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   FG Münster, 06.04.2020 - 15 K 2536/15 U   

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FG Münster, 06.04.2020 - 15 K 2536/15 U (https://dejure.org/2020,12913)
FG Münster, Entscheidung vom 06.04.2020 - 15 K 2536/15 U (https://dejure.org/2020,12913)
FG Münster, Entscheidung vom 06. April 2020 - 15 K 2536/15 U (https://dejure.org/2020,12913)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Umsatzsteuer/Verfahrensrecht - Zur Bindungswirkung einer Erklärung, mit der die Einbeziehung einer Schwestergesellschaft in eine Organschaft, die durch Änderung der BFH-Rechtsprechung nicht mehr zulässig war, entsprechend einer Verwaltungsanweisung innerhalb einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfahren/Umsatzsteuer - Bindungswirkung einer Erklärung

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 1091
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 22.04.2010 - V R 9/09

    Betriebsaufspaltung: Keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, wenn mehreren

    Auszug aus FG Münster, 06.04.2020 - 15 K 2536/15
    Mit Urteil vom 22.04.2010, Az. V R 9/09, hat der BFH jedoch entschieden, dass eine finanzielle Eingliederung bei einer Personengesellschaft als Organträgerin eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Personengesellschaft an der Organgesellschaft voraussetzt.

    Mit den BFH Urteilen vom 22.04.2010 - V R 9/09 - BStBl 2011 II S. 597 und vom 01.12.2010 - XI R 43/08 - BStBl 2011 II S. 600 wurde entschieden, dass eine finanzielle Eingliederung bei einer Kapital- oder Personengesellschaft als Organträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Organgesellschaft voraussetzt.

    "[...] Mit Urteilen vom 22. April 2010 - V R 9/09 - (BStBl 2011 II S. 597) und vom 1. Dezember 2010 - XI R 43/08 - (BStBl 2011 II S. 600) 1 hat der BFH entschieden, dass eine finanzielle Eingliederung sowohl bei einer Kapital- als auch bei einer Personengesellschaft als Organträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Kapital- oder Personengesellschaft an der Organgesellschaft voraussetzt.

    Ist eine Kapital- oder Personengesellschaft nicht selbst an der Organgesellschaft beteiligt, reicht es für die finanzielle Eingliederung nicht aus, dass nur ein oder mehrere Gesellschafter auch mit Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft beteiligt sind (vgl. BFH-Urteile vom 2.8.1979, V R 111/77, BStBl 1980 II S. 20, vom 22.4.2010, V R 9/09, BStBl 2011 II S. 597, und vom 1.12.2010, XI R 43/08, a. a. O.).

    Damit hatten die BFH-Urteile vom 22.4.2010 V R 9/09 (BStBl 2011 II S. 597) und vom 1.12.2010 XI R 43/08 (BStBl 2011 II S. 600) unmittelbar Einfluss auf die Beurteilung der vormals angenommenen umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und der N GmbH, die nach diesen Urteilen nur noch als gleichrangige Schwestergesellschaften angesehen werden konnten mit der Folge, dass mangels Vorliegens der finanziellen Eingliederung eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der Klägerin als Organträger nicht gegeben war.

  • BFH, 01.12.2010 - XI R 43/08

    Zu den Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft

    Auszug aus FG Münster, 06.04.2020 - 15 K 2536/15
    Mit den BFH Urteilen vom 22.04.2010 - V R 9/09 - BStBl 2011 II S. 597 und vom 01.12.2010 - XI R 43/08 - BStBl 2011 II S. 600 wurde entschieden, dass eine finanzielle Eingliederung bei einer Kapital- oder Personengesellschaft als Organträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Organgesellschaft voraussetzt.

    "[...] Mit Urteilen vom 22. April 2010 - V R 9/09 - (BStBl 2011 II S. 597) und vom 1. Dezember 2010 - XI R 43/08 - (BStBl 2011 II S. 600) 1 hat der BFH entschieden, dass eine finanzielle Eingliederung sowohl bei einer Kapital- als auch bei einer Personengesellschaft als Organträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Kapital- oder Personengesellschaft an der Organgesellschaft voraussetzt.

