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   FG Münster, 08.05.2018 - 5 K 2329/16 U   

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FG Münster, 08.05.2018 - 5 K 2329/16 U (https://dejure.org/2018,23861)
FG Münster, Entscheidung vom 08.05.2018 - 5 K 2329/16 U (https://dejure.org/2018,23861)
FG Münster, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - 5 K 2329/16 U (https://dejure.org/2018,23861)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer als "Mitwirkung bei einer bilanziellen Gestaltung" anzusehenden sonstigen Leistung im Rahmen eines "Sale-and-lease-back"-Modells

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer als "Mitwirkung bei einer bilanziellen Gestaltung" anzusehenden sonstigen Leistung im Rahmen eines "Sale-and-lease-back"-Modells

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 2006
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 06.04.2016 - V R 12/15

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2018 - 5 K 2329/16
    Die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens vor dem BFH (Az. V R 12/15), trägt der Beklagte.

    In dem darauf durchgeführten Revisionsverfahren hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.04.2016 (Aktenzeichen V R 12/15) das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 11.12.2014 auf und verwies die Sache an das FG Münster zurück.

    Dies ist nach dem vor dem BFH durchgeführten Revisionsverfahren V R 12/15 zwischen den Beteiligten unstreitig geworden.

    Denn der BFH hat in seinem Revisionsurteil ausgeführt, dass die Klin. vorsteuerabzugsberechtigt ist, weil sie der K gegenüber zwar keine steuerpflichtige Lieferung und auch keine steuerfreie sonstige Leistung in Form einer Kreditgewährung, aber eine steuerpflichtige sonstige Leistung in Form der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung der K ausgeführt hat (BFH-Urteil vom 6.4.2016 V R 12/15, BStBl II 2017, 188, Rz. 12-34).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind derartige Teilleistungen z.B. bei Mietverträgen über eine bestimmte (Mindest-)Laufzeit gegeben, wenn sie in monatliche Zahlungs- und Leistungsabschnitte untergliedert sind und durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert werden (BFH-Urteile vom 6.4.2016 V R 12/15, BStBl II 2017, 188; vom 9.9.1993 V R 42/91, BStBl II 1994, 269, Leitsatz 1; vom 18.4.2013 V R 19/12, BStBl II 2013, 842, Rz 23; zu den Anforderungen nach Art. 64 MwStSystRL vgl. EuGH-Urteil vom 3.9.2015 C-463/14, Asparuhovo Lake Investment Company, ABl EU 2015, Nr C 354, 11, HFR 2015, 987).

    K dagegen wollte die selbst entwickelten Informationssysteme selbst nutzen und wählte das Sale-and-lease-back-Geschäft weniger zur Finanzierung, sondern vielmehr, um einen Aktivposten ansetzen zu können, um auf diese Weise mehr Eigenkapital ausweisen, höhere Gewinne ausschütten und eine bessere Bonität in Anspruch nehmen zu können (so BFH-Urteil vom 6.4.2016 V R 12/15, BStBl II 2017, 188, Rz. 30).

    Auch kommt der Finanzierung durch die Kaufpreiszahlung der Klin. von netto 320.000 EUR keine derartige Bedeutung zu, dass eine Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG anzunehmen wäre; der Schwerpunkt der Leistung liegt in der Mitwirkung an einer Gestaltung (vgl. Ausführungen des BFH-Urteil vom 6.4.2016 V R 12/15, BStBl II 2017, 188, Rz. 32 ff.).

    Wie der BFH in seinem Revisionsurteil, an das der erkennende Senat gebunden ist (§ 126 Abs. 5 FGO), ausgeführt hat, hat die Klin. in ihrer Rechnung die Leistung in tatsächlicher Hinsicht zutreffend bezeichnet, indem sie auf den Leasingvertrag vom 27.12.2006 Bezug genommen hat (siehe hierzu BFH-Urteil vom 6.4.2016 V R 12/15, BStBl II 2017, 188, Rz. 38).

