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   FG Münster, 07.12.2012 - 14 K 3829/09 G   

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https://dejure.org/2012,44006
FG Münster, 07.12.2012 - 14 K 3829/09 G (https://dejure.org/2012,44006)
FG Münster, Entscheidung vom 07.12.2012 - 14 K 3829/09 G (https://dejure.org/2012,44006)
FG Münster, Entscheidung vom 07. Dezember 2012 - 14 K 3829/09 G (https://dejure.org/2012,44006)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwStG § 24; AO § 42; UmwStG 1995 § 18 Abs 4
    Gewerbesteuerpflicht von Aufgabe- oder Veräußerungsgewinnen nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umwandlung: Auswirkung auf Gewerbesteuer; Gestaltungsmissbrauch - Gewerbesteuerpflicht von Aufgabe- oder Veräußerungsgewinnen nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 567
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.08.2007 - IV R 22/06

    Veräußerung eines Teilanteils an einer Personengesellschaft

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2012 - 14 K 3829/09
    Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliege auch die Veräußerung eines Teils an einem Mitunternehmeranteil den Regelungen des § 18 Abs. 4 UmwStG a. F. Dies ergebe sich bereits aus dem Urteil des BFH vom 30.08.2007 - IV R 22/06, BFH/NV 2008, 109.

    Der BFH hat bereits mit Urteil vom 30.08.2007 - IV R 22/06, BFH/NV 2008, 109, das ebenfalls das Streitjahr 1997 betraf, unter II Nr. 3 ausgeführt, dass kein Zweifel daran bestehe, dass eine Teilanteilsveräußerung von § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995i.

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft -

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2012 - 14 K 3829/09
    Hierbei handelt es sich jedoch um keine konstitutive Änderung, sondern vielmehr war der Formwechsel einer KapG in eine PersG auch schon von dem Begriff "Vermögensübergang" i. S. d. Ursprungsfassung des § 18 Abs. 4 UmwStG erfasst (vgl. BFH, Urteil vom 11.12.2001 - VIII R 23/01, BStBl. II 2004, 474).
  • BFH, 26.04.2012 - IV R 24/09

    Anwendung des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 bei zeitgleicher Verschmelzung und

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2012 - 14 K 3829/09
    Hierauf aufbauend will § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 --strukturell gleich den entsprechenden Vorgängerbestimmungen der UmwStG 1969 und 1977-- als spezialgesetzlicher und gegenüber den §§ 2 und 7 GewStG subsidiärer Ausnahmetatbestand verhindern, dass die Gewerbesteuerpflicht der KapG dadurch unterlaufen wird, dass der Betrieb erst nach vollzogener Umwandlung von der PersG veräußert oder aufgegeben und der hierbei erzielte Gewinn entsprechend den dargelegten allgemeinen Grundsätzen der Gewerbesteuer entzogen wird (vgl. BFH, Urteil vom 26.04.2012 - IV R 24/09, BStBl II 2012, 703 m. w. N.).
  • BFH, 28.04.2016 - IV R 6/13

    Gewerbesteuer bei Übergang des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 7. Dezember 2012  14 K 3829/09 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

    In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 567 veröffentlichten Urteil ging das Finanzgericht (FG) davon aus, dass die Gewinne, die die Gesellschafter der Klägerin in den Streitjahren durch die Veräußerung der (Teil-)Gesellschaftsanteile erzielt haben, soweit sie auf die Veräußerung des ehemaligen Vermögens der GmbH entfielen, nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 gewerbesteuerpflichtig seien.

    Sie beantragt, das Urteil des FG Münster vom 7. Dezember 2012  14 K 3829/09 G sowie die Gewerbesteuermessbescheide für 1997 vom 3. Juli 2000 und für 1988 und 1999 vom 19. Juni 2006, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2009, aufzuheben.

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