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   FG Münster, 03.07.2018 - 5 K 2587/16 U   

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FG Münster, 03.07.2018 - 5 K 2587/16 U (https://dejure.org/2018,22419)
FG Münster, Entscheidung vom 03.07.2018 - 5 K 2587/16 U (https://dejure.org/2018,22419)
FG Münster, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - 5 K 2587/16 U (https://dejure.org/2018,22419)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Zur Aufteilung des Vorsteuerabzugs und zur Bemessung einer unentgeltlichen Wertabgabe hinsichtlich eines Grundstücks, das teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird

  • Betriebs-Berater

    Zur Aufteilung des Vorsteuerabzugs und zur Bemessung einer unentgeltlichen Wertabgabe hinsichtlich eines Grundstücks, das teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Aufteilung des Vorsteuerabzugs und zur Bemessung einer unentgeltlichen Wertabgabe hinsichtlich eines Grundstücks, das teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Frage der Höhe des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Grundstücken; Anwendung von Flächen- oder Umsatzschlüssel - Finanz- und Abgaberecht

Papierfundstellen

  • BB 2018, 1941
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 07.05.2014 - V R 1/10

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Auszug aus FG Münster, 03.07.2018 - 5 K 2587/16
    Zur Begründung führte sie aus, dass unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 07.05.2014 (V R 1/10) sowohl die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge als auch die unentgeltlichen Wertabgaben nicht nach der genutzten Fläche des Gebäudes, sondern nach dem Umsatzschlüssel zu berechnen seien.

    Der Flächenschlüssel schließt deshalb gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG als im Regelfall präzisere mögliche Zurechnung die Umsatzschlüssel aus, und zwar sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen (BFH, Urt. vom 07.05.2014 V R 1/10, BFHE 245, 416, Rdn. 31).

    Die Vorsteuerbeträge sind aber nicht nach dem Verhältnis der Flächen aufteilbar, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z.B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist (BFH, Urt. vom 07.05.2014 V R 1/10, BFHE 245, 416, Rdn. 32).

    Soweit sich die Klägerin auf die Urteile des BFH vom 07.05.2014 (V R 1/10) und vom 10.08.2016 (XI R 31/09) beruft, so geht es in diesen Urteilen um die Frage, ob der Flächenschlüssel oder der Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden eine sachgerechtere und präzisere Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug ermöglicht.

  • BFH, 10.08.2016 - XI R 31/09

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Auszug aus FG Münster, 03.07.2018 - 5 K 2587/16
    Des Weiteren verweist sie zur Begründung auf das Urteil des BFH vom 10.08.2016 (DStR 2016, 2280).

    Soweit sich die Klägerin auf die Urteile des BFH vom 07.05.2014 (V R 1/10) und vom 10.08.2016 (XI R 31/09) beruft, so geht es in diesen Urteilen um die Frage, ob der Flächenschlüssel oder der Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden eine sachgerechtere und präzisere Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug ermöglicht.

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus FG Münster, 03.07.2018 - 5 K 2587/16
    Nach im Streitzeitraum geltender Rechtslage hatte die Klägerin aufgrund der EuGH-Rechtsprechung ein Wahlrecht, ein bebautes Grundstück, das teilweise unternehmerisch und teilweise zur privaten Zwecken genutzt wird, in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen und dementsprechend in vollem Umfang den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urt. vom 11.07.1991 C-97/00, HFR 191, 730 "Lennartz"; EuGH, Urt. vom 08.05.2003 C- 269/00, BStBl. II 2004, 378 "Seeling").

    Im Streitfall haben die auf die selbstbewohnte Wohnung entfallenden Ausgaben zum Vorsteuerabzug berechtigt, da die Klägerin die selbstgenutzte Wohnung nach dem sog. Seeling-Modell dem Unternehmensvermögen zugeordnet hatte (EuGH, Urt. vom 08.05.2003 C- 269/00, BStBl. II 2004, 378 "Seeling").

  • BFH, 02.03.2006 - V R 49/05

    Im Jahr der Umsatzsteuerfestsetzung nach § 15 Abs. 4 UStG angewandter

    Auszug aus FG Münster, 03.07.2018 - 5 K 2587/16
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist dann, wenn die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gegenstands formell bestandskräftig ist und der Unternehmen oder - bei Fehlen oder Abweichung von der Umsatzsteuererklärung - das FA ein sachgerechtes Aufteilungsverfahren angewandt hat, dieser Maßstab auch für die nachfolgenden Kalenderjahre bindend (BFH, Urt. vom 02.03.2006 V R 49/05, BStBl. II 2006, 729).
  • BFH, 19.04.2007 - V R 56/04

    Vorsteuerabzug bei privater Nutzung einer Wohnung im Unternehmensgebäude -

    Auszug aus FG Münster, 03.07.2018 - 5 K 2587/16
    Auch insoweit ist eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel zulässig (BFH, Urt. vom 19.04.2007 V R 56/04, BStBl. II 2007, 676).
  • BFH, 26.07.1989 - X R 42/86

    Evident nichtiger Vewaltungsakt und rechtliche Einwände des Steuerpflichtigen

    Auszug aus FG Münster, 03.07.2018 - 5 K 2587/16
    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Verwaltungsakt, dem die Unterschrift fehlt nicht nichtig, sondern dieser kann lediglich rechtswidrig sein (BFH, Urt. vom 26.07.1989 - X R 42/86, BStBl. II 1986, 169; BFH, Beschluss vom 25.03.2013 - I B 26/12, BFH/NV 2013, 1061, 1062; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 119 Rdn. 21).
  • BFH, 25.03.2013 - I B 26/12

    Aufhebung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden

    Auszug aus FG Münster, 03.07.2018 - 5 K 2587/16
    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Verwaltungsakt, dem die Unterschrift fehlt nicht nichtig, sondern dieser kann lediglich rechtswidrig sein (BFH, Urt. vom 26.07.1989 - X R 42/86, BStBl. II 1986, 169; BFH, Beschluss vom 25.03.2013 - I B 26/12, BFH/NV 2013, 1061, 1062; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 119 Rdn. 21).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-97/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus FG Münster, 03.07.2018 - 5 K 2587/16
    Nach im Streitzeitraum geltender Rechtslage hatte die Klägerin aufgrund der EuGH-Rechtsprechung ein Wahlrecht, ein bebautes Grundstück, das teilweise unternehmerisch und teilweise zur privaten Zwecken genutzt wird, in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen und dementsprechend in vollem Umfang den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urt. vom 11.07.1991 C-97/00, HFR 191, 730 "Lennartz"; EuGH, Urt. vom 08.05.2003 C- 269/00, BStBl. II 2004, 378 "Seeling").
  • BFH, 18.07.1985 - VI R 41/81

    Lohnsteuernachforderungsbescheid - Formularmäßiger Erlaß - Wesentliche Ergänzung

    Auszug aus FG Münster, 03.07.2018 - 5 K 2587/16
    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Verwaltungsakt, dem die Unterschrift fehlt nicht nichtig, sondern dieser kann lediglich rechtswidrig sein (BFH, Urt. vom 26.07.1989 - X R 42/86, BStBl. II 1986, 169; BFH, Beschluss vom 25.03.2013 - I B 26/12, BFH/NV 2013, 1061, 1062; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 119 Rdn. 21).
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