    Ist eine Kapital- oder Personengesellschaft nicht selbst an der Organgesellschaft beteiligt, reicht es für die finanzielle Eingliederung nicht aus, dass nur ein oder mehrere Gesellschafter auch mit Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft beteiligt sind (vgl. BFH-Urteile vom 2.8.1979, V R 111/77, BStBl 1980 II S. 20, vom 22.4.2010, V R 9/09, BStBl 2011 II S. 597, und vom 1.12.2010, XI R 43/08, a. a. O.).

    Damit hatten die BFH-Urteile vom 22.4.2010 V R 9/09 (BStBl 2011 II S. 597) und vom 1.12.2010 XI R 43/08 (BStBl 2011 II S. 600) unmittelbar Einfluss auf die Beurteilung der vormals angenommenen umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und der N GmbH, die nach diesen Urteilen nur noch als gleichrangige Schwestergesellschaften angesehen werden konnten mit der Folge, dass mangels Vorliegens der finanziellen Eingliederung eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der Klägerin als Organträger nicht gegeben war.

  • BFH, 18.11.2004 - V R 66/03

    Finanzrechtsweg für Fiskus

    Auszug aus FG Münster, 06.04.2020 - 15 K 2536/15
    Der betroffene Fiskus kann deshalb nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, gemäß § 33 FGO den Finanzrechtsweg beschreiten (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2004 V R 66/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 710).

    Die Umsatzsteuerfestsetzung ist grundsätzlich unabhängig davon, ob entsprechende Zahlungsansprüche bestehen (BFH-Urteil vom 18.11.2004 V R 66/03, BFH/NV 2005, 710).

  • BFH, 06.07.2016 - X R 57/13

    Erlass eines inhaltsgleichen Änderungsbescheids nach einvernehmlicher Beendigung

    Auszug aus FG Münster, 06.04.2020 - 15 K 2536/15
    Erforderlich ist eine bestimmte Position oder ein bestimmtes Verhalten des einen Teils, aufgrund dessen der andere Teil bei objektiver Beurteilung annehmen konnte, jener werde an seiner Position oder seinem Verhalten konsequent und auf Dauer festhalten (BFH-Urteil vom 6.7.2016 X R 57/13, BFHE 256, 1, BStBl II 2017, 334).
  • BFH, 17.06.1992 - X R 47/88

    Steuerbescheid an Verstorbenen ist nichtig

    Auszug aus FG Münster, 06.04.2020 - 15 K 2536/15
    Beide Seiten müssen sich dabei grundsätzlich das Verhalten von in das Steuerrechtsverhältnis eingeschalteten Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen (BFH-Urteil vom 17.6.1992 X R 47/88, BFHE 169, 103, BStBl II 1993, 174).
  • FG Saarland, 16.10.2002 - 2 K 213/02

    Prozessuale Auswirkungen einer Konfusion infolge des Eintritts einer

    Auszug aus FG Münster, 06.04.2020 - 15 K 2536/15
    Unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes vom 16.10.2002 2 K 213/02 sei das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen fraglich.
  • BFH, 02.08.1979 - V R 111/77

    Keine Organschaft bei mittelbarer Beteiligung über stille Gesellschafter

    Auszug aus FG Münster, 06.04.2020 - 15 K 2536/15
    Ist eine Kapital- oder Personengesellschaft nicht selbst an der Organgesellschaft beteiligt, reicht es für die finanzielle Eingliederung nicht aus, dass nur ein oder mehrere Gesellschafter auch mit Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft beteiligt sind (vgl. BFH-Urteile vom 2.8.1979, V R 111/77, BStBl 1980 II S. 20, vom 22.4.2010, V R 9/09, BStBl 2011 II S. 597, und vom 1.12.2010, XI R 43/08, a. a. O.).
  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

