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   FG Münster, 05.05.2021 - 13 V 505/21   

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FG Münster, 05.05.2021 - 13 V 505/21 (https://dejure.org/2021,14792)
FG Münster, Entscheidung vom 05.05.2021 - 13 V 505/21 (https://dejure.org/2021,14792)
FG Münster, Entscheidung vom 05. Mai 2021 - 13 V 505/21 (https://dejure.org/2021,14792)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Zu verfassungsrechtlichen Zweifeln am Abzinsungssatz von 5,5% für Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EstG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG wegen der Höhe des Abzinsungssatzes

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG wegen der Höhe des Abzinsungssatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungssatzes von 5,5 %

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Abzinsungssatz von 5,5 % für Verbindlichkeiten ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine verfassungsrechtlichen Zweifel am Abzinsungssatz für Verbindlichkeiten

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bewertung - Abzinsung einer Darlehensverbindlichkeit

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Verbindlichkeit im Betriebsvermögen
    Bewertung von Verbindlichkeiten
    Abzinsung
    Allgemeiner Überblick
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2021, 1583
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 22.05.2019 - X R 19/17

    Abzinsung von Verbindlichkeiten im Jahr 2010 noch verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Münster, 05.05.2021 - 13 V 505/21
    Sie verwies insoweit u.a. auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. X R 19/17 zu diesem Zeitpunkt noch anhängige Klageverfahren.

    Zudem hat der BFH nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 12.10.2018 geklärt, welche Maßstäbe für eine verfassungsrechtliche Prüfung der Zinssatzhöhe bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG zugrunde zu legen sind (BFH-Urteile vom 22.5.2019 X R 19/17, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFHE - 265, 95, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2019, 795; vom 14.7.2020 VIII R 3/17, BStBl II 2020, 813).

    Der durch die Unverzinslichkeit hervorgerufene Minderaufwand wird kapitalisiert und als Ertrag vorweggenommen; gegenläufig entsteht in den folgenden Jahren aufgrund der sich stetig verkürzenden Restlaufzeit jeweils Aufzinsungsaufwand, bis zum Rückzahlungszeitpunkt der Nominalwert der Verbindlichkeit erreicht ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.5.2019 X R 19/17, BFHE 265, 95, BStBl II 2019, 795; Kirchhof, EStG, 17. Aufl. 2018, § 6 EStG Rn. 151).

    (b) Der BFH hat für das Jahr 2010 festgestellt, dass sich in diesem Jahr noch kein strukturell niedriges Marktzinsniveau verfestigt habe, aufgrund dessen der Gesetzgeber unter Berücksichtigung einer angemessenen Beobachtungsphase nicht weiterhin berechtigt gewesen wäre, im Interesse der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung am statisch-typisierenden Zinssatz von 5, 5 % festzuhalten (vgl. BFH-Urteil vom 22.5.2019 X R 1917, BFHE 265, 95, BStBl II 2019, 795).

    Dies hat der BFH im Wesentlichen daraus hergeleitet, dass der Fremdkapitalmarktzinssatz im Dezember 2010 ausweislich des Monatsberichtes der Deutschen Bundesbank für März 2011 nach den im dortigen Streitfall einschlägigen Parametern (Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften bis 1 Mio. EUR bei mehr als fünfjähriger Laufzeit/Neugeschäft) noch zwischen 3, 81 % und 3, 86 % gelegen und sich demzufolge - im Gegensatz zum Zinsniveau im Dezember 2018 (1,85 %) - noch nicht als dramatischer Abfall zum gesetzlichen Zinssatz dargestellt habe (vgl. BFH-Urteil vom 22.5.2019 X R 1917, BFHE 265, 95, BStBl II 2019, 795).

    Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass der betreffende Rückzahlungsanspruch nicht besichert gewesen sei und der von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung vom 18.11.2009 ermittelte Abzinsungssatz für die im Urteilsfall maßgebliche Laufzeit von 34 bis 35 Jahren im Dezember 2010 noch bei ca. 5,10 % gelegen habe (Dezember 2018: 2,51 %), so dass ein nach wie vor durchaus realitätsgerechtes Vergleichsbild zum gesetzlichen Zinssatz von 5, 5 % gezeichnet worden sei (vgl. BFH-Urteil vom 22.5.2019 X R 19/17, BFHE 265, 95, BStBl II 2019, 795).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Auszug aus FG Münster, 05.05.2021 - 13 V 505/21
    (1) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 29.3.2017 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082; vom 7.5.2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 133, 377).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstab unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG-Beschlüsse vom 29.3.2017 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082; vom 7.5.2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377).

    Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 29.3.2017 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082; vom 6.7.2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 29.3.2017 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082; vom 6.7.2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 29.3.2017 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082; vom 6.7.2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318).

    Zudem dürfen die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Typisierung den Normzweck nicht verfehlen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29.3.2017 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Münster, 05.05.2021 - 13 V 505/21
    Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 29.3.2017 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082; vom 6.7.2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 29.3.2017 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082; vom 6.7.2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 29.3.2017 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082; vom 6.7.2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318).

  • FG Hamburg, 31.01.2019 - 2 V 112/18

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsrechtliche Zweifel am Zinssatz von 5,5 %

    Auszug aus FG Münster, 05.05.2021 - 13 V 505/21
    Nachdem die Antragstellerin im Nachgang zum Senatsbeschluss vom 12.10.2018 zunächst nur darauf hingewiesen hatte, dass das FG Hamburg mit Beschluss vom 31.1.2019 (2 V 112/18, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2019, 525) in einem Fall einer Darlehensgewährung mit einer - wie im Streitfall - unbestimmten Laufzeit ebenfalls betreffend u.a. das Jahr 2013 von ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Abzinsungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG ausgegangen ist, hat sie am 25.2.2021 den vorliegenden Antrag auf die nachträgliche Zulassung der Beschwerde gegen den von ihr für unrechtmäßig erachteten Beschluss des Senats vom 12.10.2018 (Az. 13 V 1409/18 K,G) gestellt.

    Ein veränderter Umstand im Sinne von § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO liegt in dem nach der Beschlussfassung durch den Senat ergangenen Beschluss des FG Hamburg vom 31.1.2019 (2 V 112/18, EFG 2019, 525), in welchem dieses eine gegensätzliche Rechtsauffassung zu der vom Senat in seinem Beschluss vom 12.10.2018 (Az. 13 V 1409/18 K,G, n.V.) geäußerten Rechtsauffassung vertritt.

    (c) Soweit das FG Hamburg seine hiervon abweichende Rechtsauffassung im Beschluss vom 31.1.2019 (2 V 112/18, EFG 2019, 525) auf die vom BFH mit Beschlüssen vom 25.4.2018 IX B 21/18 (BStBl II 2018, 415) und vom 3.9.2018 VIII B 15/18 (BFH/NV 2018/1279) geäußerten schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifel an dem für die Anwendung von § 233a AO maßgeblichen Zinssatz von 6 % stützt, vermag der Senat dem schon deshalb nicht zu folgen, weil nicht ersichtlich ist, warum für die Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG die gleichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe gelten sollen wie für die Anwendung von § 233a AO, obwohl die Abzinsungsregelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG lediglich zu einer temporären und allenfalls in geringem Umfang zu einer endgültigen steuerlichen Belastung führt.

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Münster, 05.05.2021 - 13 V 505/21
    Der neueren Rechtsprechung des BVerfG ist hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs, an welchem Eingriffe in Art. 3 Abs. 1 GG im Bereich des Steuerrechts infolge von Typisierungen zu messen sind, ferner eine Unterscheidung zwischen temporären ("Wann" der Besteuerung") und endgültigen Steuereffekten ("Ob" der Besteuerung) zu entnehmen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12.5.2009 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685 sowie BFH-Urteil vom 22.8.2012 I R 9/11, BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512).

