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   FG München, 31.03.2017 - 8 K 2426/15   

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https://dejure.org/2017,17474
FG München, 31.03.2017 - 8 K 2426/15 (https://dejure.org/2017,17474)
FG München, Entscheidung vom 31.03.2017 - 8 K 2426/15 (https://dejure.org/2017,17474)
FG München, Entscheidung vom 31. März 2017 - 8 K 2426/15 (https://dejure.org/2017,17474)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EStG 2014 § 31 S. 4; EStG 2014 § 32 Abs. 6; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages 2014

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages 2014

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kinderfreibetrag; Gleichheitssatz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages 2014

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Kindergeld, Abgeordnetenpauschale: Neue Musterverfahren

  • steuerzahler.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kinderfreibetrag 2014

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 999
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus FG München, 31.03.2017 - 8 K 2426/15
    Diese Vorgaben des BVerfG gälten sinngemäß auch für die Ermittlung des sächlichen Existenzminimums (Sachbedarf) eines Kindes (BVerfG-Beschluss vom 29. Mai 1990, Az. 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84 und 1 BvL 4/86).

    Aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergibt sich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab der Grundsatz, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird (BVerfG-Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60).

    Des Weiteren begründet der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als horizontale Steuergleichheit weitere verfassungsrechtliche Anforderungen (vgl. BVerfG in BVerfGE 82, 60, 89 f.).

    Überlässt er dagegen in verfassungsmäßiger Weise die Unterstützung dem Bürger, wäre es inkonsequent, diesem die dafür benötigten Mittel im Wege der Besteuerung ganz oder teilweise mit der Folge zu entziehen, dass der Staat die Unterstützung des Bedürftigen selbst übernehmen müsste (BVerfG in BVerfGE 82, 60).

    Kinder und private Bedürfnisbefriedigung sind danach nicht auf eine Stufe zu stellen (BVerfGE 82, 60).

    Entscheidende Bedeutung für die Bemessung des steuerlich zu berücksichtigen Existenzminimums kommt dabei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen zu, die gerade dieses Existenzminimum gewährleisten sollen, verbrauchsbezogen ermittelt und regelmäßig den veränderten Lebensverhältnissen angepasst werden (BVerfG in BVerfGE 82, 60, 94).

    In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze besteht zwar für den Gesetzgeber im Einkommensteuerrecht eine Bindungswirkung an den nach Sozialrecht ermittelten existenznotwenigen Bedarf für Kinder (vgl. BVerfGE 82, 60).

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus FG München, 31.03.2017 - 8 K 2426/15
    Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen (BVerfG-Beschluss vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93).

    Bei der Ermittlung des damit nicht exakt vorgegebenen Betrages des Existenzminimums muss dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum eingeräumt werden (BVerfG in BVerfGE 91, 93).

    Der durchschnittliche jährliche Sozialhilfebedarf lässt sich daher nur annäherungsweise ermitteln und stellt daher einen Richtwert, nicht aber eine strikte Vorgabe für die Bemessung des Existenzminimums dar (BVerfG in BVerfGE 91, 93).

    Ein allgemeiner Grenzwert lässt sich danach nicht für alle in Betracht kommenden Vergleichsberechnungen aufstellen (BVerfG in BVerfGE 91, 93).

    Diese Durchschnittswertermittlung hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93 inzident gebilligt, da in diesem Verfahren das zuständige Bundesministerium für Familie und Senioren den durchschnittlichen Sozialhilfebedarf für Kinder unter anderem aus den Regelsätzen allein für die Altersgruppen von Kindern von unter einem Jahr bis zu unter 18 Jahren gebildet hat, diese in der BVerfG-Entscheidung wiedergegeben und nicht verworfen wurden (vgl. dazu auch den BFH-Beschluss vom 19. März 2014 III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032).

  • BFH, 19.03.2014 - III B 74/13

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grund- und des Kinderfreibetrags im Jahr

    Auszug aus FG München, 31.03.2017 - 8 K 2426/15
    Lediglich Herr S. habe in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2015 zur öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages unter Bezugnahme auf den Beschluss des BFH vom 19. März 2014 III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032 die Ansicht vertreten, es sei offenkundig, dass das sächliche Existenzminimum laut dem neunten Existenzminimumbericht auch Beträge für Bildungs- und Teilhabebedarfe in Höhe von 228 EUR umfasse, die vom Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung zusätzlich abgegolten würden.

    Letzterer sei am 28. Januar 2015 von der Bundesregierung beschlossen worden und hätte daher die Auffassung des Bundesfinanzhofs aus dem Beschluss vom 19. März 2014 III B 74/13, a.a.O. bereits aufgreifen können.

    Diese Durchschnittswertermittlung hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93 inzident gebilligt, da in diesem Verfahren das zuständige Bundesministerium für Familie und Senioren den durchschnittlichen Sozialhilfebedarf für Kinder unter anderem aus den Regelsätzen allein für die Altersgruppen von Kindern von unter einem Jahr bis zu unter 18 Jahren gebildet hat, diese in der BVerfG-Entscheidung wiedergegeben und nicht verworfen wurden (vgl. dazu auch den BFH-Beschluss vom 19. März 2014 III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032).

    (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 19. März 2014, III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032; Selder in jurisPR-SteuerR 37/2015 Anm. 1).

  • BVerfG, 13.07.2016 - 2 BvR 288/10

    Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen

    Auszug aus FG München, 31.03.2017 - 8 K 2426/15
    Die Tatsache, dass das Verfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 1/09, BFH/NV 2010, 1803 bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde zu dem Aktenzeichen 2 BvR 288/10 (juris) ausgesetzt sei, stehe seinem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen.

