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   FG Münster, 07.04.2022 - 3 K 785/20   

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https://dejure.org/2022,10926
FG Münster, 07.04.2022 - 3 K 785/20 (https://dejure.org/2022,10926)
FG Münster, Entscheidung vom 07.04.2022 - 3 K 785/20 (https://dejure.org/2022,10926)
FG Münster, Entscheidung vom 07. April 2022 - 3 K 785/20 (https://dejure.org/2022,10926)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Erbschaftsteuer - Zum Abzug von Kosten für einen Prozess, der erst mehrere Jahre nach dem Erbfall geführt wurde, als Nachlassverbindlichkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1
    Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erbschaftsteuer - Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 06.11.2019 - II R 6/17

    Zustellung finanzgerichtlicher Urteile - Abziehbarkeit vergeblicher

    Auszug aus FG Münster, 07.04.2022 - 3 K 785/20
    Aus der jüngeren Rechtsprechung des BFH unter den dortigen Aktenzeichen II R 6/17 und II R 29/16 folgert die Klägerin, dass auch die Kosten eines vergeblichen Prozesses grundsätzlich abzugsfähig seien, wenn ein Erbe versuche Gegenstände für den Nachlass bzw. den ihm zufallenden Erwerbsteil zivilrechtlich zu reklamieren.

    Zu den Nachlassregelungskosten können danach auch Kosten zählen, die dem Erben durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers entstehen (BFH-Urteil vom 06.11.2019 II R 6/17, BStBl II. 2020, 509).

    Die Abgrenzung zwischen Kosten der Nachlassregelung und Kosten der Nachlassverwaltung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BFH-Urteile vom 06.11.2019 II R 6/17, BStBl II. 2020, 509; vom 14.10.2020 II R 30/19, BStBl. II 2022, 216).

    Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und dem Prozessbeginn ist, desto höhere Anforderungen sind an die Darlegung und Glaubhaftmachung der Gründe für die Verzögerung und eines fehlenden Verschuldens des Klägers zu stellen (BFH-Urteil vom 06.11.2019 II R 6/17, BStBl. II 2020, 509).

  • BFH, 06.11.2019 - II R 29/16

    Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden

    Auszug aus FG Münster, 07.04.2022 - 3 K 785/20
    Aus der jüngeren Rechtsprechung des BFH unter den dortigen Aktenzeichen II R 6/17 und II R 29/16 folgert die Klägerin, dass auch die Kosten eines vergeblichen Prozesses grundsätzlich abzugsfähig seien, wenn ein Erbe versuche Gegenstände für den Nachlass bzw. den ihm zufallenden Erwerbsteil zivilrechtlich zu reklamieren.

    Er umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (BFH-Urteile vom 11.01.1961 II 155/59 U, BStBl. III 1961, 102; vom 19.06.2013 II R 20/12, BStBl. II 2013, 738, und vom 06.11.2019 II R 29/16, BStBl. II 2020, 505, jeweils m.w.N.).

    Für den sachlichen Zusammenhang von Rechtsverfolgungskosten mit dem Erwerb ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang diese Kosten letztlich erfolgreich zu einer Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche führen (vgl. BFH-Urteil vom 06.11.2019 II R 29/16, BStBl. II 2020, 505, zu vergeblich aufgewendeten Kosten eines Rechtsstreits wegen Herausgabe einer Porzellansammlung an die klagende Alleinerbin).

  • BFH, 14.10.2020 - II R 30/19

    Steuerberatungskosten und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten

    Auszug aus FG Münster, 07.04.2022 - 3 K 785/20
    Wie der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG verwendete Begriff "unmittelbar" zeigt, müssen die Kosten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) anfallen (BFH-Urteil vom 14.10.2020 II R 30/19, BStBl. II 2022, 216, m. w. N.).

    Die Abgrenzung zwischen Kosten der Nachlassregelung und Kosten der Nachlassverwaltung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BFH-Urteile vom 06.11.2019 II R 6/17, BStBl II. 2020, 509; vom 14.10.2020 II R 30/19, BStBl. II 2022, 216).

    Kosten, die dem Erben in der Folgezeit zum Zwecke der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens entstehen, sind keine Nachlassverbindlichkeiten (BFH-Urteil vom 14.10.2020 II R 30/19, BStBl. II 2022, 216).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus FG Münster, 07.04.2022 - 3 K 785/20
    Er erging in vollem Umfang vorläufig im Hinblick auf das Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Az.: 1 BvL 10/02.

    Im Übrigen wurde die Steuerfestsetzung für endgültig erklärt; der Gesetzgeber sei der vom BVerfG (Az.: 1 BvL 10/02) angeordneten Neuregelungsverpflichtung nachgekommen.

  • OLG Hamm, 16.07.2015 - 10 U 38/14

    Zulässigkeit der Geltendmachung fremder Erbansprüche in Prozessstandschaft

    Auszug aus FG Münster, 07.04.2022 - 3 K 785/20
    Das OLG I-Stadt (Az.: 10 U 38/14) wies die Berufung gegen das Urteil des LG C-Stadt mit Urteil vom 16.07.2015 zurück.
  • BFH, 11.01.1961 - II 155/59 U

    Abzug von Erblassersteuerschulden und Nachlaßregulierungskosten bei beschränkter

    Auszug aus FG Münster, 07.04.2022 - 3 K 785/20
    Er umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (BFH-Urteile vom 11.01.1961 II 155/59 U, BStBl. III 1961, 102; vom 19.06.2013 II R 20/12, BStBl. II 2013, 738, und vom 06.11.2019 II R 29/16, BStBl. II 2020, 505, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.06.2013 - II R 20/12

    Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Grundstückswerts als

    Auszug aus FG Münster, 07.04.2022 - 3 K 785/20
    Er umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (BFH-Urteile vom 11.01.1961 II 155/59 U, BStBl. III 1961, 102; vom 19.06.2013 II R 20/12, BStBl. II 2013, 738, und vom 06.11.2019 II R 29/16, BStBl. II 2020, 505, jeweils m.w.N.).
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