    Auszug aus FG Münster, 06.04.2020 - 15 K 2536/15
    Selbst der Fiskus - als möglicher zukünftiger Gesellschafter - könnte an einer Entscheidung interessiert sein, um nicht im Falle einer durch ihn initiierten Klagerücknahme Schadensersatzansprüchen per Durchgriffshaftung ausgesetzt zu sein (vgl. BGH-Urteil vom 16.7.2007 II ZR 3/04, sog. TRIHOTEL-Entscheidung, Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen - BGHZ - 173, 246-269).
  • BFH, 26.06.2019 - XI R 3/17

    Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen

    Auszug aus FG Münster, 06.04.2020 - 15 K 2536/15
    Mit Beschluss vom 23.12.2016 hat das Gericht auf Antrag des Beklagten Rechtsanwalt G Y in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der N GmbH gem. § 174 Abs. 5 AO zum Verfahren beigeladen und mit Beschluss vom 5.3.2018 das Verfahren bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren XI R 3/17 zum Ruhen gebracht.
  • BFH, 05.11.2009 - IV R 40/07

    Keine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach versäumter Beteiligung

    Auszug aus FG Münster, 06.04.2020 - 15 K 2536/15
    Danach habe unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 5.11.2009, IV R 40/07 Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFHE - 227, 354, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2010, 720) der Steuerpflichtige Nachteile gegen sich gelten zu lassen, wenn er sich im Besteuerungsverfahren widersprüchlich verhalten habe und ihm eine illoyale Rechtsausübung vorzuwerfen sei.
  • FG Münster, 25.03.2021 - 5 K 547/18

    Festsetzung der Umsatzsteuer durch Vorliegen der Voraussetzungen der

    Auch die vom Beklagten herangezogene Entscheidung des 15. Senats des Finanzgerichts Münster vom 06.04.2020, 15 K 2536/15 U, stehe der beantragten Änderung nicht entgegen.

    Das Finanzgericht Münster (rechtskräftiger Gerichtsbescheid vom 06.04.2020, 15 K 2536/15 U) habe in einem gleichgelagerten Fall entschieden, dass das Finanzamt eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung zu Recht aufgrund der Zustimmung der Klägerin zur Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 05.07.2011 abgelehnt habe.

    Der Grundsatz von Treu und Glauben und die Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Gerichtsbescheid vom 06.04.2020, 15 K 2536/15 U) griffen im Streitfall nicht.

    Der Interessenlage dieser Vorschriften vergleichbar verfügt der Steuerpflichtige bei der ausdrücklichen Zustimmung zu einer ihn belastenden Übergangsregelung ebenfalls bewusst über seine verfahrensrechtliche Position, um einen indirekten Vorteil zu erlangen und ist an diese Zustimmung gebunden (Finanzgericht Münster, als Urteil wirkender Gerichtsbescheid vom 06.04.2020, 15 K 2536/15 U, EFG 2020, 1091).

  • FG Münster, 29.04.2021 - 5 K 79/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Versäumiung der Klagefrist

    Dies ergebe sich bereits aus einem Urteil des FG Münster vom 06.04.2020 (15 K 2536/15, EFG 2020, 1091), dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen sei.

    a) Wie das Finanzgericht Münster mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 06.04.2020 (15 K 2536/20, EFG 2020, 1091) entschieden hat, führt die Zustimmung zu einer belastenden Übergangsregelung in einem BMF-Schreiben zum Verlust des Rechts, wegen der die Zustimmung betreffenden Besteuerungsgrundlagen die Änderung der Steuerfestsetzung zu verlangen.

    Zwar wurde in der Entscheidung des FG Münster vom 06.04.2020 (15 K 2536/20, EFG 2020, 1091) im Hinblick auf die Frage, ob die Zustimmung zu einer belastenden Übergangsregelung in einem BMF-Schreiben zum Verlust des Rechts auf Änderung der Steuerfestsetzung führt, die Revision zugelassen.

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