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   FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3216/06 F   

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FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3216/06 F (https://dejure.org/2010,21272)
FG Münster, Entscheidung vom 01.10.2010 - 11 K 3216/06 F (https://dejure.org/2010,21272)
FG Münster, Entscheidung vom 01. Oktober 2010 - 11 K 3216/06 F (https://dejure.org/2010,21272)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme von privat veranlassten Darlehensverbindlichkeiten durch eine GbR führen im Zusammenhang mit der Übertragung von Grundbesitz zu Anschaffungskosten; Entstehen von Anschaffungskosten durch Übernahme von privat veranlassten Darlehensverbindlichkeiten durch eine ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskosten/Betriebsausgaben: Gestaltungsmissbrauch durch Übernahme von Verbindlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gestaltungsmissbrauch durch Übernahme von Verbindlichkeiten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1589
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 29.08.2007 - IX R 17/07

    Darlehensverträge zwischen Angehörigen - Schuldzinsenabzug bei wechselseitiger

    Auszug aus FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3216/06
    Dabei steht es auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 29.08.2007 IX R 17/07, BStBl II 2008, 502; 17.12.2003 IX R 91/00, BFH/NV 2004, 1272; IX R 105/00, BFH/NV 2004, 1273, jeweils m.w.N.; Schmidt/Drenseck, EStG, § 21 Rz. 65 "Angehörige").

    Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO ist aber gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die -gemessen an dem erstrebten Zielunangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung; z.B. BFH-Urteile vom 29.08.2007 IX R 17/07, BStBl II 2008, 502 m.w.N.; vom 17.12.2003 IX R 56/03, BStBl II 2004, 648; Blümich/Heuermann, EStG, § 21 Rz. 136).

    Die Rechtsprechung hat es insbesondere als rechtsmissbräuchlich beurteilt, wenn die Beteiligten durch zivilrechtlich mögliche Gestaltungen zwar wechselseitige Zahlungsverpflichtungen begründen, damit aber ihre jeweilige Position weder tatsächlich noch wirtschaftlich verändern (so BFH-Urteil a.a.O. in BStBl II 2008, 502).

  • BFH, 26.03.1996 - IX R 51/92

    Die Darlehensgewährung eines minderjährigen Kindes an ein Elternteil zur

    Auszug aus FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3216/06
    Eine rechtliche Gestaltung sei dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebrauche, obwohl hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorlägen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wähle, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein solle (vgl. BFH-Urteile vom 14.01.2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003 509 und vom 26.03.1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 17.12.2003 IX R 8/98, BFH/NV 2004 939 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH könne nämlich ein steuerlich erheblicher Aufwand dann nicht anerkannt werden, wenn er nach dem Gesamtplan des Steuerpflichtigen durch gegenläufige Rechtsakte erst geschaffen und wieder ausgeglichen werde und damit von vornherein eine wirtschaftliche Belastung mit dem Aufwand vermieden werden solle (BFH-Urteile BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 13.10.1993 IX R 81/91, BFH/NV 1994, 620; vom 18.01.2001 IV R 58/99, BFHE 1994, 377, BStBl II 2001, 393; vom 22.01.2002 VIII R 46/00 BFHE 197, 517, BStBl II 2002, 685 und vom 31.07.2002 X R 103/96, BFH/NV 2003, 26 m.w.N.).

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 56/03

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

    Auszug aus FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3216/06
    Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO ist aber gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die -gemessen an dem erstrebten Zielunangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung; z.B. BFH-Urteile vom 29.08.2007 IX R 17/07, BStBl II 2008, 502 m.w.N.; vom 17.12.2003 IX R 56/03, BStBl II 2004, 648; Blümich/Heuermann, EStG, § 21 Rz. 136).
  • BFH, 08.04.2003 - IX R 36/00

    Abzugsfähigkeit bei Umwidmung eines Darlehens

    Auszug aus FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3216/06
    Ein allein rechtlicher Zusammenhang - etwa auf Grund einer Versicherung des Grundstücks - reiche ebenso wenig aus, wie eine bloße gedankliche Zuweisung des Steuerpflichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 08.04.2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706 m.w.N.).
  • BFH, 14.01.2003 - IX R 5/00

