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   FG Münster, 03.05.2022 - 8 V 246/22 GrE   

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FG Münster, 03.05.2022 - 8 V 246/22 GrE (https://dejure.org/2022,12376)
FG Münster, Entscheidung vom 03.05.2022 - 8 V 246/22 GrE (https://dejure.org/2022,12376)
FG Münster, Entscheidung vom 03. Mai 2022 - 8 V 246/22 GrE (https://dejure.org/2022,12376)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Grunderwerbsteuer - Zur Anwendung von § 6a GrEStG auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete GmbH und zur hinreichenden Bestimmtheit eines Grunderwerbsteuerbescheids

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3
    Steuermindernde Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Befreiungsvorschrift des § 6a GrEStG findet auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft Anwendung

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Befreiungsvorschrift des § 6a GrEStG findet auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft Anwendung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausgliederung, Grunderwerbsteuer

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Immobilien - Grunderwerbsteuerliche Folgerungen aus der Ausgliederung eines grundbesitzenden Einzelunternehmens in eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 21.08.2019 - II R 15/19

    Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG

    Auszug aus FG Münster, 03.05.2022 - 8 V 246/22
    Die die Beherrschung vermittelnde Beteiligung kann auch im Privatvermögen einer natürlichen Person gehalten werden, weil diese dann über die Beteiligung am Markt wirtschaftlich tätig sein kann (BFH, Urteil vom 21.08.2019, II R 15/19, BStBl. II 2020, 329).

    "Unternehmen" meint im Rahmen des § 6a GrEStG alle Rechtsträger, die wirtschaftlich tätig sind (BFH, Beschluss vom 30.05.2017, II R 62/14, BStBl. II 2017, 916; BFH, Urteile vom 21.08.2019, II R 15-21/19, BStBl. II 2020, 329 ff.).

    Herrschendes Unternehmen kann jedes Unternehmen unabhängig von der Rechtsform sein, also Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaft sowie natürliche und juristische Personen, die wirtschaftlich tätig sind (BFH, Beschluss vom 30.05.2017, II R 62/14, BStBl. II 2017, 916; Urteil vom 21.08.2019, II R 15/19, BStBl. II 2020, 329).

    Aus dem Begriff "Unternehmen" lässt sich nicht herleiten, dass für die Anwendung des § 6a GrEStG die Beteiligung an den abhängigen Gesellschaften im Betriebsvermögen gehalten werden müsste (BFH, Urteil vom 21.08.2019, II R 15/19, BStBl. II 2020, 329).

    Hätte der Gesetzgeber bestimmte, nach dem UmwG zulässige Verschmelzungen vom Anwendungsbereich des § 6a GrEStG ausnehmen wollen, hätte dies im Wortlaut des § 6a GrEStG einen Anklang finden müssen (BFH, Urteil vom 21.08.2019, II R 15/19, BStBl. II 2020, 329).

  • BFH, 07.06.1978 - II R 97/77

    Grunderwerbsteuerbescheid - Anfechtungsklage - Materiellrechtliche Rüge -

    Auszug aus FG Münster, 03.05.2022 - 8 V 246/22
    Allerdings ist ein Bescheid rechtmäßig, wenn sich eine Steuerbarkeit zwar nicht aus den vom Finanzamt herangezogenen Ausschnitten eines Lebenssachverhalts, aber aus anderen Ausschnitten dieses Lebenssachverhalts ergibt (BFH, Urteil vom 07.06.1978, II R 97/77, BStBl. II 1978, 568).

    Allerdings ist ein Grundstückserwerb nicht deshalb aufzuheben, weil er einen Grundstückserwerb besteuert, dabei aber von einem falschen Erwerbszeitpunkt ausgeht (BFH, Urteil vom 07.06.1978, II R 97/77, BStBl. II 1978, 568).

