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   FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17 E   

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FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17 E (https://dejure.org/2020,26414)
FG Münster, Entscheidung vom 07.07.2020 - 6 K 2090/17 E (https://dejure.org/2020,26414)
FG Münster, Entscheidung vom 07. Juli 2020 - 6 K 2090/17 E (https://dejure.org/2020,26414)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer - Ist ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang auch insoweit dem Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG hinzuzurechnen, als sich die Kirchensteuer im Zahlungsjahr wegen eines negativen zu versteuernden Einkommens nicht ausgewirkt hat?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Zwingende Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zurechnung des Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs auch bei fehlender steuerlicher ...

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Sonderausgaben - Keine teleologische Reduktion von § 10b Abs. 4 Satz 3 EStG

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (65)

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17
    In Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet er den Staat, das Einkommen des Bürgers jedenfalls insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19.11.2019 2 BvL 22/14 bis 27/14, DStR 2020, 93, Juris).

    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (z.B. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Art. 3 Abs. 1 GG bindet den Steuergesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Belastung mit Finanzzwecksteuern an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten (BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 137, 350 ; 148, 217 ).

    Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 43, 108 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ; 89, 346 ; 127, 224 ; 145, 106 ).

    Bei der Auswahl des Steuergegenstandes belässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 127, 1 ; 139, 285 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen (BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ; 99, 88 ; 99, 280 ).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 105, 73 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; ständige Rechtsprechung).

    Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ).

    Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 126, 233 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Auszug aus FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17
    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (z.B. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 43, 108 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ; 89, 346 ; 127, 224 ; 145, 106 ).

    Bei der Auswahl des Steuergegenstandes belässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 127, 1 ; 139, 285 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 105, 73 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; ständige Rechtsprechung).

    Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ).

    Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 126, 233 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17
    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (z.B. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ).

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ).

    Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 126, 233 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17
    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (z.B. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ).

  • BFH, 12.03.2019 - IX R 34/17

    Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

    Auszug aus FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17
    Das Verfahren hat zunächst im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen IX R 34/17 geruht.

    Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, die Wiederaufrollung der Steuerfestsetzungen von Vorjahren zu vermeiden (vgl. BT-Drucks 17/5125 vom 21.03.2011, S. 37) und den Steuervollzug dadurch zu vereinfachen (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.2019 IX R 34/17, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658) wird auch dann erreicht, wenn - wie im Streitfall - die Kirchensteuererstattungen erheblich höher ausfallen als die im Jahr der Erstattung gezahlten Kirchensteuerbeträge.

    Der oben genannte Zweck - Beschränkung der Sonderausgaben auf die endgültige Belastung - wird gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dadurch erreicht, dass Kirchensteuererstattungen, die im Erstattungsjahr nicht mit gleichartigen Zahlungen ausgeglichen werden können, wie negative Sonderausgaben zu behandeln sind (vgl. Jachmann-Michel, jurisPR SteuerR 38/2019 Anmerkung zum BFH-Urteil vom 23.09.2019 IX R 34/17, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658).

    Von zumindest einer stärkeren Belastung bestimmter Steuerpflichtiger geht auch der BFH aus, hält jedoch § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG aufgrund der "Belastungsneutralität" für verfassungsgemäß (vgl. BFH in BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658).

    Diese Erwägungen sind auf die neue Rechtslage übertragbar (BFH in BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658; ebenso Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 10 EStG Rz 413).

    Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die oben dargestellte Ungleichbehandlung im Streitfall grundrechtsrelevant ist und - wovon der erkennende Senat in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation ausgeht - den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) berührt, oder ob möglicherweise bereits eine etwaige Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer unter systematischen Gesichtspunkten betrachteten "Belastungsneutralität" der Vorschrift des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG zu verneinen ist (vgl. BFH in BFH in BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658).

    Weiter entspricht es dem legitimen Zweck der Vorschrift des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG, dass Kirchensteuererstattungen, die im Erstattungsjahr nicht mit gleichartigen Zahlungen ausgeglichen werden können, wie negative Sonderausgaben zu behandeln sind (Jachmann-Michel, jurisPR-SteuerR 38/2019 Anmerkung zum BFH-Urteil vom 12.13.2019 - IX R 34/17; Krüger in Schmidt, EStG, 39. Aufl. 2020, § 10 Rn. 7).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Auszug aus FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17
    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (z.B. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Bei der Auswahl des Steuergegenstandes belässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 127, 1 ; 139, 285 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 105, 73 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; ständige Rechtsprechung).

  • BFH, 03.08.2016 - X R 35/15

    Sonderausgabenabzug bei Verrechnung erstatteter nur begrenzt abziehbarer

    Auszug aus FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17
    Der Beklagte verweist insoweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 03.08.2016, Aktenzeichen X R 35/15, veröffentlicht in BFH/NV 2010, 1250.

    Die unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen der Sonderausgaben im Zahlungs- und Erstattungsjahr sind bei der Beurteilung der Gleichartigkeit unbeachtlich (BFH-Urteil vom 03.08.2016 X R 35/15, BFH/NV 2016, 1704).

    Dabei ist es unerheblich, auf welcher Rechtsgrundlage die Erstattung beruht und/oder ob sie materiell zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist (BFH in BFH/NV 2016, 1704; vgl. auch BFH-Urteile vom 26.11.2008 X R 24/08, BFH/NV 2009, 568, und vom 23.02.2005 XI R 68/03, BFH/NV 2005, 1304).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dürfen Sonderausgaben nur berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 2016, 1704; BFH-Urteile vom 07.07.2004 XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058; vom 28.05.1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, m.w.N.; vom 24.04.2002 XI R 40/01, BFHE 199, 167, BStBl II 2002, 569).

