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   FG Münster, 01.04.2020 - 8 K 1989/19 F   

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FG Münster, 01.04.2020 - 8 K 1989/19 F (https://dejure.org/2020,12909)
FG Münster, Entscheidung vom 01.04.2020 - 8 K 1989/19 F (https://dejure.org/2020,12909)
FG Münster, Entscheidung vom 01. April 2020 - 8 K 1989/19 F (https://dejure.org/2020,12909)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kosten für die Erstellung eines Konzernabschlusses unterliegen dem Teilabzugsverbot

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Betriebsausgaben: nicht abziehbare - Teilabzugsverbot für Kosten der Erstellung eines Konzernabschlusses

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Teilabzugsverbot für Kosten der Erstellung eines Konzernabschlusses

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.07.2004 - I R 17/03

    Vorlage an den EuGH: Abzugsfähigkeit von Beteiligungsaufwendungen bei

    Auszug aus FG Münster, 01.04.2020 - 8 K 1989/19
    Weder das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 10.12.2002, 4 K 1044/99, EFG 2003, 1120) noch der BFH im nachfolgenden Revisionsverfahren (Beschluss über die Vorlage an den EuGH vom 14.07.2004, I R 17/03, BFHE 207, 152, BStBl. II 2005, 53) sind dieser Auffassung gefolgt.
  • BFH, 06.04.2016 - I R 61/14

    Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG - Umfang der

    Auszug aus FG Münster, 01.04.2020 - 8 K 1989/19
    Dieser Grund ist nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments zu bestimmen (vgl. BFH, Urteil vom 06.04.2016, I R 61/14, BFHE 253, 348, BStBl. II 2017, 48).
  • BFH, 18.04.2012 - X R 5/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Auszug aus FG Münster, 01.04.2020 - 8 K 1989/19
    Aus dem Normzweck, eine inkongruente Begünstigung durch die Zulassung des vollen Betriebsausgabenabzugs im Zusammenhang mit der Erzielung zu 40 % steuerfreier Einnahmen auszuschließen, ergibt sich, dass alle Ausgaben, die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehen, ebenfalls zu 40 % abzugsbeschränkt sein müssen (BFH, Urteil vom 28.02.2013, IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081; BFH, Urteil vom 18.04.2012, X R 5/10, BFHE 237, 106, BStBl II 2013, 785).
  • BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Anwendungen

    Auszug aus FG Münster, 01.04.2020 - 8 K 1989/19
    Aus dem Normzweck, eine inkongruente Begünstigung durch die Zulassung des vollen Betriebsausgabenabzugs im Zusammenhang mit der Erzielung zu 40 % steuerfreier Einnahmen auszuschließen, ergibt sich, dass alle Ausgaben, die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehen, ebenfalls zu 40 % abzugsbeschränkt sein müssen (BFH, Urteil vom 28.02.2013, IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081; BFH, Urteil vom 18.04.2012, X R 5/10, BFHE 237, 106, BStBl II 2013, 785).
  • FG Hessen, 10.12.2002 - 4 K 1044/99

    Schachteldividende; Steuerbefreiung; Betriebsausgaben; Niederlassungsfreiheit;

    Auszug aus FG Münster, 01.04.2020 - 8 K 1989/19
    Weder das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 10.12.2002, 4 K 1044/99, EFG 2003, 1120) noch der BFH im nachfolgenden Revisionsverfahren (Beschluss über die Vorlage an den EuGH vom 14.07.2004, I R 17/03, BFHE 207, 152, BStBl. II 2005, 53) sind dieser Auffassung gefolgt.
  • BFH, 15.06.2016 - I R 64/14

    Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf

    Auszug aus FG Münster, 01.04.2020 - 8 K 1989/19
    Dies ergebe sich aus dem Urteil des BFH vom 15.06.2016 (I R 64/14), wonach ein Zusammenhang zu anderen Einnahmen bei reinen Beteiligungsholdinggesellschaften ausgeschlossen sei.
  • FG Köln, 25.08.2022 - 3 K 999/20

    Einkommensteuer: Teilabzugsverbot für Konzernabschlusskosten sowie allgemeine

    Es werde im Übrigen auf den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Münster vom 01.04.2020 8 K 1989/19 F, EFG 2020, 1072 in einem gleich gelagerten Fall mit Konzernabschlusskosten verwiesen.

    In diesem Sinne hat auch das Finanzgericht Münster in seinem Gerichtsbescheid vom 01.04.2020 (8 K 1989/19 F, EFG 2020, 1072) jedenfalls für eine Konstellation wie im Streitfall, in dem die Geschäftstätigkeit der Klägerin ausschließlich im Halten und Verwalten einer GmbH-Beteiligung besteht, ausgeführt, dass es für einen wirtschaftlichen Zusammenhang ausreicht, wenn die Aufwendungen zur Erfüllung einer mit Blick auf die Beteiligung bestehenden rechtlichen Verpflichtung getätigt werden.

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