    Es handelt sich bei solchen Wirkungen jedoch um Nebeneffekte, die keine relevante Abweichung von einer verfassungsrechtlich gebotenen Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und auch keine Durchbrechung des (einfachgesetzlichen) objektiven Nettoprinzips bewirken (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12.5.2009 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685).

  • BFH, 14.07.2020 - VIII R 3/17

    Steuerpflichtige Zinsanteile in Rentenzahlungen bei teilentgeltlicher Übertragung

    Auszug aus FG Münster, 05.05.2021 - 13 V 505/21
    Zudem hat der BFH nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 12.10.2018 geklärt, welche Maßstäbe für eine verfassungsrechtliche Prüfung der Zinssatzhöhe bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG zugrunde zu legen sind (BFH-Urteile vom 22.5.2019 X R 19/17, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFHE - 265, 95, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2019, 795; vom 14.7.2020 VIII R 3/17, BStBl II 2020, 813).

    Dies gilt für die Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG - wie bereits dargelegt - umso mehr, als diese lediglich zu einer temporären Gewinnverschiebung und allenfalls in geringem Umfang zu einer endgültigen steuerlichen Belastung führt (die Abzinsung von Forderungen bzw. Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5, 5 % in den Jahren 2013 bzw. 2018 sogar im Falle einer endgültigen steuerlichen Belastung für verfassungsgemäß haltend BFH-Urteil vom 14.07.2020 VIII R 3/17, BFHE 269, 192, BStBl II 2020, 813 sowie FG Köln, Urteil vom 29.09.2020 7 K 2593/19, juris).

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus FG Münster, 05.05.2021 - 13 V 505/21
    (1) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 29.3.2017 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082; vom 7.5.2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 133, 377).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstab unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG-Beschlüsse vom 29.3.2017 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082; vom 7.5.2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377).

  • BFH, 06.10.2009 - I R 4/08

    Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen

    Auszug aus FG Münster, 05.05.2021 - 13 V 505/21
    (a) Das Gebot der Abzinsung von Verbindlichkeiten beruht auf der sachgerechten, typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht (siehe BFH-Beschluss vom 6.10.2009 I R 4/08, BStBl II 2010, 177).
  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG Münster, 05.05.2021 - 13 V 505/21
    (c) Soweit das FG Hamburg seine hiervon abweichende Rechtsauffassung im Beschluss vom 31.1.2019 (2 V 112/18, EFG 2019, 525) auf die vom BFH mit Beschlüssen vom 25.4.2018 IX B 21/18 (BStBl II 2018, 415) und vom 3.9.2018 VIII B 15/18 (BFH/NV 2018/1279) geäußerten schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifel an dem für die Anwendung von § 233a AO maßgeblichen Zinssatz von 6 % stützt, vermag der Senat dem schon deshalb nicht zu folgen, weil nicht ersichtlich ist, warum für die Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG die gleichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe gelten sollen wie für die Anwendung von § 233a AO, obwohl die Abzinsungsregelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG lediglich zu einer temporären und allenfalls in geringem Umfang zu einer endgültigen steuerlichen Belastung führt.
  • FG Köln, 12.10.2017 - 10 K 977/17

    Bundesverfassungsgericht soll 6 %igen Rechnungszinsfuß für steuerliche

    Auszug aus FG Münster, 05.05.2021 - 13 V 505/21
    (d) Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG im Streitjahr ergeben sich auch nicht aus dem Vorlagebeschluss des FG Köln zu § 6a EStG (vom 12.10.2017 10 K 977/17, EFG 2018, 287; krit. Briese, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2018, 1248), in welchem von den Rechtsmittelführern unter anderem auch die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift wegen der seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase geltend gemacht worden ist.
  • BFH, 22.08.2001 - III B 71/01

    Beschwerde gegen einen Beschluss - Unanfechtbarkeit - Nichtzulassung der

  • BFH, 03.09.2018 - VIII B 15/18

    AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum

  • BFH, 22.08.2012 - I R 9/11

    Sog. Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig - Abschnittsbesteuerung -

  • FG Köln, 29.09.2020 - 7 K 2593/19

    Versteuerungpflicht einer unentgeltlichen Zuwendung aufgrund der Gewährung eines

  • BFH, 15.01.1991 - IX S 6/90

    Zulässigkeit wiederholter Anträge auf Aussetzung der Vollziehung im

  • BFH, 18.09.1996 - I B 39/96
  • FG Münster, 22.07.2021 - 10 K 1707/20

    Anwendung des Abzinsungsgebots bei Verbindlichkeiten für Zwecke der steuerlichen

    Das Finanzgericht Münster hat sich in seinem Beschluss vom 5.5.2021 (13 V 505/21, n.v., juris; Beschwerde eingelegt, Az. des BFH: XI B 44/21 (AdV)) der vorstehenden Auffassung auch für das Jahr 2013 angeschlossen.

    Die Rechtssache besitzt aufgrund der in der Literatur und der vom FG Hamburg in seinem Beschluss vom 31.1.2019 (2 V 112/18, EFG, 525) geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes von 5, 5 % in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG grundsätzliche Bedeutung und erscheint aufgrund der hiervon abweichenden Auffassungen des FG Münster in seinem Beschluss vom 5.5.2021 (13 V 505/21, n.v., juris) sowie des erkennenden Senats in der vorliegenden Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich.

  • FG Düsseldorf, 28.07.2021 - 4 K 865/21

    Rechtmäßigkeit der Abzinsung einer Nachlassverbindlichkeit; Marktübliche

    Das FG Hamburg hat wegen Zweifeln an der Abzinsungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG die Aussetzung der Vollziehung gewährt (Beschluss v. 31.1.2019 - 2 V 112/18, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2019, 525); das FG Münster hat dies wiederum abgelehnt (Beschluss v. 5.5.2021 - 13 V 505/21, Betriebsberater 2021, 1583).

    In den Entscheidungen zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG stellen der BFH (Urteil v. 22.5.2019 - X R 19/17, BStBl. II 2019, 795, Rn. 78) und das FG Münster (Beschluss v. 5.5.2021 - 13 V 505/21, BB 2021, 1583, Rn. 25) auf die von der Bundesbank monatlich veröffentlichen, durch Stichproben bei den Kreditinstituten erhobenen Referenzzinssätze ab.

    Auch wenn es vorliegend, anders als bei § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG, nicht nur um temporäre, sondern aufgrund des erbschaftsteuerlichen Stichtagsprinzips um definitive Steuereffekte geht (hierauf stellt etwa das FG Münster ab, Beschluss v. 5.5.2021 - 13 V 505/21, BB 2021, 1583, Rn. 22, 26), zeigt dies, dass der Zinssatz von 5, 5 % sich jedenfalls für den Bewertungsstichtag noch im Rahmen zulässiger Typisierung bewegt.

  • FG Münster, 18.01.2022 - 2 K 700/18

    Bilanzielle Behandlung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in einem Bescheid

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der erkennende Senat vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen des Finanzgerichts Münster, Urteil vom 22.07.2021, 10 K 1707/20 E, G, juris, und Beschluss vom 05.05.2021, 13 V 505/21, juris, jeweils zu der hinsichtlich des Zinssatzes identischen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in den Jahren 2016 und 2013, dem hiesigen Streitjahr, Bezug, denen sich der erkennende Senat anschließt.

    Die Rechtssache besitzt aufgrund der in der vom Finanzgericht FG Hamburg in seinem Beschluss vom 31.01.2019, 2 V 112/18, juris) geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes i.H.v. von 5, 5 Prozent in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG grundsätzliche Bedeutung und erscheint aufgrund der hiervon abweichenden Auffassungen des Finanzgerichts Münster in seinem Beschluss vom 5.5.2021, 13 V 505/21, juris und Urteil vom 22.07.2021, 10 K 1707/20 E, G, juris, sowie des erkennenden Senats in der vorliegenden Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich.

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