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   FG Münster, 08.06.2018 - 1 K 1085/17 L   

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FG Münster, 08.06.2018 - 1 K 1085/17 L (https://dejure.org/2018,19688)
FG Münster, Entscheidung vom 08.06.2018 - 1 K 1085/17 L (https://dejure.org/2018,19688)
FG Münster, Entscheidung vom 08. Juni 2018 - 1 K 1085/17 L (https://dejure.org/2018,19688)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    Änderung von Lohnsteueranmeldungen zugunsten des Arbeitgebers hinsichtlich solcher Zahlungen, die sich der Arbeitnehmer ohne Anspruch und ohne Kenntnis des Arbeitgebers verschafft hat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Änderung von Lohnsteueranmeldungen zugunsten des Arbeitgebers hinsichtlich solcher Zahlungen, die sich der Arbeitnehmer ohne Anspruch und ohne Kenntnis des Arbeitgebers verschafft hat

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfahren - Änderung durch Täuschung erwirkter Lohnsteueranmeldungen, Änderungssperre - Finanz- und Abgaberecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 1749
  • EFG 2018, 1482
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.11.2012 - VI R 38/11

    Veruntreute Beträge kein Arbeitslohn; Änderung von Steueranmeldungen nach

    Auszug aus FG Münster, 08.06.2018 - 1 K 1085/17
    Zur Begründung des danach verbleibenden Klagebegehrens führt sie an, dass der BFH in seiner Entscheidung vom 13.11.2012 (Az. VI R 38/11) ausgeführt habe, dass veruntreute Beträge keinen Arbeitslohn darstellten und die hiermit einhergehenden Lohnsteueranmeldungen auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nach Maßgabe der "allgemeinen Korrekturvorschriften" änderbar seien.

    Darüber hinaus sind auf (formell bestandskräftige) Lohnsteueranmeldungen die allgemeinen Korrekturvorschriften der Abgabenordnung (§§ 172 ff. AO) anwendbar (siehe BFH-Urteil vom 13.11.2012 VI R 38/11, BFHE 239, 403, BStBl. II 2013, 929; BFH-Beschluss vom 14.07.1999 I B 151/98, BFHE 190, 1, BStBl. II 2001, 556 zur Kapitalertragsteuer).

    Arbeitslohn liegt in diesem Fall nicht vor, so dass hierauf auch keine Lohnsteuer anzumelden und abzuführen ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.2012 VI R 38/11, a. a. O.).

    Die Regelung des § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG steht einer solchen Änderung nicht entgegen, weil sie sich nur auf den (tatsächlichen) Lohnsteuerabzug bezieht, der wiederum im Zusammenhang mit einer Lohnsteueranmeldung nicht von Bedeutung ist (siehe hierzu BFH-Urteil vom 13.11.2012 VI R 38/11, a. a. O.).

    Der Bundesrat habe eine Änderung der Lohnsteuerfestsetzung nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur in Fällen zulassen wollen, die mit dem vom BFH am 13.11.2012 VI R 38/11 (BStBl. II 2013, 929) entschiedenen Sachverhalt vergleichbar seien.

  • BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92

    Steuerhinterziehung - Leichtfertige Steuerverkürzung

    Auszug aus FG Münster, 08.06.2018 - 1 K 1085/17
    Daher ist die Änderungsnorm auch dann anwendbar, wenn sich ein Dritter - wie vorliegend eine Arbeitnehmerin des Lohnsteuerentrichtungsschuldners - der unlauteren Mittel bedient (siehe BFH-Urteil vom 14.12.1994 XI R 80/92, BFHE 176, 308, BStBl. II 1995, 293).

    Diese ist - wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt ("Abweichend von Abs. 1...") - erkennbar nur auf die Fälle des § 173 Abs. 1 AO beschränkt und greift auch dann im Rahmen des § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) AO nicht ein, wenn dessen tatbestandliche Voraussetzungen zugleich neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 AO darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.1994 XI R 80/92, a. a. O.).

  • BFH, 12.10.1994 - XI R 75/93

    Ob Steuerbescheide aufgrund einer Außenprüfung i. S. von § 173 Abs. 2 AO ergangen

    Auszug aus FG Münster, 08.06.2018 - 1 K 1085/17
    (siehe BFH-Urteil vom 12.10.1994 XI R 75/93, BFHE 176, 208, BStBl. II 1995, 289 m. w. N.).
  • BFH, 14.07.1999 - I B 151/98

    Festsetzungsfrist bei Kapitalertragsteuer-Anmeldung

    Auszug aus FG Münster, 08.06.2018 - 1 K 1085/17
    Darüber hinaus sind auf (formell bestandskräftige) Lohnsteueranmeldungen die allgemeinen Korrekturvorschriften der Abgabenordnung (§§ 172 ff. AO) anwendbar (siehe BFH-Urteil vom 13.11.2012 VI R 38/11, BFHE 239, 403, BStBl. II 2013, 929; BFH-Beschluss vom 14.07.1999 I B 151/98, BFHE 190, 1, BStBl. II 2001, 556 zur Kapitalertragsteuer).
  • BFH, 11.10.2017 - IX R 2/17

    Schlichter Änderungsantrag nach Einspruchsentscheidung innerhalb der Klagefrist -

    Auszug aus FG Münster, 08.06.2018 - 1 K 1085/17
    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Ermessenausübung durch den Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 AO), nach dem die Finanzbehörde die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben haben, vorbestimmt ist (siehe zuletzt BFH-Urteil vom 11.10.2017 IX R 2/17 BFH/NV 2018, 322).
  • BFH, 30.09.2020 - VI R 34/18

    Keine allgemeine Änderungssperre durch § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG

    Auf die Revision des Finanzamts werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.06.2018 - 1 K 1085/17 L und jeweils betreffend die Lohnsteuer-Anmeldungen Januar 2012 bis Juni 2014 die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 30.03.2017 sowie der Ablehnungsbescheid des Finanzamts vom 16.03.2016 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1482 veröffentlichten Gründen statt.

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