    Wechselseitige Wohnungsüberlassung zwischen Angehörigen

    Auszug aus FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3216/06
    Eine rechtliche Gestaltung sei dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebrauche, obwohl hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorlägen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wähle, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein solle (vgl. BFH-Urteile vom 14.01.2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003 509 und vom 26.03.1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 17.12.2003 IX R 8/98, BFH/NV 2004 939 m.w.N.).
  • BFH, 15.10.2002 - IX R 46/01

    Kaufvertrag zwischen Ehegatten

    Auszug aus FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3216/06
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften -im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtungverwendet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.2002 IX R 46/01, BStBl II 2003, 243).
  • BFH, 12.09.1995 - IX R 54/93

    Kein Rechtsmißbrauch i. S. des § 42 AO 1977, wenn Alleineigentümer von zwei

    Auszug aus FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3216/06
    Eine Vermietung nach vorheriger Übertragung von Wohneigentum muss nicht rechtsmissbräuchlich sein, denn es ist zwischen der Eigentumsübertragung (Vermögensebene) einerseits und der Vermietung (Nutzungsebene) andererseits zu unterscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 12.09.1995 IX R 54/93, BStBl II 1996, 158; Blümich/Heuermann, EStG, § 21 Rz. 138; Schmidt/Drenseck, EStG, § 21 Rz. 65 "Angehörige").
  • BFH, 22.01.2002 - VIII R 46/00

    Schenkung - Rückgewähr durch Darlehen im Rahmen eines Gesamtplans

    Auszug aus FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3216/06
    Nach der Rechtsprechung des BFH könne nämlich ein steuerlich erheblicher Aufwand dann nicht anerkannt werden, wenn er nach dem Gesamtplan des Steuerpflichtigen durch gegenläufige Rechtsakte erst geschaffen und wieder ausgeglichen werde und damit von vornherein eine wirtschaftliche Belastung mit dem Aufwand vermieden werden solle (BFH-Urteile BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 13.10.1993 IX R 81/91, BFH/NV 1994, 620; vom 18.01.2001 IV R 58/99, BFHE 1994, 377, BStBl II 2001, 393; vom 22.01.2002 VIII R 46/00 BFHE 197, 517, BStBl II 2002, 685 und vom 31.07.2002 X R 103/96, BFH/NV 2003, 26 m.w.N.).
  • BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99

    Schenkweise begründete Darlehensverbindlichkeit

    Auszug aus FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3216/06
    Nach der Rechtsprechung des BFH könne nämlich ein steuerlich erheblicher Aufwand dann nicht anerkannt werden, wenn er nach dem Gesamtplan des Steuerpflichtigen durch gegenläufige Rechtsakte erst geschaffen und wieder ausgeglichen werde und damit von vornherein eine wirtschaftliche Belastung mit dem Aufwand vermieden werden solle (BFH-Urteile BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 13.10.1993 IX R 81/91, BFH/NV 1994, 620; vom 18.01.2001 IV R 58/99, BFHE 1994, 377, BStBl II 2001, 393; vom 22.01.2002 VIII R 46/00 BFHE 197, 517, BStBl II 2002, 685 und vom 31.07.2002 X R 103/96, BFH/NV 2003, 26 m.w.N.).
  • BFH, 07.06.2006 - IX R 4/04

    Zivilrechtliche Unwirksamkeit bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen als Indiz

    Auszug aus FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3216/06
    Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung ist es daher geboten und zulässig, an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen (BFH-Urteile vom 07.06.2006 IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294; vom 19.08.2008 IX R 23/07, BFH/NV 2009, 12 m.w.N.).
  • BFH, 23.10.2001 - IX R 65/99

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Umfinanzierung - Umschuldung -

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 8/98

    Rechtsmissbrauch durch Mietverträge nach Grundstücksübertragung zwischen nahen

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 105/00

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

  • BFH, 31.07.2002 - X R 103/96

    Vertrag zwischen nahen Angehörigen; Schuldzinsenabzug bei Schenkung und Darlehen;

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 91/00

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 23/07

    Fehlende Besicherung als Kriterium des Fremdvergleichs bei Darlehensvertrag

  • BFH, 16.12.2008 - VIII R 83/05

    Vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Beteiligtenfähigkeit und

  • BFH, 13.10.1993 - X R 81/91

    Ablösung eines Nutzungsrechts aus einem Gebäude (§ 9 EStG )

  • BFH, 27.07.1992 - IX R 81/91

    Anforderungen an die Begründung des Revisionsgrundes Verfahrensmangel

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