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   FG Münster, 06.02.2020 - 5 K 2531/17 F   

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https://dejure.org/2020,6212
FG Münster, 06.02.2020 - 5 K 2531/17 F (https://dejure.org/2020,6212)
FG Münster, Entscheidung vom 06.02.2020 - 5 K 2531/17 F (https://dejure.org/2020,6212)
FG Münster, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - 5 K 2531/17 F (https://dejure.org/2020,6212)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Verfahrensrecht - Welches Finanzamt ist für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften einer nach ausländischem Recht gegründeten und inzwischen nach Abschluss der Liquidation vollbeendeten Personengesellschaft örtlich zuständig?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkünfte: Feststellung - Örtliche Zuständigkeit bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften einer vollbeendeten PersG

Papierfundstellen

  • NZG 2020, 840
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 23.01.1991 - I R 22/90

    Ort der Geschäftsleitung einer Gesellschaft ist im allgemeinen der Ort des Büros

    Auszug aus FG Münster, 06.02.2020 - 5 K 2531/17
    Dieser befindet sich dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird (BFH-Urteil vom 23.01.1991 I R 22/90, BStBl II 1991, 554).
  • BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10

    Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des

    Auszug aus FG Münster, 06.02.2020 - 5 K 2531/17
    Eine notwendige Beiladung der nicht klagenden ehemaligen Gesellschafter (Feststellungsbeteiligten) ist allerdings - wie in der Person der beiden Komplementärgesellschaften - nicht geboten, wenn sie steuerrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein können (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376 m.w.N.).
  • BFH, 29.04.1987 - X R 16/81

    Versagung der Umsatzsteuerkürzung für einen westdeutschen Unternehmer

    Auszug aus FG Münster, 06.02.2020 - 5 K 2531/17
    Dies ist bei einer GmbH im Allgemeinen der Ort, wo sich das Büro ihres Geschäftsführers befindet (BFH-Urteil vom 29.04.1987 X R 16/81, BFH/NV 1988, 64, 65).
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