Rechtsprechung
FG Münster, 04.12.2018 - 5 K 2889/16 U |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Umsatzsteuer - Ist ein vom Darlehensnehmer bei Auszahlung erhobenes Agio als Entgelt für eine steuerfreie Finanzdienstleistung anzusehen?
- Betriebs-Berater
Ein vom Darlehensnehmer bei Auszahlung erhobenes Agio als Entgelt für eine umsatzsteuerfreie Finanzdienstleistung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Ein vom Darlehensnehmer bei Auszahlung erhobenes Agio als Entgelt für eine umsatzsteuerfreie Finanzdienstleistung
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Umsatzsteuer - Vorliegen einer steuerbefreiten Leistung durch Abschluss von Darlehensverträgen
Papierfundstellen
- EFG 2019, 390
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 30.11.2016 - V R 18/16
Steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten
Auszug aus FG Münster, 04.12.2018 - 5 K 2889/16
Der BFH habe in seinem Urteil vom 30.11.2016 (V R 18/16) entschieden, dass die Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei seien.a) Unionsrechtlich beruht die Steuerfreiheit auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (zuvor: Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG) (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH, Urteil vom 30.11.2016, V R 18/16, BFHE 255, 572).
Denn es kommt nicht darauf an, ob der Leistende eine bereits bestehende Verbindlichkeit übernimmt oder erstmals eine Verbindlichkeit begründet, da sich die Steuerfreiheit bei richtlinienkonformer Auslegung nach der Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert (BFH, Urteil vom 30.11.2016, V R 18/16, BFHE 255, 572, mit Verweis auf EuGH…, Urteil vom 22.10.2009, C-242/08 (Swiss Re), EU:C:2009:647, Rz. 44).
- EuGH, 19.04.2007 - C-455/05
Velvet & Steel Immobilien - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. …
Auszug aus FG Münster, 04.12.2018 - 5 K 2889/16
Denn es handele sich um eine darunter fallende Finanzdienstleistung, welche nach dem Urteil des EuGH vom 19.04.2007 (C-455/05) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) steuerfrei sei.Diese Steuerfreiheit bezieht sich auf Finanzdienstleistungen (EuGH, Urteil vom 19.04.2007, C-455/05 (Velvet & Steel Immobilien), EU:C:2007:232, Rz. 21, ergangen zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG).
- EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
Swiss Re Germany Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 …
Auszug aus FG Münster, 04.12.2018 - 5 K 2889/16
135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ist eng auszulegen und definiert die danach steuerfreien Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung (EuGH, Urteil vom 22.10.2009, C-242/08 (Swiss Re), EU:C:2009:647, Rz. 44).Denn es kommt nicht darauf an, ob der Leistende eine bereits bestehende Verbindlichkeit übernimmt oder erstmals eine Verbindlichkeit begründet, da sich die Steuerfreiheit bei richtlinienkonformer Auslegung nach der Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert (BFH, Urteil vom 30.11.2016, V R 18/16, BFHE 255, 572, mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 22.10.2009, C-242/08 (Swiss Re), EU:C:2009:647, Rz. 44).
- BFH, 11.11.2008 - IX R 53/07
Änderung nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO - Feststellung des verbleibenden …
Auszug aus FG Münster, 04.12.2018 - 5 K 2889/16
Denn in diesem Fall hat bereits nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO von Amts wegen ein Änderung zu erfolgen (BFH, Urteil vom 11.11.2008, IX R 53/07, BFH/NV 2009, 364).