konzernverbundes steuerlich nicht begünstigt ist.
  • BFH, 20.05.2010 - VI R 41/09

    Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein

    Auszug aus FG München, 30.05.2016 - 7 K 428/15
    Arbeitslohn kann nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2010, 1022; vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BStBl II 2014, 904) ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung darstellt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.
  • BFH, 26.07.2012 - VI R 27/11

    Arbeitnehmerrabatte als Lohnvorteil - Vorteilsbewertung

    Auszug aus FG München, 30.05.2016 - 7 K 428/15
    Die Begünstigungen des § 8 Abs. 3 EStG setzen voraus, dass ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen erhalten hat, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 VI R 27/11, BStBl II 2013, 402).
  • BFH, 15.01.1993 - VI R 32/92

    Der Rabattfreibetrag wird nicht gewährt, wenn der Arbeitnehmer eines

    Auszug aus FG München, 30.05.2016 - 7 K 428/15
    a) der gleichen Gattung angehört, wie sie auch der Arbeitgeber herstellt, vertreibt oder anbietet (BFH-Urteil vom 15. Januar 1993 VI R 32/92, BStBl II 1993, 356).
  • BFH, 08.11.1996 - VI R 101/95

    Rabattfreibetrag bei Konzernumsetzung

    Auszug aus FG München, 30.05.2016 - 7 K 428/15
    Der BFH hat in diesem Urteil zur Rabattgewährung innerhalb eines Konzernverbundes und seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 8. November 1996 VI R 100/95, BStBl II 1997, 330; vom 8. November 1996 VI R 101/95, BFH/NV 1997, 471; vom 28. August 2002 VI R 88/99, BStBl II 2003, 154; vom 1. Oktober 2009 VI R 22/07, BStBl II 2010, 2014) entschieden, dass wegen des Fehlens einer Konzernklausel in § 8 Absatz 3 EStG und im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift eine überbetriebliche Rabattgewährung innerhalb eines Konzernverbundes steuerlich nicht begünstigt ist.
  • BFH, 12.04.2007 - VI R 89/04

    Zufluss von Arbeitslohn durch Überlassung einer Jahresnetzkarte

    Auszug aus FG München, 30.05.2016 - 7 K 428/15
    Auch für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber den Sachbezug während der aktiven Tätigkeit des Arbeitnehmers oder während des Ruhestands zu Versorgungszwecken gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2007 VI R 89/04, BStBl II 2007, 719).
  • BGH, 25.02.2014 - VI ZR 144/13

    Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden

    Auszug aus FG München, 30.05.2016 - 7 K 428/15
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25. Februar 2014 VI ZR 144/13 (BGHZ 200, 242) entschieden dass der Betreiber eines Stromnetzes, der dieses den Stromproduzenten.
  • LSG Bayern, 06.06.2023 - L 7 BA 80/22

    Warengutscheine, Dienstleistungen, Rabattfreibetrag,

    Auch Umstrukturierungsmaßnahmen, wie sie bei der Klägerin durchgeführt worden seien, führten hinsichtlich der Arbeitgebereigenschaft der Klägerin zu keiner anderen Betrachtungsweise (FG München, Urteil vom 30.05.2016 - 7 K 428/15 Rz 17).

    Dies gelte im Hinblick auf den erweiterten Herstellerbegriff auch für die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Finanzgerichts München vom 30.05.2016 - 7 K 428/15, wonach ein Stromnetzbetreiber nach wertender Betrachtung deshalb als Hersteller im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG angesehen wurde, weil dieser den Endabnehmern von Stromanbietern sein Stromnetz (lediglich) zur Verfügung gestellt habe.

    Die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wenigen anerkannten Fälle, in denen ausnahmsweise eine solche Eigenschaft anerkannt wurde, haben gemein, dass bzgl der Ware vom Arbeitgeber ein besonderes Risiko übernommen wurde (zB eine zusätzliche Haftung, vgl Finanzgerichts München, Urteil vom 30.05.2016 - 7 K 428/15) oder die Ware am Markt erst verfügbar gemacht wird (vgl BFH, Urteil vom 28.08.2002 - VI R 175/00, insbesondere Rz 26, wo auf eine besondere Zuständigkeit des Vertreibers für die Akquise, Betreuung und die Beratung der Endkunden hingewiesen und die Bedeutung der Kontakte zu den Endkunden sowie die Besonderheit technischer Belage hervorgehoben wird).

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