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   FG München, 30.11.2015 - 7 K 3840/13   

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https://dejure.org/2015,43422
FG München, 30.11.2015 - 7 K 3840/13 (https://dejure.org/2015,43422)
FG München, Entscheidung vom 30.11.2015 - 7 K 3840/13 (https://dejure.org/2015,43422)
FG München, Entscheidung vom 30. November 2015 - 7 K 3840/13 (https://dejure.org/2015,43422)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Einordnung des Entgelts für die Überlassung des Rechts am eigenen Bild durch ausländische Fotomodelle als dem Steuerabzug unterliegende beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

  • rewis.io

    Zahlungen einer inländischen Agentur an ausländisches Fotomodell für Fotoaufnahmen als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerliche Einordnung des Entgelts für die Überlassung des Rechts am eigenen Bild durch ausländische Fotomodelle als dem Steuerabzug unterliegende beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entgelt für die Überlassung des Rechts am eigenen Bild als dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegende Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 16.05.2001 - I R 64/99

    Beschränkte Steuerpflicht bei Übertragung von Werberechten

    Auszug aus FG München, 30.11.2015 - 7 K 3840/13
    Dieses Persönlichkeitsrecht wird durch die im Vertrag vereinbarte Nutzung der Bilder für eine bestimmte Werbeveranstaltung nicht verbraucht (Abgrenzung zu BFH v. 16.5.2001, I R 64/99, BStBl II 2003, 641).

    Damit entspreche diese Vorgehensweise dem Urteil des BFH vom 16.5.2001 I R 64/99, BStBl II 2003, 641 zur sogenannten Bandenwerbung.

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem BFH Urteile vom 16.5.2001 I R 64/99.

    Der dem BFH-Urteil vom 16.5.2001 I R 64/99, BStBl II 2003, 641 zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar.

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