    - Auch die Erhöhung der Einlage eines Kommanditisten und der spätere Eintritt einer Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin in die Kommanditgesellschaft stellen keinen einheitlichen Lebenssachverhalt dar (BFH, Urteil vom 06.04.1977, II R 87/75, BStBl. II 1977, 616; BFH, Urteil vom 07.06.1978, II R 97/77, BStBl. II 1978, 568).

    Im Streitfall ist hingegen die mit Eintragung in das Handelsregister erfolgte Ausgliederung Ausfluss der Regelungen des Ausgliederungsvertrags; es handelt sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, dessen einzelne Ausschnitte (vgl. BFH, Urteil vom 07.06.1978, II R 97/77, BStBl. II 1978, 568), das heißt die Vorgänge vom Abschluss des Verschmelzungsvertrag bis zur Eintragung in das Handelsregister, im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids zu würdigen sind.

  • BFH, 13.09.1995 - II R 80/92

    Der Übergang von Grundstückseigentum infolge Anwachsung beim Erwerb aller Anteile

    Auszug aus FG Münster, 03.05.2022 - 8 V 246/22
    Dies dient unter anderem dazu, dass für den Betroffenen erkennbar ist, welcher Sachverhalt besteuert wird (BFH, Urteil vom 13.09.1995, II R 80/92, BStBl. II 1995, 903).

    - Nimmt ein Bescheid auf die "durch Anteilskauf (Anwachsung) verwirklichten Erwerbsvorgänge" Bezug und nennt als Datum (trotz späteren Eintritts einer aufschiebenden Bedingung) den Tag des Vertragsschlusses, geht daraus auch ohne Erwähnung der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG hinreichend deutlich hervor, dass nicht der Erwerb der Gesellschaftsbeteiligung, sondern der Übergang des Eigentums an den Grundstücken auf die Antragstellerin besteuert werden sollte (BFH, Urteil vom 13.09.1995, II R 80/92, BStBl. II 1995, 903).

    Jedenfalls aufgrund des Schreibens des Antragsgegners bedurfte es der Nennung des Datums der Eintragung im Handelsregister nicht (vgl. zur Bezugnahme nur auf das Vertragsdatum auch BFH, Urteil vom 13.09.1995, II R 80/92, BStBl. II 1995, 903).

  • BFH, 30.05.2017 - II R 62/14

    EuGH-Vorlage: Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG

    Auszug aus FG Münster, 03.05.2022 - 8 V 246/22
    "Unternehmen" meint im Rahmen des § 6a GrEStG alle Rechtsträger, die wirtschaftlich tätig sind (BFH, Beschluss vom 30.05.2017, II R 62/14, BStBl. II 2017, 916; BFH, Urteile vom 21.08.2019, II R 15-21/19, BStBl. II 2020, 329 ff.).

    Herrschendes Unternehmen kann jedes Unternehmen unabhängig von der Rechtsform sein, also Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaft sowie natürliche und juristische Personen, die wirtschaftlich tätig sind (BFH, Beschluss vom 30.05.2017, II R 62/14, BStBl. II 2017, 916; Urteil vom 21.08.2019, II R 15/19, BStBl. II 2020, 329).

  • FG Sachsen, 30.06.2021 - 2 K 121/21

    Anforderungen an die Festsetzung der Grunderwerbsteuer

    Auszug aus FG Münster, 03.05.2022 - 8 V 246/22
    Das Sächsische Finanzgericht habe entschieden, dass diese Vorschrift auch auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft Anwendung finde (Urteil vom 30.06.2021, 2 K 121/21).

    Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat auf diese Entscheidung aufbauend entschieden, dass auch die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine Kapitalgesellschaft zur Neugründung von § 6a GrEStG erfasst sei (Sächsisches FG, Urteil vom 30.06.2021, 2 K 121/21, DStR 2021, 2969).

  • BFH, 12.02.2014 - II R 46/12

    Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger im Grunderwerbsteuerrecht

    Auszug aus FG Münster, 03.05.2022 - 8 V 246/22
    Der im Bescheid bezeichnete - nicht steuerbare - Lebenssachverhalt kann nicht durch einen anderen - steuerbaren - ersetzt werden (BFH, Urteil vom 12.02.2014, II R 46/12, BStBl. II 2014, 536).