    Es ist dabei unerheblich, auf welcher Rechtsgrundlage die Erstattung beruht und/oder ob sie materiell zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist (vgl. BFH in BFH/NV 2016, 1704 m.w.N.; BFH in BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058).

    Mit dieser Formulierung sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Aufwendungen und Erstattungen sich auf dasselbe Jahr, in dem die Verrechnung erfolgt, beziehen und "gleichartig" sind (vgl. BFH in BFH/NV 2016, 1704 unter II.1. b. ee.).

    Zur früheren Rechtslage hat der BFH bereits entschieden, dass es für die Gegenrechnung der Erstattung nicht darauf ankommt, ob sich die erstatteten Beträge im Zahlungsjahr steuerlich ausgewirkt haben (BFH-Beschluss vom 19.01.2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250; BFH-Urteil vom 06.07.2016 X R 6/14, BFHE 254, 341, BStBl II 2016, 933; vgl. auch BFH in BFH/NV 2016, 1704).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 105, 73 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; ständige Rechtsprechung).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17
    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG in DStR 2020, 93 mit Verweis auf BVerfGE 105, 73 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; ständige Rechtsprechung).

  • BFH, 07.07.2004 - XI R 10/04

    Minderung des Sonderausgabenabzugs des Jahres der Verausgabung der Kirchensteuer

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BFH, 24.03.2015 - X B 4/15

    Keine sachliche Unbilligkeit bei fehlender einkommensteuerlicher Auswirkung von

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • BFH, 19.01.2010 - X B 32/09

    Verrechnung von Kirchensteuererstattung

  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • FG Düsseldorf, 05.12.2019 - 14 K 3341/15

    Sonderausgaben: Reichweite der Hinzurechnung eines Kirchensteuerüberhangs

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06

    Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BFH, 06.07.2016 - X R 6/14

    Verrechnung der erstatteten lediglich begrenzt abziehbaren

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 51/01

    Nachzahlungszinsen; Sonderausgabenabzug

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

  • BFH, 07.11.2001 - XI R 24/01

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

  • BFH, 29.06.2022 - X R 1/20

    Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs i.S. des § 10 Abs. 4b Satz

  • BFH, 26.11.2008 - X R 24/08

    Verrechnung von erstatteter Kirchensteuer mit gezahlter Kirchensteuer -

  • BFH, 23.02.2005 - XI R 68/03

    Rückwirkendes Ereignis; Erstattung von KiSt

  • BFH, 28.05.1998 - X R 7/96

    Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • BFH, 26.06.1996 - X R 73/94

    Ohne Rechtsgrund gezahlte Kirchensteuer nicht als Sonderausgaben abziehbar

  • BFH, 24.01.1974 - IV R 76/70

    Tarifermäßigung für Ausgleichszahlungen, die ein Kommissionsagent erhält

  • BFH, 20.03.2003 - IV R 42/00

    Einlageminderung i.S. des § 15 a Abs. 3 EStG

  • BFH, 24.04.2002 - XI R 40/01

    Erstattung von Nachzahlungszinsen i.S. des § 233 a AO

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 25/02

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1

  • FG Münster, 17.01.2012 - 1 K 1936/09

    Fortbestand des ruhenden Gewerbebetriebs einer Tankstelle nach Abbau der

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2021 - 4 K 1565/19

    Steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen - Hinzurechnung eines

    Etwas Anderes kann aufgrund der gewählten typisierenden Regelung aus Gründen der formellen Gleichbehandlung auch dann nicht gelten, wenn (ohne Weiteres) feststeht, dass sich eine Zahlung nicht ausgewirkt hat (BFH, Urteil vom 12. März 2019 - IX R 34/17 -, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2017 - 3 K 834/15 -, EFG 2017, 826; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 14 K 3341/15 E -, EFG 2020, 352; Finanzgericht Münster, Urteil vom 7. Juli 2020 - 6 K 2090/17 E -, EFG 2020, 1742; Bleschick in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 20. Auflage 2021, § 10 EStG, Rn. 37a).

    Für eine Korrektur im Wege der verfassungskonformen Auslegung oder der teleologischen Reduktion auf Fälle ohne Erstattungsüberhang (vgl. dazu auch Finanzgericht Münster, Urteil vom 7. Juli 2020 - 6 K 2090/17 E -, EFG 2020, 1742) besteht weder Raum noch Anlass.

    Zwar weist das System des Sonderausgabenabzugs nach § 2 Abs. 4 i.V.m. § 10 EStG, das einen Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte verlangt, und die steuerliche Behandlung der Erstattung derartiger Aufwendungen insoweit eine einseitige profiskalische Asymmetrie auf, als derartige Aufwendungen die Bemessungsgrundlage überhaupt nur mindern, wenn ein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte besteht, während eine Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG unabhängig hiervon erfolgt (so auch Finanzgericht Münster, Urteil vom 7. Juli 2020 - 6 K 2090/17 E -, EFG 2020, 1742).

    Denn müsste in jedem Einzelfall ermittelt werden, ob (und ggf. in welcher Höhe) sich die erstattete Zahlung steuerlich ausgewirkt hat, würde der Vereinfachungszweck der Norm verfehlt (BFH, Urteil vom 12. März 2019 - IX R 34/17 -, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2017 - 3 K 834/15 -, EFG 2017, 826; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 14 K 3341/15 E -, EFG 2020, 352; Finanzgericht Münster, Urteil vom 7. Juli 2020 - 6 K 2090/17 E -, EFG 2020, 1742).

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