    Dies gelte auch für das Streitjahr 2005, welches Gegenstand der Verfassungsbeschwerde mit dem Az. 2 BvR 288/10 sei.

    Die Verfassungsbeschwerde mit dem Az. 2 BvR 288/10 wurde gemäß §§ 93 a, 93 b Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) mit Beschluss vom 13. Juli 2016 (juris) nicht zur Entscheidung angenommen.

  • BFH, 27.07.2017 - III R 1/09

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags,

    Auszug aus FG München, 31.03.2017 - 8 K 2426/15
    Die Tatsache, dass das Verfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 1/09, BFH/NV 2010, 1803 bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde zu dem Aktenzeichen 2 BvR 288/10 (juris) ausgesetzt sei, stehe seinem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen.

    Ob dies mit der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung des Existenzminimums vereinbar sei, könne in dem beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren mit dem Az. III R 1/09, a.a.O. nicht entschieden werden.

    Das wegen dieser Verfassungsbeschwerde ausgesetzte und noch anhängige Revisionsverfahren vor dem BFH mit dem Az. III R 1/09, BFH/NV 2010, 1803 betrifft andere Rechtsfragen, wie die Ermittlung des steuerlichen Existenzminimums anhand der Sozialhilfesätze bzw. anhand eines darüber hinausgehenden individuellen Bedarfs der Kinder.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus FG München, 31.03.2017 - 8 K 2426/15
    Art. 6 Abs. 1 GG gebietet darüber hinaus, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss (BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246).

    b) Die von Verfassung wegen zu berücksichtigenden existenzsichernden Aufwendungen müssen nach dem tatsächlichen Bedarf - realitätsgerecht bemessen werden (BVerfG in BVerfGE 99, 246).

  • FG Niedersachsen, 16.02.2016 - 7 V 237/15

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge für das Jahr 2014; Ermittlung

    Auszug aus FG München, 31.03.2017 - 8 K 2426/15
    Diese Methode sei nach dem Beschluss des Finanzgerichts Hannover vom 16. Februar 2016 Az. 7 V 237/15, auf den verwiesen werde, verfassungswidrig.

    Über die Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hannover vom 23. Februar 2016 7 V 237/15, EFG 2016, 656 hat der BFH mit Beschluss vom 21. Juli 2016 V B 37/16, BStBl II 2017, 28 entschieden.

  • BFH, 18.05.2010 - X R 1/09

    Anwendung der sog. Öffnungsklausel bei den Renteneinkünften -

    Auszug aus FG München, 31.03.2017 - 8 K 2426/15
    Die Tatsache, dass das Verfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 1/09, BFH/NV 2010, 1803 bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde zu dem Aktenzeichen 2 BvR 288/10 (juris) ausgesetzt sei, stehe seinem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen.

    Das wegen dieser Verfassungsbeschwerde ausgesetzte und noch anhängige Revisionsverfahren vor dem BFH mit dem Az. III R 1/09, BFH/NV 2010, 1803 betrifft andere Rechtsfragen, wie die Ermittlung des steuerlichen Existenzminimums anhand der Sozialhilfesätze bzw. anhand eines darüber hinausgehenden individuellen Bedarfs der Kinder.

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

    Auszug aus FG München, 31.03.2017 - 8 K 2426/15
    Entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen trifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG-Beschluss vom 9. November 1988 1 BvL 22/84, 1 BvL 71/86, 1 BvL 9/87, BVerfGE 79, 87, 100).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus FG München, 31.03.2017 - 8 K 2426/15
    Letzterer wurde durch das 2. Familienförderungsgesetz vom 16. August 2001 (BGBl I 2001, 2074) infolge des BVerfG-Beschlusses vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216 eingeführt.
  • BFH, 09.11.1994 - I R 67/94

    1. Die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist Grundlagenbescheid

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BFH, 22.03.1996 - III B 173/95

    Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Rechtsbehelf gegen einen nach § 165

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

  • Drs-Bund, 07.11.2012 - BT-Drs 17/11425
  • BFH, 21.07.2016 - V B 37/16

    Aufhebung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit

  • FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16

    BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu

    Hierzu verwies die Klägerin mit Schreiben vom ... u.a. auf das beim Finanzgericht (FG) München unter dem Aktenzeichen 8 K 2426/15 anhängige Klageverfahren.

    Das hierzu vom BdSt unterstützte Musterverfahren ist noch beim FG München anhängig (Aktenzeichen 8 K 2426/15).

  • FG Niedersachsen, 16.02.2016 - 7 V 237/15
    Die Antragstellerin verweist auf ein vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstütztes Musterverfahren, welches beim Finanzgericht München anhängig ist (Aktenzeichen 8 K 2426/15, die Klageschrift und weitere Informationen können über die Website des BdSt, Stichwort Musterklagen heruntergeladen werden).

    Der Kläger des vor dem Finanzgericht München anhängigen Verfahrens (Aktenzeichen 8 K 2426/15) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Veranlagungszeitraum 2014 ein Sonderfall ist, weil der Gesetzgeber (bis auf eine geringfügige Unterdeckung im ersten Berichtszeitraum 1996) bisher den Vorgaben der Existenzminimumberichte gefolgt ist und sich nur für den Veranlagungszeitraum 2014 eine Unterdeckung des Kinderfreibetrages um EUR 72 gegenüber dem (auf dem Durchschnittsbetrag beruhenden) Existenzminimum laut Existenzminimumbericht ergibt.

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