    Wenn ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand durch die letzte von mehreren rechtsgeschäftlichen Handlungen verwirklicht wurde, ist daher ein Bescheid rechtswidrig, der an eine der vorangegangenen Rechtshandlungen anknüpft (BFH, Urteil vom 12.02.2014, II R 46/12, BStBl. II 2014, 536).

  • BFH, 21.08.2019 - II R 16/19

    Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG

    Auszug aus FG Münster, 03.05.2022 - 8 V 246/22
    Sind mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt, muss bei einer Ausgliederung zur Neugründung die Vorbehaltensfrist in Bezug auf die abgebende Gesellschaft und die Nachbehaltensfrist in Bezug auf beide abhängigen Gesellschaften eingehalten werden (BFH, Urteil vom 21.08.2019, II R 16/19, BStBl. II 2020, 333; BFH, Urteil vom 22.08.2019, II R 18/19, BStBl. II 2020, 352).
  • BFH, 06.04.1977 - II R 87/75

    Erbringung einer Leistung - Kommanditist - Erhöhung der Kommanditeinlage -

    Auszug aus FG Münster, 03.05.2022 - 8 V 246/22
    - Auch die Erhöhung der Einlage eines Kommanditisten und der spätere Eintritt einer Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin in die Kommanditgesellschaft stellen keinen einheitlichen Lebenssachverhalt dar (BFH, Urteil vom 06.04.1977, II R 87/75, BStBl. II 1977, 616; BFH, Urteil vom 07.06.1978, II R 97/77, BStBl. II 1978, 568).
  • BFH, 22.08.2019 - II R 18/19

    Steuerbegünstigung für Umwandlungen im Konzern nach § 6a GrEStG

    Auszug aus FG Münster, 03.05.2022 - 8 V 246/22
    Sind mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt, muss bei einer Ausgliederung zur Neugründung die Vorbehaltensfrist in Bezug auf die abgebende Gesellschaft und die Nachbehaltensfrist in Bezug auf beide abhängigen Gesellschaften eingehalten werden (BFH, Urteil vom 21.08.2019, II R 16/19, BStBl. II 2020, 333; BFH, Urteil vom 22.08.2019, II R 18/19, BStBl. II 2020, 352).
  • BFH, 29.09.2005 - II R 23/04

    Zeitpunkt der Verwirklichung beim Grunderwerb durch Umwandlung

    Auszug aus FG Münster, 03.05.2022 - 8 V 246/22
    Der Bescheid gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass (nur) der - keinen Grunderwerbsteuertatbestand auslösende, vgl. BFH, Urteil vom 29.09.2005, II R 23/04, BStBl. II 2006, 137 - Abschluss des Ausgliederungsvertrags und nicht der - bezüglich der Grundstücke nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG und bezüglich der Anteile nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG steuerbare - Eigentumsübergang besteuert werden sollte.
  • BFH - II R 2/22 (anhängig)

    Grunderwerbsteuer-Befreiung, Ausgliederung, Neugründung

  • BFH, 12.07.2017 - X B 16/17

    Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch

  • BFH, 27.08.1975 - II R 52/70

    Ausschluß der Besteuerung - Übertragung der Verwertungsbefugnis - Spätere

  • BFH, 20.10.2011 - VIII S 5/11

    Überprüfung der Beweiswürdigung des FG - Nichtvernehmung eines Zeugen - Zuzahlung

  • BFH, 17.12.2014 - II R 2/13

    Erhebung von Grunderwerbsteuer bei Änderung des Gesellschafterbestands einer

  • BFH, 25.11.2015 - II R 63/14

    Beitrittsaufforderung an das BMF: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach §

  • BFH, 19.02.2018 - II B 75/16

    Prüfungsumfang des FG bei gerichtlichem AdV-Antrag, Befugnisse der Finanzbehörde

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