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   FG Münster, 08.09.2015 - 15 K 594/14 U   

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FG Münster, 08.09.2015 - 15 K 594/14 U (https://dejure.org/2015,67050)
FG Münster, Entscheidung vom 08.09.2015 - 15 K 594/14 U (https://dejure.org/2015,67050)
FG Münster, Entscheidung vom 08. September 2015 - 15 K 594/14 U (https://dejure.org/2015,67050)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufteilung des für die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen in Kombination mit der Überlassung von Zahlungsansprüche an die Pächter vereinbarten und bezogenen Entgelts für umsatzsteuerliche Zwecke

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Aufteilung des für die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen in Kombination mit der Überlassung von Zahlungsansprüche an die Pächter vereinbarten und bezogenen Entgelts für umsatzsteuerliche Zwecke

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen und Überlassung von nach der sog. GAP-Reform zugewiesenen Zahlungsansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 699
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 30.03.2011 - XI R 19/10

    Umsatzbesteuerung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen, die einem Landwirt

    Auszug aus FG Münster, 08.09.2015 - 15 K 594/14
    Dieser Auslegung hat sich der BFH in seinem Urteil vom 30.03.2011 (XI R 19/10 BFHE 233, 353, BStBl II 2011, 1623) für den Fall der Veräußerung von Zahlungsansprüchen ohne Fläche angeschlossen und daraus abgeleitet, dass die Veräußerung der Zahlungsansprüche eine eigenständige Leistung darstellt.

    Aus dem Wesen des Zahlungsanspruchs hat der BFH im Urteil vom 30.03.2011 XI R 19/10 (a.a.O.) geschlussfolgert, dass die Veräußerung des Zahlungsanspruchs kein steuerfreies Finanzgeschäft darstellt.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 22.09.2005 V R 28/03, a.a.O.; vom 30.03.2011 XI R 19/10, a.a.O.) unterliegt weder die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen noch die Veräußerung der Zahlungsansprüche der Besteuerung mit Durchschnittssätzen.

    Für die Begründung und den Erhalt der Zahlungsansprüche bedurfte es keiner besonderen unternehmerischen Tätigkeit des Kl. Die Entstehung der Zahlungsansprüche und deren Fortbestand hing nur davon ab, dass der Betriebsinhaber, im Streitfall der Kl., vorhandene landwirtschaftliche Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhielt, d.h. der Kl. war als Betriebsinhaber gerade nicht verpflichtet, selber aktiv die landwirtschaftlichen Flächen in landwirtschaftlicher Weise zu bewirtschaften (vgl. BFH Urteil vom 30.03.2011 XI R 19/10, a.a.O. Ziffer II 1 c).

  • BFH, 22.09.2005 - V R 28/03

    Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch Gebietskörperschaft

    Auszug aus FG Münster, 08.09.2015 - 15 K 594/14
    Zwar stellt nach dem zur Rechtslage vor dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergangenen Urteil des BFH vom 22.09.2005 V R 26/03 (BFHE 211, 569, BStBl II 2006, 280) die (isolierte) Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen eine steuerfreie Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 4 Nr. 12a UStG dar.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 22.09.2005 V R 28/03, a.a.O.; vom 30.03.2011 XI R 19/10, a.a.O.) unterliegt weder die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen noch die Veräußerung der Zahlungsansprüche der Besteuerung mit Durchschnittssätzen.

    Dementsprechend hat der BFH die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch eine Kommune im Urteil vom 22.05.2005 V R 28/03 (a.a.O.) ebenso wie die Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen (Urteil vom 24.01.2014 V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460) wie auch die Zurverfügungstellung eines Grundstücks durch einen Landwirt für ökologische Ausgleichmaßnahmen (Urteil vom 28.05.2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411) nicht als eine der Regelung des § 24 UStG unterfallende landwirtschaftliche Dienstleistung angesehen.

