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   FG Münster, 08.02.2019 - 4 K 590/17 AO   

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https://dejure.org/2019,5279
FG Münster, 08.02.2019 - 4 K 590/17 AO (https://dejure.org/2019,5279)
FG Münster, Entscheidung vom 08.02.2019 - 4 K 590/17 AO (https://dejure.org/2019,5279)
FG Münster, Entscheidung vom 08. Februar 2019 - 4 K 590/17 AO (https://dejure.org/2019,5279)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Betriebsprüfung: Festsetzung des Verzögerungsgeldes wegen Nichteinräumung des Datenzugriffs

  • Jurion (Kurzinformation)

    Festsetzung eines Verzögerungsgeldes muss ermessensgerecht sein

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Keine generalpräventiven Aspekte beim Verzögerungsgeld

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verzögerungsgeld - Nichteinräumung eines Datenzugriffs, Ermessen, sachfremde Erwägung

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 489
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.04.2014 - IV R 25/11

    Zu den Grundsätzen der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens bei der

    Auszug aus FG Münster, 08.02.2019 - 4 K 590/17
    a) Die Festsetzung des Verzögerungsgelds erfordert eine zweifache Ermessensentscheidung des FA, erstens im Hinblick darauf, ob im jeweiligen Einzelfall ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird (sog. Entschließungsermessen), sowie zweitens - falls das Entschließungsermessen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeübt wird - eine Entscheidung über die Höhe des Verzögerungsgelds innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von mindestens 2.500 EUR bis höchstens 250.000 EUR (sog. Auswahlermessen; vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Rz. 47, m. w. N.).

    Nach § 102 Satz 1 FGO ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (sog. Ermessensüberschreitung), ob das FA von seinem Ermessen in einer dem Zweck der (Ermessens-)Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (sog. Ermessensfehlgebrauch) bzw. ein ihm zustehendes Ermessen nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensunterschreitung) oder ob die Behörde die verfassungsrechtlichen Schranken der Ermessensbetätigung, insbesondere also den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtet hat (BFH-Urteil vom 24.04.2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Rz. 48, m. w. N.).

    Die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert, dass das eingesetzte Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht nur erforderlich und geeignet ist, sondern hierzu auch in einem angemessenen, d.h. für den Betroffenen zumutbaren Verhältnis stehen muss (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Rz. 51, m. w. N.).

    Auch bei schuldhafter Nichtvorlage der Unterlagen ist stets eine an der Sanktionsuntergrenze (2.500 EUR) auszurichtende Würdigung des Einzelfalls erforderlich (BFH-Urteil vom 24.04.2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Rz. 53, m. w. N.).

    Die Ermessenserwägungen zur Festsetzung des Verzögerungsgelds sind daher insbesondere an der Dauer der Fristüberschreitung, den Gründen und dem Ausmaß der Pflichtverletzung/en sowie der Beeinträchtigung der Außenprüfung auszurichten (BFH-Urteil vom 24.04.2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Rz. 52, m. w. N.).

    Folglich muss bei Ausübung des Entschließungsermessens das Ausmaß der Beeinträchtigung der konkreten Außenprüfung Maßstab sein (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Rz. 53, m. w. N.).

    bb) Unabhängig davon hat der Beklagte auch nicht - wie es jedoch erforderlich gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Rz. 54) - in seine Ermessenserwägungen einbezogen, dass der Kläger gegen die Verfügung vom 02.08.2016 Einspruch eingelegt und AdV beantragt hat und über beide Rechtsbehelfe weder zum Zeitpunkt des Fristablaufs am 29.08.2016 noch zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vom 27.01.2017 entschieden worden war.

    Denn selbst wenn die angeforderten Unterlagen schuldhaft nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt werden, folgt daraus nicht, dass ein Verzögerungsgeld nunmehr zwingend im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null festzusetzen ist (BFH-Urteil vom 24.04.2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Rz. 53).

  • BFH, 12.02.2020 - X R 8/18

    Aufzeichnungspflicht bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Vorlage auf

    Auszug aus FG Münster, 08.02.2019 - 4 K 590/17
    Da das FG München in seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 18.01.2018 - 10 K 3036/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 717) in seinem (des Klägers) Sinne entschieden habe, über die gegen dieses Urteil eingelegte Revision (Az. des BFH: X R 8/18) aber noch nicht entschieden sei, sei das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer Entscheidung des BFH geboten, was er (der Kläger) ausdrücklich beantrage.

    Denn jedenfalls hat der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weshalb es des vom Kläger im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 8/18 anhängigen Revisionsverfahren beantragten Ruhens des Verfahrens nicht bedurfte.

  • BFH, 16.06.2005 - VII B 273/04

    Steuerschuldverhältnis: Aufrechnung - Fälligkeit der Gegenforderung, AdV

    Auszug aus FG Münster, 08.02.2019 - 4 K 590/17
    In dem bloßen Schweigen der Finanzbehörde aufeinen gestellten Antrag kann daher grundsätzlich kein stillschweigender (ablehnender) Verwaltungsakt gesehen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 16.06.2005 VII B 273/04, BFH/NV 2005, 1747, Rz. 5, m. w. N.).
  • FG München, 18.01.2018 - 10 K 3036/16

    Reichweite der Verpflichtung zur Vorlage von elektronischen Aufzeichnungen bei

    Auszug aus FG Münster, 08.02.2019 - 4 K 590/17
    Da das FG München in seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 18.01.2018 - 10 K 3036/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 717) in seinem (des Klägers) Sinne entschieden habe, über die gegen dieses Urteil eingelegte Revision (Az. des BFH: X R 8/18) aber noch nicht entschieden sei, sei das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer Entscheidung des BFH geboten, was er (der Kläger) ausdrücklich beantrage.
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