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   FG Münster, 07.12.2006 - 3 K 2125/05 Erb   

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FG Münster, 07.12.2006 - 3 K 2125/05 Erb (https://dejure.org/2006,9330)
FG Münster, Entscheidung vom 07.12.2006 - 3 K 2125/05 Erb (https://dejure.org/2006,9330)
FG Münster, Entscheidung vom 07. Dezember 2006 - 3 K 2125/05 Erb (https://dejure.org/2006,9330)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung des Kapitalwerts eines Nießbrauchs für Zwecke der Steuerstundung und des Ablösebetrags der gestundeten Steuer; Heranziehung einer Sterbetafel zur Berechnung des Stundungsbetrages ; Steuerstundung als untrennbarer Bestandteil der Steuerfestsetzung

  • Judicialis

    ErbStG § 12 Abs. 1; ; ErbStG § 25 Abs. 1 S. 2; ; ErbStG § 25 Abs. 1 S. 3; ; BewG § 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 25 Abs. 1 S. 2, 3; BewG § 12 Abs. 3 § 14
    Höhe des Vervielfältigers bei Berechnungen nach § 25 Abs. 1 BewG

  • rechtsportal.de

    ErbStG § 25 Abs. 1 S. 2, 3 ; BewG § 12 Abs. 3 § 14
    Höhe des Vervielfältigers bei Berechnungen nach § 25 Abs. 1 BewG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bewertung: - Höhe des Vervielfältigers bei Berechnungen nach § 25 Abs. 1 BewG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Nießbrauch: Berechnung der Steuer nach § 25 Abs. 1 ErbStG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 700
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG München, 10.12.2003 - 4 K 5627/02

    Abzinsung des gestundeten Steuerbetrags bei Berechnung des Ablösebetrags nach §

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2006 - 3 K 2125/05
    Bezüglich der Berechnung des Ablösebetrages seien die Grundsätze des Urteils des Finanzgerichts München vom 10.12.2003 (4 K 5627/02, EFG 2004, 663) anzuwenden, wonach im Gegensatz zu § 14 BewG keine gesetzliche Anweisung zur Anwendung der Sterbetafel 1986/1988 im Rahmen des § 12 Abs. 3 BewG bestehe.

    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des FG München vom 10.12.2003, a.a.O., an, auf die verwiesen wird.

  • BFH, 17.10.2001 - II R 72/99

    Rentenzahlung bei gemischter Schenkung

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2006 - 3 K 2125/05
    Bei § 14 BewG handelt es sich um eine Vorschrift zur Ermittlung des Steuerwerts einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung (vgl. BFH - Urteil vom 17.10.2001 II R 72/99, BStBl. II 2002, 25 m.w.Nw. zur Rechtsprechung).

    Die von der Klägerseite angeführte Rechtsprechung (vor allem das BFH - Urteil vom 17.10.2001 II R 72/99, BStBl II 2002, 25 und dem folgend auch das BFH - Urteil vom 08.02.2006 II R 38/04, BStBl II 2006, 475) ist für den vorliegenden Fall dagegen nicht maßgeblich, da sie anders gelagerte Fallgestaltungen - nämlich die Ermittlung des Verkehrswertes im Rahmen einer gemischten Schenkung - betrifft.

  • BFH, 12.04.1989 - II R 37/87

    Besteuerung einer Auflagenschenkung

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2006 - 3 K 2125/05
    Die Steuerstundung ist untrennbarer Bestandteil der Steuerfestsetzung (vgl. BFH - Urteil vom 12.04.1989, II R 37/87, BStBl. II 1989, 524) und unterliegt daher, soweit es um die Anwendung von Bewertungsregeln geht, denselben Regeln wie die Steuerfestsetzung auch.
  • BFH, 08.02.2006 - II R 38/04

    Bei gemischter Schenkung aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2006 - 3 K 2125/05
    Die von der Klägerseite angeführte Rechtsprechung (vor allem das BFH - Urteil vom 17.10.2001 II R 72/99, BStBl II 2002, 25 und dem folgend auch das BFH - Urteil vom 08.02.2006 II R 38/04, BStBl II 2006, 475) ist für den vorliegenden Fall dagegen nicht maßgeblich, da sie anders gelagerte Fallgestaltungen - nämlich die Ermittlung des Verkehrswertes im Rahmen einer gemischten Schenkung - betrifft.
  • FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 6330/01

    Bewertung einer Versorgungsrente unterEinbezug der aufschiebend bedingten

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2006 - 3 K 2125/05
    Das von der Klägerseite für die Anwendung der letzten vor dem Schenkungsstichtag aktuellen Sterbetafel 1992/1994 angeführte Urteil des Finanzgerichts Köln vom 07.04.2003 (9 K 6330/01, EFG 2003, 939) hielt er wegen der Andersartigkeit des zugrundeliegenden Sachverhalts nicht für anwendbar.
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