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FG München, 31.07.2002 - 13 K 884/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entscheidung über einen Einspruch bei Vorliegen einer Vielzahl anhängiger Rechtsbehelfe; Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Einreichung einer Klage ohne vorherigen Abschluss eines Vorverfahrens; Unbeschränkte Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 46; AO (1977) § 363 Abs. 2 S. 2
Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Ruhen des Verfahrens - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Ruhen des Verfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 31.07.2002 - 13 K 884/02
- BFH, 27.04.2006 - IV R 18/04
- FG München, 27.05.2008 - 13 K 2693/06
- BFH, 21.08.2012 - VIII R 33/09
Papierfundstellen
- EFG 2004, 1572
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00
Häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus FG München, 31.07.2002 - 13 K 884/02
Die Frage der Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer/für eine Betriebsstätte ist beim BFH in vielen Streitfällen anhängig (s. Beilage 1/2002 zu BStBI II Nr. 6/02 S. 47 - 50, u.a. das den Klägern mitgeteilte Verfahren Az. XI R 89/00).
- BFH, 27.04.2006 - IV R 18/04
Untätigkeitsklage
Die Kläger beantragen, das Urteil des FG München vom 31. Juli 2002 13 K 884/02 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. - FG München, 27.05.2008 - 13 K 2693/06
Regelungen über die beschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein …
Mit Urteil des Einzelrichters (§ 6 Finanzgerichtsordnung - FGO -) vom 31. Juli 2002 (Az.: 13 K 884/02) hat das Finanzgericht die Untätigkeitsklage der Kläger als unzulässig abgewiesen, da es der Auffassung war, dass ein zureichender Grund i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO dafür vorliegen würde, dass der Beklagte - das Finanzamt (FA) - in angemessener Frist noch nicht über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 17. November 2000 entschieden hat.