Rechtsprechung
   FG Münster, 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,14501
FG Münster, 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO (https://dejure.org/2020,14501)
FG Münster, Entscheidung vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO (https://dejure.org/2020,14501)
FG Münster, Entscheidung vom 08. Juni 2020 - 11 V 1541/20 AO (https://dejure.org/2020,14501)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,14501) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Finanzamt darf Corona-Soforthilfe nicht pfänden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vollstreckung - Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Münster, 13.05.2020 - 1 V 1286/20

    Auch das Finanzamt darf die Corona-Soforthilfe nicht pfänden

    Auszug aus FG Münster, 08.06.2020 - 11 V 1541/20
    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des 1. Senats des Finanzgerichts Münster in dem Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20, juris an.

    Wie der 1. Senat des hiesigen Gerichts in dem Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20, juris, zutreffend ausführt, entspricht dies auch den im Bewilligungsbescheid vom 09.04.2020 aufgeführten Nebenbestimmungen.

  • FG Saarland, 03.02.2006 - 2 V 44/06

    Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung wegen Gesundheitsbeeinträchtigung des

    Auszug aus FG Münster, 08.06.2020 - 11 V 1541/20
    Begehrt der Antragsteller die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen unter Hinweis auf § 258 AO, besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig nur bei außergewöhnlichen Umständen, z. B. einer drohenden Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen (vgl. FG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2006 2 V 44/06, EFG 2006, 546; FG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 11 V 3169/17, juris).
  • BFH, 15.01.2003 - V S 17/02

    Einstweilige Anordnung; Vollstreckung

    Auszug aus FG Münster, 08.06.2020 - 11 V 1541/20
    Ein Anordnungsgrund besteht, wenn die Vollstreckung mit schwerwiegenden Nachteilen für den Vollstreckungsschuldner verbunden ist, z. B. seine persönliche oder wirtschaftliche Existenz dadurch bedroht wird (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 15.01.2003 V S 17/02, BFH/NV 2003, 738).
  • BFH, 20.08.1991 - VII S 40/91

    Befugnis der Behörde zur Gewährung einer vorläufigen Vollstreckungsaussetzung als

    Auszug aus FG Münster, 08.06.2020 - 11 V 1541/20
    Wird im Vollstreckungsverfahren nach der AO als vorläufiger Rechtsschutz die Verpflichtung der Behörde zur Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung oder Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme durch ein Finanzgericht verlangt, so kommt als Rechtsgrundlage die nach § 258 AO in das Ermessen der Behörde gestellte Befugnis zur Gewährung einer vorläufigen Vollstreckungsaussetzung in Betracht (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10.08.1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317).
  • BFH, 16.05.2017 - VII R 5/16

    Unzulässigkeit der "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung gegen den Willen des

    Auszug aus FG Münster, 08.06.2020 - 11 V 1541/20
    Der Senat weicht damit auch nicht von den Ausführungen des BFH in dem Urteil vom 16.05.2017 VII R 5/16, BFHE 258, 105, BStBl II 2018, 735 ab.
  • FG Köln, 01.02.2018 - 11 V 3169/17

    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis bei sachlicher Unbilligkeit

    Auszug aus FG Münster, 08.06.2020 - 11 V 1541/20
    Begehrt der Antragsteller die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen unter Hinweis auf § 258 AO, besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig nur bei außergewöhnlichen Umständen, z. B. einer drohenden Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen (vgl. FG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2006 2 V 44/06, EFG 2006, 546; FG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 11 V 3169/17, juris).
  • LG Köln, 23.04.2020 - 39 T 57/20

    Pfändungsschutz für Corona-Soforthilfe

    Auszug aus FG Münster, 08.06.2020 - 11 V 1541/20
    Altgläubiger aus der Zeit vor der Corona-Pandemie - so wie im vorliegenden Fall der Antragsgegner - können auf die Corona-Soforthilfe hingegen nicht im Wege der Forderungspfändung zugreifen (vgl. LG Köln, Beschluss vom 23.04.2020 39 T 57/20, rkr.).
  • BFH, 21.04.2009 - I B 178/08

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen: Voraussetzungen für Stundung und

    Auszug aus FG Münster, 08.06.2020 - 11 V 1541/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist die Vollstreckung dann unbillig im Sinne des § 258 AO, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde und dieser Nachteil durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 21.04.2009 I B 178/08, BFH/NV 2009, 1596).
  • BFH, 09.07.2020 - VII S 23/20

    Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

    Der Antragsteller (das Finanzamt --FA--) begehrt einstweilige Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Beschlusses des Finanzgerichts (FG) Münster vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO.

    Das FG legte das Begehren des Antragsgegners als Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO aus und gab ihm mit Beschluss vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO, der Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens VII B 78/20 ist, statt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in juris veröffentlichten Beschluss vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO verwiesen.