  • FG Münster, 11.12.2014 - 5 K 79/14

    Frage der Abgrenzung zwischen entgeltlicher Zurverfügungstellung eines

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2018 - 5 K 2329/16
    Mit der dagegen gerichteten Klage, die beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 5 K 79/14 U anhängig war, machte die Klin. geltend, dass sie weder ein umsatzsteuerfreies Kreditgeschäft ausgeführt noch eine USt i.S.d. § 14c Abs. 1 UStG ausgewiesen habe.

    In der Sache 5 K 79/14 U wurde am 11.12.2014 vor dem Senat mündlich verhandelt.

    Die Gerichtsakte 5 K 79/14 U wurde zum Verfahren beigezogen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Bekl. vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte zu dem Verfahren im ersten Rechtszug 5 K 79/14 U verwiesen.

  • BFH, 18.04.2013 - V R 19/12

    Vorsteuerabzug bei Teilleistungen - Maßgeblicher Zeitraum der Berichtigung -

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2018 - 5 K 2329/16
    Nach der Rechtsprechung des BFH sind derartige Teilleistungen z.B. bei Mietverträgen über eine bestimmte (Mindest-)Laufzeit gegeben, wenn sie in monatliche Zahlungs- und Leistungsabschnitte untergliedert sind und durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert werden (BFH-Urteile vom 6.4.2016 V R 12/15, BStBl II 2017, 188; vom 9.9.1993 V R 42/91, BStBl II 1994, 269, Leitsatz 1; vom 18.4.2013 V R 19/12, BStBl II 2013, 842, Rz 23; zu den Anforderungen nach Art. 64 MwStSystRL vgl. EuGH-Urteil vom 3.9.2015 C-463/14, Asparuhovo Lake Investment Company, ABl EU 2015, Nr C 354, 11, HFR 2015, 987).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-463/14

    Asparuhovo Lake Investment Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2018 - 5 K 2329/16
    Nach der Rechtsprechung des BFH sind derartige Teilleistungen z.B. bei Mietverträgen über eine bestimmte (Mindest-)Laufzeit gegeben, wenn sie in monatliche Zahlungs- und Leistungsabschnitte untergliedert sind und durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert werden (BFH-Urteile vom 6.4.2016 V R 12/15, BStBl II 2017, 188; vom 9.9.1993 V R 42/91, BStBl II 1994, 269, Leitsatz 1; vom 18.4.2013 V R 19/12, BStBl II 2013, 842, Rz 23; zu den Anforderungen nach Art. 64 MwStSystRL vgl. EuGH-Urteil vom 3.9.2015 C-463/14, Asparuhovo Lake Investment Company, ABl EU 2015, Nr C 354, 11, HFR 2015, 987).
  • BFH, 09.09.1993 - V R 42/91

    1. Bei monatlichen Mietzahlungen empfängt der Mieter Teilleistungen, die für

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2018 - 5 K 2329/16
    Nach der Rechtsprechung des BFH sind derartige Teilleistungen z.B. bei Mietverträgen über eine bestimmte (Mindest-)Laufzeit gegeben, wenn sie in monatliche Zahlungs- und Leistungsabschnitte untergliedert sind und durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert werden (BFH-Urteile vom 6.4.2016 V R 12/15, BStBl II 2017, 188; vom 9.9.1993 V R 42/91, BStBl II 1994, 269, Leitsatz 1; vom 18.4.2013 V R 19/12, BStBl II 2013, 842, Rz 23; zu den Anforderungen nach Art. 64 MwStSystRL vgl. EuGH-Urteil vom 3.9.2015 C-463/14, Asparuhovo Lake Investment Company, ABl EU 2015, Nr C 354, 11, HFR 2015, 987).
  • BFH, 27.11.2019 - V R 25/18

    Zeitpunkt der Steuerentstehung

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.05.2018 - 5 K 2329/16 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Im zweiten Rechtsgang gab das FG der Klage (Az. 5 K 2329/16 U) mit seinem in EFG 2018, 1589 veröffentlichten Urteil statt.

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