  • BFH, 15.04.2015 - V R 44/14

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus FG Münster, 08.09.2015 - 15 K 594/14
    Eine aus mehreren Elementen zusammengesetzte Lieferung oder sonstige Leistung stellt dann eine einheitliche Leistung dar, wenn der Unternehmer außer Stande ist, seine Tätigkeit auf einzelne Aufgabengebiete zu beschränken (zur Einheitlichkeit der Tätigkeit eines Vermögensverwalters vgl. BFH Urteil vom 11.10.2012 V R 9/10, BFHE 238, 570, BStBl II 2014, 279; zur Einheitlichkeit der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters vgl. BFH Urteil vom 15.04.2015 V R 44/14, BFH/NV 2015, 1066).

    Indiz für eine einheitliche Leistung kann insbesondere der Umstand sein, dass der Unternehmer für die von ihm ausgeführte, aus mehreren Elementen bestehende Lieferung oder sonstige Leistung ein einheitliches Entgelt bezieht, wobei besondere Zu- oder Abschläge für einzelne Tätigkeiten des Unternehmers umsatzsteuerlich keine selbständige Leistungen begründen (vgl. BFH Urteil vom 15.04.2015 V R 44/14, a.a.O.).

  • BFH, 03.04.2013 - V B 125/12

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises - Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei

    Auszug aus FG Münster, 08.09.2015 - 15 K 594/14
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein einheitlich vereinbarter Preis (Entgelt) auf die jeweils selbständig ausgeführten (Haupt)leistungen nach der einfachst möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode aufzuteilen, sofern der Unternehmer für einen Gesamtpreis zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungen ausführt (BFH Beschluss vom 03.04.2013 V B 125/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973; Urteile vom 30.06.2011 V R 44/10, BStBl II 2011, 1003; vom 07.10.2010 V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303).

    Zudem hat der BFH angenommen, dass ein für mehrere gelieferte Gegenstände berechneter Gesamtpreis grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen ist, wenn die Gegenstände auch einzeln geliefert werden (Beschluss vom 03.04.2012 V B 125/12, a.a.O.).

  • BFH, 07.10.2010 - V R 12/10

    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme

    Auszug aus FG Münster, 08.09.2015 - 15 K 594/14
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein einheitlich vereinbarter Preis (Entgelt) auf die jeweils selbständig ausgeführten (Haupt)leistungen nach der einfachst möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode aufzuteilen, sofern der Unternehmer für einen Gesamtpreis zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungen ausführt (BFH Beschluss vom 03.04.2013 V B 125/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973; Urteile vom 30.06.2011 V R 44/10, BStBl II 2011, 1003; vom 07.10.2010 V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303).

    Bei der Verpflegung von Seminarteilnehmern durch den Seminarveranstalter ist der BFH davon ausgegangen, dass bei Tagesseminaren im Sinne des § 4 Nr. 22a UStG der Verpflegung im Vergleich zum Seminarprogramm keine besondere Bedeutung zukommt und es deshalb für gerechtfertigt erachtet, den Anteil des Entgelts für die steuerfreien Leistungen an die Seminarteilnehmer nach dem Verhältnis der Gesamtkosten zu den Verpflegungskosten zu schätzen (vgl. Urteil vom 07.10.2010 V R 12/10, a.a.O.).

  • BFH, 11.10.2012 - V R 9/10

    Steuerfreiheit und Steuerbarkeit der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren

    Auszug aus FG Münster, 08.09.2015 - 15 K 594/14
    Eine aus mehreren Elementen zusammengesetzte Lieferung oder sonstige Leistung stellt dann eine einheitliche Leistung dar, wenn der Unternehmer außer Stande ist, seine Tätigkeit auf einzelne Aufgabengebiete zu beschränken (zur Einheitlichkeit der Tätigkeit eines Vermögensverwalters vgl. BFH Urteil vom 11.10.2012 V R 9/10, BFHE 238, 570, BStBl II 2014, 279; zur Einheitlichkeit der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters vgl. BFH Urteil vom 15.04.2015 V R 44/14, BFH/NV 2015, 1066).
  • BFH, 24.02.2005 - V R 26/03

