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   FG Münster, 04.05.2004 - 7 V 1911/04 AO   

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https://dejure.org/2004,10879
FG Münster, 04.05.2004 - 7 V 1911/04 AO (https://dejure.org/2004,10879)
FG Münster, Entscheidung vom 04.05.2004 - 7 V 1911/04 AO (https://dejure.org/2004,10879)
FG Münster, Entscheidung vom 04. Mai 2004 - 7 V 1911/04 AO (https://dejure.org/2004,10879)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Statthafte Antragsart bei Berufen eines Vollstreckungsschuldners auf antragsgebundene Schutzvorschriften; Darlegung und Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Ausreichen des Vortrags der ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1470
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Brandenburg, 17.01.2002 - 1 S 2604/01

    Pfändungsschutz bei der Kontenpfändung von Freiberuflern; Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus FG Münster, 04.05.2004 - 7 V 1911/04
    Wird daher eine Forderungspfändung mit der Begründung angefochten, dass eine antragsgebundene Schutzvorschrift verletzt worden sei und ist vor Erlass der Pfändung ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden, liegt kein rechtswidriges Verwaltungshandeln vor (so auch Finanzgericht Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2002 1 S 2604/01, EFG 2002, 662), Anfechtungsklage und AdV-Antrag blieben ohne Erfolg.

    Wird dieser abgelehnt, steht dem Vollstreckungsschuldner nach Durchführung des erforderlichen Einspruchsverfahrens die Verpflichtungsklage, gerichtet auf Berücksichtigung des beantragten Vollstreckungsschutzes zur Verfügung (so auch Finanzgericht Brandenburg, EFG 2002, 662).

  • BFH, 21.07.1992 - VII B 64/92

    Voraussetzungen einer Regelungsanordnung im Sinne der Finanzgerichtsordnung (FGO)

    Auszug aus FG Münster, 04.05.2004 - 7 V 1911/04
    Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Ast. durch die Ablehnung der Maßnahme unmittelbar bedroht ist (BFH-Beschluss vom 21.07.1992 VII B 64/92, BFH/NV 1994, 323).
  • BFH, 24.10.1996 - VII R 113/94

    Verwaltungsvollstreckung - Pfändungsschutzgrenzen - Straftatbestand der

    Auszug aus FG Münster, 04.05.2004 - 7 V 1911/04
    In diesem Verfahren nimmt die Finanzbehörde zugleich die Funktion des Vollstreckungsgerichts ein (Tipke/Kruse, AO,FGO, Vor § 249 AO, RdNr. 13 und BFH-Urteil vom 24.10.1996 VII R 113/94, BFHE 181, 552, BStBl. II 1997, 308).
  • BFH, 19.04.1988 - VII B 167/87

    Parteiwechsel auf Seiten des Finanzamtes durch Wechsel in der Zuständigkeit

    Auszug aus FG Münster, 04.05.2004 - 7 V 1911/04
    Zwar stellen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen im abgabenrechtlichen Vollstreckungsverfahren Verwaltungsakte dar, so dass gerichtlicher Rechtssschutz grundsätzlich im Wege der Anfechtungsklage zu verfolgen ist und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung die statthafte Antragsart darstellt (BFH-Beschluss vom 19.04.1988, VII B 167/87, BFH/NV 1989, 36).
  • FG Köln, 29.05.2007 - 8 V 1653/07

    Ablehnung der Erteilung einer Steuernummer für polnische Staatsangehörige nach

    Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund darlegt und glaubhaft macht (FG Münster, Beschluss vom 4. Mai 2004 7 V 1911/04, EFG 2004, 1470).
  • VG Gießen, 31.01.2013 - 8 L 56/13

    Pfändung

    Dies hat zur Folge, dass die Pfändung als rechtmäßig anzusehen ist, wenn es - wie hier - an einem solchen Antrag vor Erlass der Pfändungsverfügung fehlt (vgl. VG Frankfurt, B. v. 16.01.2009 - 5 L 201/08 -, juris, Rdnr. 6; FG Münster, B. v. 04.05.2004 - 7 V 1911/04 AO -, EFG 2004, 1470; ebenso zu § 850 k ZPO; VG München, B. v. 07.04.2009 - M 10 E 09.1176 -, juris, Rdnr. 24 f.; VG Chemnitz, B. v. 01.09.1998 - 1 K 1546/98 -, LKV 1999, 517, 519; FG Bbg, B. v. 17.01.2002 - 1 S 2604/01 -, EFG 2002, 662).
  • VG Frankfurt/Oder, 16.01.2009 - 5 L 201/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Forderungspfändung in der

    Im einstweiligen Rechtsschutz stellt in solchen Fällen das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die statthafte Antragsart dar (vgl. zum Ganzen Finanzgericht Münster, Beschluss 7 V 1911/04 vom 04. Mai 2004 und Finanzgericht des Landes Brandenburg, Beschluss 1 S 2604/01 vom 17. Januar 2002, zitiert nach Juris).
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