    Gegen den Beschluss vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO legte das FA Beschwerde ein, welcher das FG mit Beschluss vom 19.06.2020 nicht abhalf.

    Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO habe bei der gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg.

    Das FA habe zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache den Beschluss vom 08.06.2020 -11 V 1541/20 AO bislang nicht befolgt.

    Der direkt an den BFH gerichtete Antrag, die Vollziehung des Beschlusses des FG Münster vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO auszusetzen, ist statthaft.

    Gegen den Beschluss des FG Münster vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO stand dem FA aufgrund der Zulassung des FG die Beschwerde zu, welche mit Schriftsatz vom 18.06.2020 beim FG eingelegt wurde.

    Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 19.06.2020 - 11 V 1541/20 AO dem BFH vorgelegt, so dass nunmehr der BFH für die Entscheidung über die AdV des Beschlusses zuständig ist.

    Bei summarischer Betrachtung ist der Beschluss des FG vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO rechtmäßig, so dass zur AdV kein Anlass besteht.

  • FG Münster, 16.06.2020 - 4 V 1584/20

    Keine einstweilige Anordnung auf Freigabe einer gepfändeten Corona-Soforthilfe

    Zwar mag man - wie es die Antragstellerin und jedenfalls im Ergebnis auch der 1. Senat (FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO) und der 11. Senat (FG Münster, Beschlüsse vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO, vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO) tun - dafür halten, dass von einer Unpfändbarkeit des Anspruchs auf die Corona-Soforthilfe im Sinne des § 851 Abs. 1 ZPO auszugehen ist sowie auch davon, dass sich diese Unpfändbarkeit - entgegen den allgemeinen Grundsätzen (s. etwa Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 7) - auch bei der Auszahlung auf das (Pfändungsschutz-)Konto und ohne gesonderte Pfändungsschutzregelung im einschlägigen § 850k ZPO perpetuiert.

    Richtet sich der Pfändungsschutz bei Kontoguthaben indessen allein nach § 850k ZPO, könnte dort gerade kein Schutzmechanismus für die auf dem Konto eingegangene Soforthilfe einschlägig sein (so FG Münster, Beschlüsse vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO; vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO und vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO; Landgericht Köln, Beschluss vom 23.04.2020 39 T 57/20, abrufbar bei juris.de, a.A. Amtsgerichts Passau vom 07.05.2020 4 M 1551/20, abrufbar bei juris.de).

    Die Beschwerde lässt der Senat nach § 128 Abs. 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich des Verständnisses des Anordnungsgrundes sowie anlässlich weiterer, z.T. in der Beschwerde anhängiger Verfahren zur Thematik zu (FG Münster, Beschlüsse vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO; vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO; vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO).

  • FG Münster, 22.10.2020 - 6 V 2806/20

    Finanzamt muss gepfändete Corona-Überbrückungshilfe freigeben

    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen der Rechtsprechung an, die bisher zur Corona-Soforthilfe im einstweiligen Rechtsschutz ergangen ist (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 09.07.2020 VII S 23/20 (AdV), juris, DStR 2020, 1734, vorgehend FG Münster, Beschluss vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO, EFG 2020, 1045; FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO, EFG 2020, 897; FG Münster, Beschluss vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO, EFG 2020, 1042; FG Münster, Beschluss vom 23.07.2020 8 V 1952/20 AO, EFG 2020, 1381; FG Köln, Beschluss vom 18.06.2020 9 V 1302/20 AO, juris).

    Die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Corona-Überbrückungshilfe durch den Antragsteller im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 258 AO ist nicht entscheidungserheblich (vgl. zur Soforthilfe: FG Münster, Beschluss vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO, EFG 2020, 1045).

  • FG Münster, 29.06.2020 - 8 V 1791/20

    Verfahrensrecht - Zur Darlegung des Anordnungsgrundes bei einstweiligem

    Dies wird für den Senat auch daran deutlich, dass der 11. Senat des Finanzgerichts Münster in seiner Entscheidung vom 08.06.2016 (11 V 1541/20 AO, juris) und der 4. Senat in seiner Entscheidung vom 16.06.2020 (4 V 1584/20 AO, zur Veröffentlichung vorgesehen) jeweils die Beschwerde zum BFH zugelassen haben.
  • FG Münster, 23.07.2020 - 8 V 1952/20

    Corona-Soforthilfe: Pfändungsverbot für Corona-Soforthilfe

    Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen (FG Münster Beschluss vom 13.05.2020 1 V 1286/20 AO, juris; FG Münster Beschluss vom 29.05.2020 11 V 1496/20 AO, juris, Beschwerde eingelegt [Az. d. BFH: VII B 76/20]; FG Münster Beschluss vom 08.06.2020 11 V 1541/20 AO, juris, Beschwerde eingelegt [Az. d. BFH; VII 78/20]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht