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   FG Münster, 04.07.2013 - 3 K 1309/12 Erb   

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FG Münster, 04.07.2013 - 3 K 1309/12 Erb (https://dejure.org/2013,37256)
FG Münster, Entscheidung vom 04.07.2013 - 3 K 1309/12 Erb (https://dejure.org/2013,37256)
FG Münster, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - 3 K 1309/12 Erb (https://dejure.org/2013,37256)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 10.12.2008 - II R 34/07

    Schenkungsteuer - Mitunternehmerinitiative nach Anteilsschenkung unter

    Auszug aus FG Münster, 04.07.2013 - 3 K 1309/12
    Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 10.12.2008 (II R 34/07, BStBl II 2009, 312) rekurriere, sei bereits der Sachverhalt nicht vergleichbar.

    Von der Ausstattung eines gesetzestypischen Nießbrauchs sind hinsichtlich der Stimmrechtsverteilung zwischen Nießbraucher und Kommanditisten indes Abweichungen im Wege der vertraglichen Vereinbarung zulässig (BFH-Urteil in BStBl II 2009, 312, FG Münster, Urteil in EFG 2012, 2033 Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.12.2004 3 K 277/03, EFG 2005, 639, wohl auch Hessisches FG, Urteil vom 28.11.2006 1 K 3292/05, EFG 2007, 944; ebenso K. Schmidt in MüKo-HGB, Vor § 230 HGB, Rn. 21, vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss in ZEV 2013, 347: Übertragung der Verwaltungsrechte insgesamt auf den Nießbraucher).

    Im Übrigen fehlt es mit den Erwägungen des BFH in BStBl II 2009, 312 auch dann an Mitunternehmerinitiative, wenn man mit dem Kläger von der Unzulässigkeit einer verdrängenden Stimmrechtszuordnung ausginge.

    Eine derartige unwiderrufliche Vollmacht ist mit dem BFH in BStBl II 2009, 312 als schädlich anzusehen, weil die Position des Klägers in der KG so geschwächt ist, dass von einer Mitunternehmerstellung nicht mehr gesprochen werden kann.

  • FG Münster, 24.05.2012 - 3 K 1771/11

    Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG bei Anteilsübertragung unter

    Auszug aus FG Münster, 04.07.2013 - 3 K 1309/12
    Stehen die Stimmrechte in der KG nach der Übertragung des Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt uneingeschränkt und in vollem Umfang dem früheren Kommanditisten zu, fehlt es dem Anteilserwerber daher an dem Element der Mitunternehmerinitiative (vgl. bereits FG Münster, Urteil vom 24.05.2012 3 K 1771/11 Erb, EFG 2012, 2033 - Revision anhängig, Az. II R 40/12).

    Von der Ausstattung eines gesetzestypischen Nießbrauchs sind hinsichtlich der Stimmrechtsverteilung zwischen Nießbraucher und Kommanditisten indes Abweichungen im Wege der vertraglichen Vereinbarung zulässig (BFH-Urteil in BStBl II 2009, 312, FG Münster, Urteil in EFG 2012, 2033 Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.12.2004 3 K 277/03, EFG 2005, 639, wohl auch Hessisches FG, Urteil vom 28.11.2006 1 K 3292/05, EFG 2007, 944; ebenso K. Schmidt in MüKo-HGB, Vor § 230 HGB, Rn. 21, vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss in ZEV 2013, 347: Übertragung der Verwaltungsrechte insgesamt auf den Nießbraucher).

    In den Urteilen des FG Münster in EFG 2012, 2033 und in EFG 2008, 1734 wird zudem zum Ausdruck gebracht, dass unberücksichtigt bleiben muss, was dem Kläger bereits zeitlich vor dem Übertragungsstichtag zustand.

  • BFH, 16.12.2009 - II R 44/08

    Schenkung eines KG-Anteils unter Vorbehalt eines Nießbrauchs und der

    Auszug aus FG Münster, 04.07.2013 - 3 K 1309/12
    Darüber hinaus haben die Kommanditisten nur die Informations- und Kontrollrechte gemäß § 166 Abs. 1 HGB, die sich auf den Jahresabschluss beziehen (BFH-Urteil vom 16.12.2009 II R 44/08, BFH/NV 2010, 690 mit weiteren Nachweisen).

    Geht es allerdings darum, die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander zu verändern, also um sog. Grundlagengeschäfte, sind die Kommanditisten nach § 161 Abs. 2 i. V. m. § 119 Abs. 1 HGB uneingeschränkt zu beteiligen (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 690 mit weiteren Nachweisen).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Möglichkeit zur Teilnahme an den Grundlagengeschäften bei dem Gesellschafter verblieben ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 690 mit weiteren Nachweisen).

  • FG Münster, 19.06.2008 - 3 K 5062/06

    Erlangung einer Mitunternehmerschaft im ertragssteuerlichen Sinn durch die

    Auszug aus FG Münster, 04.07.2013 - 3 K 1309/12
    Auch die Beteiligung an der N Beteiligungs GmbH ändere hieran nichts, weil sich die Mitunternehmer-Stellung unmittelbar aus den übertragenen Anteilen ergeben müsse (Verweis auf BFH II R 42/08; 3 K 5062/06 Erb).

    In den Urteilen des FG Münster in EFG 2012, 2033 und in EFG 2008, 1734 wird zudem zum Ausdruck gebracht, dass unberücksichtigt bleiben muss, was dem Kläger bereits zeitlich vor dem Übertragungsstichtag zustand.

  • BFH, 23.02.2010 - II R 42/08

    Mitunternehmerinitiative bei Übertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen

    Auszug aus FG Münster, 04.07.2013 - 3 K 1309/12
    Auch die Beteiligung an der N Beteiligungs GmbH ändere hieran nichts, weil sich die Mitunternehmer-Stellung unmittelbar aus den übertragenen Anteilen ergeben müsse (Verweis auf BFH II R 42/08; 3 K 5062/06 Erb).

    Der Kommanditanteil selbst muss die erforderliche Mitunternehmerinitiative vermitteln, um Mitunternehmeranteil im Sinne des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zu sein (vgl. BFH-Urteile vom 16.05.2013 II R 5/12, DStR 2013, 1380 sowie vom 23.02.2010 II R 42/08, BStBl II 2010, 555).

  • BGH, 14.05.1956 - II ZR 229/54

    Stimmrecht des Kommanditisten

    Auszug aus FG Münster, 04.07.2013 - 3 K 1309/12
    Richtigerweise handelt es sich daher - bezogen auf den betroffenen Gesellschaftsanteil - auch nicht um eine "Übertragung" von Rechten auf den Nießbraucher sondern vielmehr nur um eine interne Zuordnung der Zuständigkeit zur Ausübung des Stimmrechts (vgl. auch BFH-Urteil in BStBl II 1995, 241 unter III. 3. c) aa) bbb); anders dagegen in den Fällen der Übertragung auf Mitgesellschafter, vgl. etwa BGH-Urteil vom 14.05.1956 II ZR 229/54, WM 1956, 857).

    Ebenso wie ein etwaiges Belastungsverbot stellt die Kernbereichslehre ein Institut zum Schutz des Gesellschafters gegenüber beherrschendem Einfluss von Mitgesellschaftern dar (Schutz der Minderheitsrechte, vgl. BGH-Urteil in WM 1956, 857).

  • OLG Stuttgart, 28.01.2013 - 8 W 25/13

    Handelsregistereintragung: Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs an einem

    Auszug aus FG Münster, 04.07.2013 - 3 K 1309/12
    Bei einem gesetzestypischen Nießbrauch geht der Senat hinsichtlich der Verteilung der Stimmrechte zwischen Gesellschafter und Nießbrauchsberechtigtem einer Personen(handels)gesellschaft davon aus, dass das Stimmrecht in der Weise aufgeteilt ist, dass dem Nießbraucher das Stimmrecht in laufenden Angelegenheiten zusteht, während das Stimmrecht in außerordentlichen Angelegenheiten oder Grundlagengeschäften beim Gesellschafter verbleibt (vgl. auch BFH-Urteil vom 01.03.1994 VIII R 35/92, BStBl II 1995, 241 unter III. 3. c) aa) bbb): "Verteilung der Kompetenzen zur Ausübung der Mitwirkungsrechte", "ein das Mitwirkungsrecht des Gesellschafters ausschließendes eigenes Stimmrecht"; sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2013 8 W 25/13, ZEV 2013, 347, zur a. A. vgl. K. Schmidt in MüKo-HGB, Vor § 230 HGB, Rn. 21 ff.).

    Von der Ausstattung eines gesetzestypischen Nießbrauchs sind hinsichtlich der Stimmrechtsverteilung zwischen Nießbraucher und Kommanditisten indes Abweichungen im Wege der vertraglichen Vereinbarung zulässig (BFH-Urteil in BStBl II 2009, 312, FG Münster, Urteil in EFG 2012, 2033 Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.12.2004 3 K 277/03, EFG 2005, 639, wohl auch Hessisches FG, Urteil vom 28.11.2006 1 K 3292/05, EFG 2007, 944; ebenso K. Schmidt in MüKo-HGB, Vor § 230 HGB, Rn. 21, vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss in ZEV 2013, 347: Übertragung der Verwaltungsrechte insgesamt auf den Nießbraucher).

  • BFH, 01.03.1994 - VIII R 35/92

    Keine Entnahme eines Grundstücks, das zum Sonderbetriebsvermögen des

    Auszug aus FG Münster, 04.07.2013 - 3 K 1309/12
    Bei einem gesetzestypischen Nießbrauch geht der Senat hinsichtlich der Verteilung der Stimmrechte zwischen Gesellschafter und Nießbrauchsberechtigtem einer Personen(handels)gesellschaft davon aus, dass das Stimmrecht in der Weise aufgeteilt ist, dass dem Nießbraucher das Stimmrecht in laufenden Angelegenheiten zusteht, während das Stimmrecht in außerordentlichen Angelegenheiten oder Grundlagengeschäften beim Gesellschafter verbleibt (vgl. auch BFH-Urteil vom 01.03.1994 VIII R 35/92, BStBl II 1995, 241 unter III. 3. c) aa) bbb): "Verteilung der Kompetenzen zur Ausübung der Mitwirkungsrechte", "ein das Mitwirkungsrecht des Gesellschafters ausschließendes eigenes Stimmrecht"; sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2013 8 W 25/13, ZEV 2013, 347, zur a. A. vgl. K. Schmidt in MüKo-HGB, Vor § 230 HGB, Rn. 21 ff.).

    Richtigerweise handelt es sich daher - bezogen auf den betroffenen Gesellschaftsanteil - auch nicht um eine "Übertragung" von Rechten auf den Nießbraucher sondern vielmehr nur um eine interne Zuordnung der Zuständigkeit zur Ausübung des Stimmrechts (vgl. auch BFH-Urteil in BStBl II 1995, 241 unter III. 3. c) aa) bbb); anders dagegen in den Fällen der Übertragung auf Mitgesellschafter, vgl. etwa BGH-Urteil vom 14.05.1956 II ZR 229/54, WM 1956, 857).

  • BFH, 16.05.2013 - II R 5/12

    Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG vor 2009 bei Übertragung eines

    Auszug aus FG Münster, 04.07.2013 - 3 K 1309/12
    Der Kommanditanteil selbst muss die erforderliche Mitunternehmerinitiative vermitteln, um Mitunternehmeranteil im Sinne des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zu sein (vgl. BFH-Urteile vom 16.05.2013 II R 5/12, DStR 2013, 1380 sowie vom 23.02.2010 II R 42/08, BStBl II 2010, 555).
  • BGH, 09.11.1998 - II ZR 213/97

    Abstimmungsrecht des Gesellschafters nach Einräumung eines Nießbrauchsrechts am

    Auszug aus FG Münster, 04.07.2013 - 3 K 1309/12
    Anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des BGH im Urteil vom 09.11.1998 (II ZR 213/97, NJW 1999, 571), dass dem Gesellschafter die Kompetenz, bei Grundlagengeschäften selbst abzustimmen, durch die Einräumung eines Nießbrauchs an seinem Anteil "grundsätzlich nicht genommen werde".
  • BFH, 11.04.1973 - IV R 67/69

    Nießbrauch an Kommanditanteil - Bezeichnung des Rechtsverhältnisses - Dingliche

  • BFH, 01.10.2014 - II R 40/12

    Schenkungsteuer: Gegenstand der freigebigen Zuwendung bei Übertragung einer

  • FG Niedersachsen, 22.12.2004 - 3 K 277/03

    Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten bei einem Nießbrauchsvorbehalt;

  • FG Hessen, 28.11.2006 - 1 K 3292/05

    Bewertungsabschlag für die Übertragung eines Mitunternehmeranteils

  • BGH, 03.07.1989 - II ZB 1/89

    Vererbung eines Kommanditanteils; Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte bei

  • BFH, 11.10.1988 - VIII R 328/83

    Ein Kommanditist ist bei faktischem Auschluß von Stimm- und Widerspruchsrecht

  • BFH, 06.05.2015 - II R 34/13

    Unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 4. Juli 2013  3 K 1309/12 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Münster, 28.08.2014 - 3 K 744/13

    Anwendung der gesonderten Wertfeststellung zum Zwecke der Schenkungssteuer

    Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des BFH (vgl. nur Urteil vom 16.12.2009 II R 44/08, BFH/NV 2010, 690) als auch des 3. Senats des FG Münster (vgl. Urteile vom 04.07.2013 3 K 1804/12 Erb, EFG 2013, 1868; vom 04.07.2013 3 K 1309/12 Erb, juris; vom 04.07.2013 3 K 1311/12 Erb, juris; vom 24.05.2012 3 K 1771/11 Erb, EFG 2012, 2033; vom 19.06.2008 3 K 5062/06, EFG 2008, 1734; s. auch Fumi, EFG 2013, 1872) sind im Fall der Bestellung eines Vorbehaltsnießbrauchs an einem Kommanditanteil im Regelfall sowohl der Nießbraucher als auch der nießbrauchsbelastete Gesellschafter regelmäßig Mitunternehmer, da beide Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten können.
  • FG Münster, 11.12.2014 - 3 K 2011/12

    Betriebsvermögen - § 13a ErbStG bei der Übertragung eines KG-Anteils unter

    Nach Auffassung des Senates lässt bereits die - vorgenommene und zivilrechtlich zulässige - uneingeschränkte Stimmrechtszuordnung zum Nießbraucher die Möglichkeit des Klägers entfallen, Mitunternehmerinitiative zu entfalten; im Übrigen ist dies aber spätestens mit der darauffolgenden Einräumung der Stimmrechtsvollmacht der Fall (vgl. FG Münster, Urteile vom 04.07.2013 3 K 1309/12 Erb, zitiert nach Juris , Revision beim BFH unter II R 34/13 anhängig, 3 K 1804/12 Erb, EFG 2013, 278, Revision beim BFH unter II R 35/13 anhängig und 3 K 1311/12 Erb, zitiert nach Juris, Revision beim BFH unter II R 36/13 anhängig ).
  • FG Münster, 28.08.2014 - 3 K 745/13

    Durchführung der gesonderten Wertfeststellung für Zwecke der Schenkungssteuer

    Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des BFH (vgl. nur Urteil vom 16.12.2009 II R 44/08, BFH/NV 2010, 690) als auch des 3. Senats des FG Münster (vgl. Urteile vom 04.07.2013 3 K 1804/12 Erb, EFG 2013, 1868; vom 04.07.2013 3 K 1309/12 Erb, juris; vom 04.07.2013 3 K 1311/12 Erb, juris; vom 24.05.2012 3 K 1771/11 Erb, EFG 2012, 2033; vom 19.06.2008 3 K 5062/06, EFG 2008, 1734; s. auch Fumi, EFG 2013, 1872) sind im Fall der Bestellung eines Vorbehaltsnießbrauchs an einem Kommanditanteil im Regelfall sowohl der Nießbraucher als auch der nießbrauchsbelastete Gesellschafter regelmäßig Mitunternehmer, da beide Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten können.
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