    USt: Bestattungsunternehmer; Überführungen in Drittlandgebiet

    Auszug aus FG Münster, 08.09.2015 - 15 K 594/14
    Zwar stellt nach dem zur Rechtslage vor dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergangenen Urteil des BFH vom 22.09.2005 V R 26/03 (BFHE 211, 569, BStBl II 2006, 280) die (isolierte) Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen eine steuerfreie Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 4 Nr. 12a UStG dar.
  • BFH, 28.05.2013 - XI R 32/11

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zurverfügungstellung eines Grundstücks zu

    Auszug aus FG Münster, 08.09.2015 - 15 K 594/14
    Dementsprechend hat der BFH die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch eine Kommune im Urteil vom 22.05.2005 V R 28/03 (a.a.O.) ebenso wie die Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen (Urteil vom 24.01.2014 V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460) wie auch die Zurverfügungstellung eines Grundstücks durch einen Landwirt für ökologische Ausgleichmaßnahmen (Urteil vom 28.05.2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411) nicht als eine der Regelung des § 24 UStG unterfallende landwirtschaftliche Dienstleistung angesehen.
  • BFH, 24.01.2013 - V R 34/11

    Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG - Abholung und Entsorgung von

    Auszug aus FG Münster, 08.09.2015 - 15 K 594/14
    Dementsprechend hat der BFH die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch eine Kommune im Urteil vom 22.05.2005 V R 28/03 (a.a.O.) ebenso wie die Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen (Urteil vom 24.01.2014 V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460) wie auch die Zurverfügungstellung eines Grundstücks durch einen Landwirt für ökologische Ausgleichmaßnahmen (Urteil vom 28.05.2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411) nicht als eine der Regelung des § 24 UStG unterfallende landwirtschaftliche Dienstleistung angesehen.
  • BFH, 05.12.2007 - V R 60/05

    Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis

    Auszug aus FG Münster, 08.09.2015 - 15 K 594/14
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 04.07.2013 V R 33/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937; vom 05.12.2007 V R 60/05 BFHE 291, 455; BStBl II 2009, 486) liegen entgeltliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert begründet.
  • BGH, 24.11.2006 - LwZR 6/06

    Anspruch des Verpächters auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen des Pächters und

  • BGH, 24.11.2006 - LwZR 1/06

    Anspruch des Verpächters auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen des Pächters und

  • BGH, 24.11.2006 - LwZR 3/06

    Übertragung von Zahlungsansprüchen aufgrund der GAP-Reform auf den Verpächter

  • FG Münster, 20.01.2015 - 15 K 2845/13

    Frage der steuerlichen Erfassung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen gem.

  • BFH, 30.06.2011 - V R 44/10

    Stadtrundfahrten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz - Aufteilung eines

  • BFH, 04.07.2013 - V R 33/11

    Aufwendungsersatz als Entgelt - Anwendungsbereich von § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG -

  • FG Münster, 02.07.2019 - 15 K 1755/17

    Angemessene Bemessungsgrundlage bei Umsatzbesteuerung der entgeltlichen

    Laut Urteil des Finanzgerichts Münster mit dem Aktenzeichen 15 K 594/14 U, stelle die Verpachtung von Zahlungsansprüchen eine eigene Hauptleistung dar.

    Mit Urteil vom 08.09.2015, 15 K 594/14 U, habe das Finanzgericht Münster entschieden, dass bei einer Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und Zahlungsansprüchen zu einem Gesamtpreis ein Aufteilung des Entgeltes anhand des Wertes der Zahlungsansprüche nicht zu beanstanden sei.

    Das Finanzgericht Münster habe im Urteil vom 8.09.2015 (15 K 594/14 U) die Aufteilung des einheitlich geschuldeten Entgelts nach der einfachsten möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode für erforderlich gehalten und sei zu dem Ergebnis gekommen, die Nutzungsüberlassung der Zahlungsansprüche im Schätzungswege nach § 162 AO mit der Wert der Zahlungsansprüche anzusetzen.

    Entsprechendes muss auch für die pachtweise Überlassung landwirtschaftlicher Flächen in Kombination mit der Übertragung von Zahlungsansprüchen gelten, so dass die übertragenen Zahlungsansprüche nicht mit den verpachteten landwirtschaftlichen Flächen dergestalt verklammert sind mit der Folge, dass der Betriebsinhaber über die landwirtschaftlichen Flächen und die Zahlungsansprüche nur einheitlich verfügen kann (FG Münster, Urteil vom 8.09.2015 15 K 594/14 U, EFG 2017, 699).

    Diese Überlassung der Zahlungsansprüche ist weder steuerfrei noch unterliegt sie der Besteuerung nach Durchschnittssätzen im Sinne des § 24 UStG (vgl. insoweit zur Überlassung von Zahlungsansprüchen FG Münster, Urteil vom 8.09.2015 15 K 594/14 U, EFG 2017, 699 sowie zur Veräußerung von Zahlungsansprüchen BFH-Beschluss vom 25.04.2013 XI B 123/12, BFH/NV 2013, 1273, und BFH-Urteil vom 30.03.2011 XI R 19/10, BFHE 233, 353, BStBl II 2011, 772), was zwischen den Beteiligten aber auch nicht streitig ist.

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein einheitlich vereinbarter Preis (Entgelt) zwar auf die jeweils selbständig ausgeführten (Haupt)leistungen nach der einfachst möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode aufzuteilen, sofern der Unternehmer für einen Gesamtpreis zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungen ausführt, sowie es der Senat in seinem Urteil vom 8.09.2015 (15 K 594/14 U) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH Beschluss vom 3.04.2013 V B 125/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973; Urteile vom 30.06.2011 V R 44/10, BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003; vom 7.10.2010 V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303) ausgeführt hat.

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit mithin von dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall 15 K 594/14 U, in dem für die Verpachtung der Flächen und der Zahlungsansprüche nur ein einheitliches Entgelt vereinbart worden war.

    Insbesondere weicht der Senat auch nicht von seinem Urteil vom 8.09.2015 15 K 594/14 U ab, da jenem Urteil ein anderer Sachverhalt zugrunde lag.

  • FG Münster, 25.03.2021 - 5 K 1132/18

    Einordnung der Überlassung von Brennrechten und Zahlungsansprüchen aus dem

    Dies folge bereits aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.09.2015 (Az. 15 K 594/14).

    Eine Behandlung der Überlassung der Zahlungsansprüche aus den Prämienrechten als steuerpflichtige Leistung könne nicht auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.09.2015 (Az. 15 K 594/14) gestützt werden.

    Der Senat schließt sich insoweit aus eigener Überzeugung den Ausführungen des 15. Senates in seinen Urteilen vom 08.09.2015 (15 K 594/14 U, EFG 2017, 699) und vom 02.07.2019 (15 K 1755/17 U, EFG 2019, 1623; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit BFH-Beschluss vom 22.01.2020 (XI B 66/19) zurückgewiesen) an.

    Die Aufteilung ist gegebenenfalls im Wege der Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung (AO) durchzuführen (FG Münster, Urteil 08.09.2015, 15 K 594/14, EFG 2017, 699).

    Das FG Münster bewertete in seinem Urteil vom 08.09.2015 (Az. 15 K 594/14, EFG 2017, 699) den Pachtanteil für die überlassenen Zahlungsansprüche im Wege der Schätzung mit dem Nennwert und den auf die Überlassung der Ackerfläche entfallenden Anteil mit der Differenz, die sich aus dem Abzug der Zahlungsansprüche von der Gesamtpacht ergab.

    Anders als in dem von ihm zur Begründung angeführten Urteil des FG Münster vom 08.09.2015 (Az. 15 K 594/14, EFG 2017, 699) fehlt auch eine entsprechende Feststellung dahingehend, dass nicht der lebende landwirtschaftliche Betrieb mit Hofstelle und Ackerflächen das wirtschaftlich wertvollere Element gewesen sei, sondern die Überlassung der Zahlungsansprüche.

