Rechtsprechung
   FG Münster, 02.10.2014 - 1 K 1611/11 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,39428
FG Münster, 02.10.2014 - 1 K 1611/11 E (https://dejure.org/2014,39428)
FG Münster, Entscheidung vom 02.10.2014 - 1 K 1611/11 E (https://dejure.org/2014,39428)
FG Münster, Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - 1 K 1611/11 E (https://dejure.org/2014,39428)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,39428) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Veräußerung/Übertragung einer wesentlichen Beteiligung - Zeitpunkt der Wertermittlung eines Veräußerungsgewinns aus einem Aktientausch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerungsgewinn aus einem Aktientausch - und der Zeitpunkt der Wertermittlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 204
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88

    Rücktrittsvereinbarung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den

    Auszug aus FG Münster, 02.10.2014 - 1 K 1611/11
    Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.12.1993 (BStBl. II 1994, 648) und dem Leistungsfähigkeitsprinzip, welches in verfassungswidriger Weise verletzt wäre, wenn ein Veräußerungsgewinn zugrunde gelegt würde, den der Kläger aufgrund der zwischenzeitlichen Kursveränderung in dieser Höhe nicht erzielt hätte.

    Weiterhin komme es nicht darauf an, welche Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Art zu der rückwirkenden Sachverhaltsänderung geführt haben, ob diese Gründe "im Kern" bereits im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt waren und ob es sich hierbei um private Motive handelt (siehe BFH, Urteil vom 21.12.1993, a.a.O.).

  • BFH, 25.06.2009 - IV R 3/07

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

    Auszug aus FG Münster, 02.10.2014 - 1 K 1611/11
    Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern, so ist der Veräußerungspreis mit dem gemeinen Wert der erlangten Sachgüter im Zeitpunkt der Veräußerung zu bewerten (vgl. BFH, Urteil vom 25.06.2009, BStBl. II 2010, 182).

    Der BFH führt in seiner Entscheidung, mit der er die Beschwerde der dortigen Kläger als unbegründet abwies aus, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nicht vorliege, weil das Urteil des FG nicht von der Entscheidung des BFH vom 25.06.2009 (a.a.O.), nach der bei Ermittlung des Veräußerungserlöses nach § 16 Abs. 2 EStG der Veräußerungspreis mit dem gemeinen Wert der erlangten Sachgüter im Zeitpunkt der Veräußerung zu bewerten sei, abweicht.

  • BFH, 17.06.1998 - II R 46/96

    Halten von Beteiligungen - Abtretung von Geschäftsanteilen - Zustimmung der

    Auszug aus FG Münster, 02.10.2014 - 1 K 1611/11
    Bei vertraglich vereinbarten Haltefristen für erworbene Anteile an Kapitalgesellschaften handelt es sich nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig um persönliche Verhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 BewG, die bei der Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteile außer Acht zu lassen sind (vgl. nur BFH, Urteil vom 17.06.1998, BFH/ NV 1999, 17).
  • FG München, 05.06.2002 - 11 V 209/02

    Veräußerungsgewinnermittlung beim Anteilstausch; Bewertungsabschlag bei jungen

    Auszug aus FG Münster, 02.10.2014 - 1 K 1611/11
    In der Literatur und finanzgerichtlichen Rechtsprechung werden für so genannte junge Aktien zwar zum Teil Bewertungsabschläge in Höhe von 10 % und höchstens 15 % vorgeschlagen (siehe Riedel, in: Daagan/Halacinsky/Riedel, 2. Aufl., § 11 Rn. 21; Mannek, in: Gürschinger/Stenger, § 11 BewG, Rn. 96; FG München, Beschluss vom 05.06.2002, 11 V 209/02).
  • BFH, 17.10.1974 - IV R 223/72

    Tausch einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG gegen Anteile an

    Auszug aus FG Münster, 02.10.2014 - 1 K 1611/11
    Erhält der Veräußerer - wie im Streitfall - Sachgüter in Form von Aktien, so kommt es auf deren Wert im Zeitpunkt der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung an (vgl. BFH, Urteil vom 17.10.1974, BStBl. II 1975, 58).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG Münster, 02.10.2014 - 1 K 1611/11
    Der Veräußerungsgewinn war deshalb rückwirkend auf den Veräußerungszeitpunkt im Umfang des Forderungsausfalles zu mindern (siehe BFH-GrS, Beschluss vom 19.07.1993, BStBl. II 1993, 897).
  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 29/93

    Zum Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört auch der wirtschaftliche

    Auszug aus FG Münster, 02.10.2014 - 1 K 1611/11
    Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d. h. der Zeitpunkt zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist (BFH, Urteil vom 07.03.1995, BStBl. II 1995, 693).
  • BFH, 02.04.2008 - IX R 73/04

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung in Fremdwährung - Aufwendungen für

    Auszug aus FG Münster, 02.10.2014 - 1 K 1611/11
    Der Veräußerungspreis ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf anzusetzen, ob die Veräußerung bedingt oder befristet ist oder ob der Kaufpreis gestundet ist (BFH, Urteil vom 02.04.2008, BFH/NV 2008, 1658).
  • BFH, 28.10.2008 - IX R 96/07

    Anteilstausch in der Einkunftsart § 17 EStG - Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung

    Auszug aus FG Münster, 02.10.2014 - 1 K 1611/11
    Maßgeblich für die Bestimmung des Wertes der erworbenen Aktien sind dabei die allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG), demnach die §§ 9 ff. BewG (BFH, Urteil vom 28.10.2008, BStBl. II 2009, 45).
  • BFH, 25.08.2009 - IX R 41/08

    Anzusetzende Gegenleistung i.H.d. vertraglich bestimmbaren Kaufpreises trotz

    Auszug aus FG Münster, 02.10.2014 - 1 K 1611/11
    Bei einem Tausch von Wirtschaftsgütern besteht die Gegenleistung aus dem Wert des Wirtschaftsgutes, das der Tauschende erhält, beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist dies der Wert der Anteile, die der Tauschpartner im Gegenzug hingibt (BFH, Urteil vom 25.08.2009, IX R 41/08).
  • FG Hessen, 02.12.2008 - 5 K 1509/07

    Rechtliche Stellung des Ersatzerben - Anfechtung eines

  • BFH, 19.09.2012 - VIII B 90/12

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Tausch von Geschäftsanteilen

  • BFH, 13.10.2015 - IX R 43/14

    Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Aktientausch -

    Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 2. Oktober 2014  1 K 1611/11 E und der geänderte Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 30. Juli 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. April 2011 aufgehoben.
  • FG Münster, 11.10.2017 - 11 K 1978/15

    Wesentliche Beteiligung - Änderung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG

    Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 02.10.2014, 1 K 1611/11 E vertritt der Kläger die Auffassung, die Wertveränderung der Aktienoption führe nicht zu einer nachträglichen Erhöhung des Veräußerungspreises i.S.d. § 17 EStG.

    Der Streitfall unterscheide sich von dem dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 02.10.2014, 1 K 1611/11 E, zugrunde liegenden Sachverhalt.

    Etwas anderes folgt für den Streitfall - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 02.10.2014, 1 K 1611/11 E. Jenem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Veräußerer für seine veräußerten Aktien als Gegenleistung neue gezeichnete Aktien, die durch eine nachfolgende Kapitalerhöhung der erwerbenden Aktiengesellschaft (später) ausgegeben worden sind, erhielt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht