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   FG Münster, 05.12.2018 - 13 K 2688/15 K   

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FG Münster, 05.12.2018 - 13 K 2688/15 K (https://dejure.org/2018,49428)
FG Münster, Entscheidung vom 05.12.2018 - 13 K 2688/15 K (https://dejure.org/2018,49428)
FG Münster, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - 13 K 2688/15 K (https://dejure.org/2018,49428)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer - Darf ein im Bereich des Spezialgerüstbaus tätiges Unternehmen eine Rückstellung für den Aufwand bilden, der beim Abtransport des auf der jeweiligen Baustelle befindlichen Materials entsteht?

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Keine Rückstellungen für die mit der Auflösung von Baustellen verbundenen Aufwendungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berechtigung zur Bildung von Rückstellungen für die mit der Auflösung von Baustellen verbundenen Aufwendungen; Passivierungsgebot für Verbindlichkeitsrückstellungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Bilanzierung | Rückstellung für Kosten für den Rücktransport auf Dauerbaustellen gelagerten Gerüstmaterials

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Rückstellungen für Baustellenauflösung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Rückstellung - Aufwand für den Abtransport von Gerüsten

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Keine Rückstellungen für die mit der Auflösung von Baustellen verbundenen Aufwendungen - Kommentar zum Urteil des FG Münster vom 05.12.2018" von RA/StB Stephan Abele, original erschienen in: BB 2019, 750 - 753.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2019, 750
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 24.08.1972 - VIII R 31/70

    Rückstellung - Geschäftsverlegung - Zulässigkeit im Wirtschaftsjahr -

    Auszug aus FG Münster, 05.12.2018 - 13 K 2688/15
    Das vom Beklagten in Bezug genommene BFH-Urteil vom 24.05.1972 (VIII R 31/70, BStBI II 1972, 943) sei schon deshalb nicht einschlägig, weil die von der Klägerin errichteten Baustellen keinerlei Einfluss auf den Ort ihrer Geschäftsleitung gehabt hätten.

    Schließlich sieht sich der Senat in seiner Einschätzung auch dadurch bestätigt, dass die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur für den - nach Ansicht des Senates mit der Auflösung eines auswärtigen Lagers und dem Rücktransport des dort gelagerten Materials in ein Zentrallager durchaus vergleichbaren Fall - des Entstehens von Aufwendungen für eine nach Auslaufen eines Mietvertrages erforderlich werdende Betriebs- oder Geschäftsverlegung ebenfalls davon ausgeht, dass die Räumungs- und Umzugskosten dem überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens zuzuordnen sind (siehe etwa Urteil des Reichsfinanzhofs -RFH- vom 24.01.1933 I A 218/31, RStBl 1933, 337; BFH-Urteil vom 24.08.1972 VIII R 31/70, BStBl II 1972, 943; Blümich/Krumm § 5 EStG Rz. 792a; Tiedchen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Anm. 1266; Crezelius in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 5 Rz. 164 "Betriebsverlegung"; Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff EStG, § 5 Rz. D 400 "Geschäftsverlegung"; Beck'scher Bilanzkommentar, § 249 Rz. 100 "Entfernungsverpflichtungen").

    Aus dem gleichen Grunde musste der Senat auch nicht darüber entscheiden, ob sich das Gegenseitigkeitsverhältnis der zwischen der Klägerin und ihren Auftraggebern abgeschlossenen Rahmenverträge auch auf die Räumungsverpflichtungen der Klägerin bezog und ob eine Rückstellungsbildung nach den Grundsätzen über die Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte möglicherweise ausgeschlossen war, weil sich die Klägerin zu den betreffenden Bilanzstichtagen mit der Erfüllung ihrer Räumungsverpflichtungen (noch) nicht im Erfüllungsrückstand befand (vgl. dazu etwa BFH-Urteile vom 24.08.1972 VIII R 31/70, BStBl II 1972, 943; vom 12.12.1991 IV R 28/91, BStBl II 1992, 600; vom 06.02.2013 I R 8/12, BStBl II 2013, 686 und vom 09.11.2016 I R 43/15, BStBl II 2017, 379).

  • BFH, 09.11.2016 - I R 43/15

    Bildung einer Rückstellung für künftige Wartungsaufwendungen an Flugzeugen

    Auszug aus FG Münster, 05.12.2018 - 13 K 2688/15
    Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Abwägung zwischen den Interessen des Leistungsverpflichteten einerseits und den Interessen des Anspruchsberechtigten andererseits zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 25.02.1986 VIII R 134/80, BStBl II 1986, 788; vom 08.11.2000 I R 6/96, BStBl II 2001, 570; vom 27.06.2001 I R 45/97, BStBl II 2003, 121; vom 29.11.2007 IV R 62/05, BStBl II 2008, 557; vom 17.10.2013 IV R 7/11, BStBl II 2014, 302; vom 05.06.2014 IV R 26/11, BStBl II 2014, 886; vom 09.11.2016 I R 43/15, BStBl II 2017, 379; BFH-Beschluss vom 22.08.2006 X B 30/06, BFH/NV 2006, 2253;; kritisch zu diesem Merkmal Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz. 792b; Tonner in Bordewin/Brandt, § 5 EStG Rz 582; MüKoBilR/Hennrichs, Band 2, 2013, § 249 Rz. 32; Hageböke FR 2017, 412; Riedel FR 2015, 371; Meinert, EFG 2015, 1968).

    Da die Klägerin bereits aufgrund der vorstehenden Ausführungen keine Verbindlichkeitsrückstellung für die Räumungs- und Rücktransportkosten bilden durfte, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob - was in Anbetracht des Umstandes zweifelhaft erscheint, weil die Räumungspflicht nach der für die Streitjahre geltenden Regelung in Tz. 2.4 der ZVB 12/86 nicht schon mit dem Abschluss der Rahmenverträge, sondern erst mit der Beendigung der Rahmenverträge entstanden sein dürfte (vgl. zum Zeitpunkt des Entstehens der Rückgabepflicht bei Beendigung eines Mietvertrages etwa Staudinger/Rolfs (2018) § 546 BGB Rz 35) - in Bezug auf die zurückgestellten Aufwendungen in der Weise eine wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit vorlag, dass mit den Räumungsverpflichtungen nicht nur an Vergangenes angeknüpft, sondern auch Vergangenes abgegolten wurde (vgl. dazu BFH-Urteile vom 09.11.2016 I R 43/15, BStBl II 2017, 379 und vom 05.04.2017 X R 30/15, BStBl II 2017, 900).

    Aus dem gleichen Grunde musste der Senat auch nicht darüber entscheiden, ob sich das Gegenseitigkeitsverhältnis der zwischen der Klägerin und ihren Auftraggebern abgeschlossenen Rahmenverträge auch auf die Räumungsverpflichtungen der Klägerin bezog und ob eine Rückstellungsbildung nach den Grundsätzen über die Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte möglicherweise ausgeschlossen war, weil sich die Klägerin zu den betreffenden Bilanzstichtagen mit der Erfüllung ihrer Räumungsverpflichtungen (noch) nicht im Erfüllungsrückstand befand (vgl. dazu etwa BFH-Urteile vom 24.08.1972 VIII R 31/70, BStBl II 1972, 943; vom 12.12.1991 IV R 28/91, BStBl II 1992, 600; vom 06.02.2013 I R 8/12, BStBl II 2013, 686 und vom 09.11.2016 I R 43/15, BStBl II 2017, 379).

  • BFH, 17.10.2013 - IV R 7/11

    Rückstellungen wegen angeordneter flugverkehrstechnischer Maßnahmen auf der

    Auszug aus FG Münster, 05.12.2018 - 13 K 2688/15
    Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Abwägung zwischen den Interessen des Leistungsverpflichteten einerseits und den Interessen des Anspruchsberechtigten andererseits zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 25.02.1986 VIII R 134/80, BStBl II 1986, 788; vom 08.11.2000 I R 6/96, BStBl II 2001, 570; vom 27.06.2001 I R 45/97, BStBl II 2003, 121; vom 29.11.2007 IV R 62/05, BStBl II 2008, 557; vom 17.10.2013 IV R 7/11, BStBl II 2014, 302; vom 05.06.2014 IV R 26/11, BStBl II 2014, 886; vom 09.11.2016 I R 43/15, BStBl II 2017, 379; BFH-Beschluss vom 22.08.2006 X B 30/06, BFH/NV 2006, 2253;; kritisch zu diesem Merkmal Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz. 792b; Tonner in Bordewin/Brandt, § 5 EStG Rz 582; MüKoBilR/Hennrichs, Band 2, 2013, § 249 Rz. 32; Hageböke FR 2017, 412; Riedel FR 2015, 371; Meinert, EFG 2015, 1968).

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alt. FGO), denn zum einen liegt - soweit ersichtlich - bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer vergleichbaren Konstellation vor, zum anderen erscheinen Anwendungsbereich und Reichweite des von der Rechtsprechung für den Ansatz von Verbindlichkeitsrückstellungen entwickelten Negativkriteriums eines überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses an der Erfüllung der betreffenden Verbindlichkeit bisher nicht eindeutig geklärt (so auch Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz. 792b; Hageböke FR 2017, 412 und Schulze, HFR 2014, 111).

  • BFH, 22.01.2020 - XI R 2/19

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (hier: Räumung eines

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 05.12.2018 - 13 K 2688/15 K wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Münster wies die dagegen erhobenen Klagen als unzulässig (Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen für 2011 und 2013) bzw. als unbegründet (Körperschaftsteuerbescheide für 2007, 2009, 2010 und 2012 sowie Gewerbesteuermessbescheide für 2009, 2010 und 2012) ab (Urteil vom 05.12.2018 -13 K 2688/15 K, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 551).

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