    Der Senat weicht mit seiner Schätzung des auf die Überlassung der Zahlungsansprüche entfallenden Pachtanteils nicht von dem Urteil des FG Münster vom 08.09.2015 (Az. 15 K 594/14, EFG 2017, 699) ab.

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.02.2019 - 2 K 2250/14

    Umsatzsteuerpflichtige Verpachtung von Zahlungsansprüchen nach der sog.

    Der Senat stimmt insoweit im Ergebnis mit dem Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 08.09.2000 15 K 594/14 U (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2017, 699, Rnrn. 17 ff.), das ebenfalls zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer zusammen mit der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen vereinbarten Verpachtung von Zahlungsansprüchen nach der GAP-Reform ergangen ist, überein.

    Jedoch sind, worauf auch das FG Münster in seinem Urteil vom 08.09.2000 15 K 594/14 U (EFG 2017, 699) zutreffend verweist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH- (etwa Urteile vom 24.11.2006 LwZR 1/06, Neue Juristische Wochenschrift, Rechtsprechungsreport Zivilrecht -NJW-RR- 2007, 48, juris; vom 24.11.2006 LwZR 3/06, Recht der Landwirtschaft -RdL- 2007, 126, juris; vom 24.11.2006 LwZR 6/06, Neue Landwirtschaft, Briefe zum Agrarrecht -NL-BzAR 2007, 48-, juris) die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen und die Übertragung dem Verpächter für die verpachteten Flächen zugewiesener und an den Pächter übertragener Zahlungsansprüche zivilrechtlich nicht dergestalt miteinander verbunden, dass die nach Ablauf des Pachtvertrages dem Pächter nach § 596 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- obliegende Pflicht zur Rückgabe der Pachtsache an den Verpächter den Pächter kraft Gesetzes zusätzlich (automatisch) verpflichten würde, die ihm vom Verpächter mit den verpachteten Flächen zur Nutzung überlassenen Zahlungsansprüche an den Verpächter zurückzuübertragen.

    Entsprechendes muss auch für den vorliegenden Fall der pachtweisen Überlassung landwirtschaftlicher Flächen in Kombination mit der Übertragung von Zahlungsansprüchen gelten, sodass die übertragenen Zahlungsansprüche nicht mit den verpachteten landwirtschaftlichen Flächen verklammert sind mit der Folge, dass der Betriebsinhaber über die landwirtschaftlichen Flächen und die Zahlungsansprüche nicht nur einheitlich verfügen kann, so das FG Münster in seinem Urteil vom 08.09.2000 15 K 594/14 U (EFG 2017, 699), dem sich der vorliegend erkennende Senat anschließt.

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein einheitlich vereinbarter Preis (Entgelt) auf die jeweils selbständig ausgeführten (Haupt)leistungen nach der einfachstmöglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode aufzuteilen, sofern der Unternehmer für einen Gesamtpreis zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungen ausführt (vgl. FG Münster, Urteil vom 08.09.2015, EFG 2017, 699 unter Hinweis auf die BFH-Entscheidungen vom 03.04.2013 V B 125/12, BStBl II 2013, 973; vom 30.06.2011 V R 44/10, BStBl II 2011, 1003; vom 07.10.2010 V R 12/10, BStBl II 2011, 303).

  • FG Münster, 14.11.2017 - 15 K 281/14

    Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für Leistungen gegen Prämienpunkte

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein einheitlich vereinbarter Preis (Entgelt) auf die jeweils selbständig ausgeführten (Haupt)leistungen nach der einfachst möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode aufzuteilen, sofern der Unternehmer für den Gesamtpreis zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungen ausführt (vgl. BFH, Beschluss vom 03.04.2013 V B 125/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973; FG Münster, Urteil vom 08.09.2015 15 K 594/14 U, EFG 2017, 699; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2016 4 K 59/14, DStRE 2017, 605).
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