Rechtsprechung
FG Münster, 08.04.2008 - 11 K 6309/02 AO |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Verrechnung eines Steuererstattungsanspruchs mit der Steuerschuld eines anderen i.R. eines öffentlich-rechtlichen Verrechnungsvertrages; Auslegung einer Willenserklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont; Inhalt und Umfang des Rechtsinstituts des ...
- Wolters Kluwer
Möglichkeit der Verrechnung von Steuerschulden einer GmbH mit dem Einkommensteuer-Guthaben eines anderen; Notwendigkeit eines öffentlich-rechtlichen Verrechnungsvertrags zur Verrechnung einer Forderung mit der Steuerschuld eines anderen; Auslegungsfähigkeit der ...
- Judicialis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 04.04.2008 - 11 K 6309/02
- FG Münster, 08.04.2008 - 11 K 6309/02 AO
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 20.04.2006 - III R 64/04
Keine Verzinsung von nachgezahltem Kindergeld
Auszug aus FG Münster, 08.04.2008 - 11 K 6309/02
Auch haben die Kläger keinen Anspruch auf Verzugszinsen nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, denn diese Vorschriften über die Folgen des Verzuges gelten nur für zivilrechtliche Ansprüche, nicht aber für Steuervergütungsanspruche (vgl. BFH, Urteil vom 20.04.2006 - III R 64/04, BFHE 212, 416, BStBl II 2007, 240). - BFH, 12.11.1985 - VII R 119/81
Rückforderungsanspruch als öffentlich-rechtlicher Anspruch - …
Auszug aus FG Münster, 08.04.2008 - 11 K 6309/02
Maßgebend ist vielmehr allein, dass die ESt-Bescheide im Zeitpunkt der Umbuchung noch nicht geändert waren und die Guthaben mithin formell-rechtlich existierten und Gegenstand rechtsgeschäftlicher Verfügungen sein konnten (vgl. BFH, Urteil vom 12.11.1985 VII R 119/81, BFH/NV 1986). - BFH, 06.02.1996 - VII R 50/95
Steuerschuld - Tilgungswirkung - Entscheidungszeitpunkt
Auszug aus FG Münster, 08.04.2008 - 11 K 6309/02
Das von den Klägern zitierte BFH-Urteil vom 06.02.1996 (VII R 50/95, BStBl II 1997, 112) steht dem nicht entgegen, da hiernach lediglich im Hinblick auf die Entstehung von Erstattungsansprüchen und im Hinblick auf Verjährungsfragen eine Gesamtschau ausgehend von dem letzten Steuerbescheid zu treffen ist.
- BFH, 04.02.1997 - VII R 50/96
Aufrechnung und Abrechnungsbescheid sind wirksam, auch wenn das Finanzamt die …
Auszug aus FG Münster, 08.04.2008 - 11 K 6309/02
Im Übrigen hat sich die Form des Abrechnungsbescheids an dem mit ihm zu verfolgenden Zweck zu orientieren (vgl. BFH;Urteil vom 04.02.1997 - VII R 50/96, BStBl II 1997, 479). - BFH, 21.02.1989 - VII R 42/86
Klage auf Zahlung eines Überschusses aus der Einkommensteuerveranlagung - …
Auszug aus FG Münster, 08.04.2008 - 11 K 6309/02
Grundsätze des Steuerrechts stünden der Anerkennung eines Verrechnungsvertrages nicht entgegen, weil der Staat als Steuergläubiger nicht auf seinen Steueranspruch verzichte und der Steuerpflichtige bis zur Tilgung der Steuerschuld Steuerschuldner bleibe (vgl. BFH, Urteil vom 21.02.1989 - VII R 42/86, BFH/NV 1989, 762). - FG Niedersachsen, 18.08.1994 - VI 721/89
Auszug aus FG Münster, 08.04.2008 - 11 K 6309/02
Denn ein derartiger Verrechnungsvertrag gehört nicht in den Schutzbereich des § 46 AO, weil durch die Verrechnung nicht die Auszahlung an einen Dritten, sondern nur die Umbuchung zu dessen Gunsten ermöglicht wird und auch die Verfügungsbefugnis des Steuerpflichtigen über den Erstattungsbetrag nicht auf den begünstigten Dritten übergeht (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 18.08.1994 - VI 721/89, [...]).
- FG Köln, 14.12.2017 - 1 K 2090/15
Erlöschen eines Kindergeldanspruchs aufgrund der Abgabe von …
Grundsätze des Steuerrechts stünden der Anerkennung eines Verrechnungsvertrages nicht entgegen, weil der Staat als Steuergläubiger nicht auf seinen Steueranspruch verzichte und der Steuerpflichtige bis zur Tilgung der Steuerschuld Steuerschuldner bleibe (vgl. BFH…, Urteil vom 21.2.1989 VII R 42/86, BFH/NV 1989, 762; FG Münster, Urteil vom 8.4.2008 11 K 6309/02 AO EFG 2008, 1597 Rn. 75, juris).Besondere Formvorschriften, insbesondere die des § 46 AO, sind nicht zu beachten, weil durch die Verrechnung nicht die Auszahlung an einen Dritten, sondern nur die Umbuchung zu dessen Gunsten ermöglicht wird und auch die Verfügungsbefugnis des Steuerpflichtigen über den Erstattungsbetrag nicht auf den begünstigten Dritten übergeht (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.8.1994 - VI 721/89, juris, FG Münster, Urteil vom 8.4.2008 11 K 6309/02 AO, EFG 2008, 1597;… BFH-Beschluss vom 17.11.2008, VII S 21/08 (PKH), BFH/NV 2009, 605 dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG-Beschluss vom 31.8.2009 1 BvR 1620/09, nv, juris).