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   FG Münster, 08.10.2018 - 5 V 2855/18 U   

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FG Münster, 08.10.2018 - 5 V 2855/18 U (https://dejure.org/2018,35224)
FG Münster, Entscheidung vom 08.10.2018 - 5 V 2855/18 U (https://dejure.org/2018,35224)
FG Münster, Entscheidung vom 08. Oktober 2018 - 5 V 2855/18 U (https://dejure.org/2018,35224)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gelspielautomatenumsätze sind steuerbar

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    AdV: Steuerbarkeit von Geldspielautomatenumsätzen nicht ernstlich zweifelhaft

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 30.08.2017 - XI R 37/14

    Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines

    Auszug aus FG Münster, 08.10.2018 - 5 V 2855/18
    Zur Begründung trägt sie vor, eine umsatzsteuerbare Leistung setze nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 30.08.2017 - XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689 zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Berufspokerspielers) und des EuGH (EuGH, Urt. vom 10.11.2016 C-432/15 "Bastova" zur Überlassung eines Pferdes an einen Veranstalter von Pferderennen) einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH setzt ein Umsatz gegen Entgelt voraus, dass zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen muss, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (BFH, Urt. vom 30.08.2017 - XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689 m.w.N.).

    Zwischen der bloßen Teilnahme am Kartenspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld fehle es an dem für einen Leistungsaustausch erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang (BFH, Urt. vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689 m.w.N.).

    Die sonstige Leistung der Veranstalter (nicht der Teilnehmer) besteht in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance (BFH, Urt. vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689 m.w.N.).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Auszug aus FG Münster, 08.10.2018 - 5 V 2855/18
    Unschädlich ist es insoweit, dass bei der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen nach der EuGH-Rechtsprechung nicht die Summe der Geldeinwürfe zugrunde gelegt wird, sondern die ausgezahlten Spielgewinne in Abzug gebracht werden und, so dass letztlich nicht der Umsatz, sondern der Gewinn des Automatenaufstellers besteuert wird (EuGH, Urt. vom 05.05.1994 C-38/93, BStBl. II 1994, 548 "Glawe"; EuGH, Urt. vom 19.07.2012, C-377/11, HFR 2012, 1011 "International Bingo Technology"; EuGH, Urt. vom 24.10.2013 C-440/12, HFR 2013, 1166 "Metropol"; Klenk, in Rau Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 9 Rdn. 134.3).

    Diese EuGH-Rechtsprechung beruht darauf, dass sich die Bemessungsgrundlage gem. Art. 73 MwStSystRL danach richtet, was der Steuerpflichtige tatsächlich als Gegenleistung erhält und nicht danach, was ein bestimmter Adressat in einem konkreten Fall zahlt (EuGH, Urt. vom 24.10.2013 C-440/12, HFR 2013, 1166 "Metropol", Rz. 38).

    Vielmehr kann sich der Grundsatz der Proportionalität der Mehrwertsteuer nur auf die Bemessungsgrundlage beziehen (EuGH, Urt. vom 24.10.2013 C-440/12, HFR 2013, 1166 "Metropol", Rz. 38; FG Hessen, Urt. vom 22.02.2018 - 6 K 2400/17, EFG 2018, 1392 mit Anm. Wackerbeck).

  • BFH, 02.04.2009 - II B 157/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Abschluss des Bauvertrags vor Wirksamwerden

    Auszug aus FG Münster, 08.10.2018 - 5 V 2855/18
    Eine unbillige Härte ist dann anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen VA wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH, Beschluss vom 08.01.2007 - XI S 2/06, BFH/NV 2007, 868; BFH, Beschluss vom 02.04.2009 - II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146).

    Auch bei Vorliegen einer unbilligen Härte kommt eine Aussetzung der Vollziehung jedoch nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen (Steuer-)Bescheides nicht ausgeschlossen werden können (BFH, Beschluss vom 02.11.2004 - XI S 15/04, BFH/NV 2005, 490 und BFH, Beschluss vom 02.04.2009 - II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146).

  • BFH, 16.09.2015 - X R 43/12

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

    Auszug aus FG Münster, 08.10.2018 - 5 V 2855/18
    Zudem habe der BFH im Urteil vom 16.09.2015 (X R 43/12) ausgeführt, dass bei einem reinen Glücksspiel (z.B. einer Lotterie) keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliege, weil es an der Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung fehle.

    b) Ernstliche Zweifel an der Steuerbarkeit der Geldspielautomatenumsätze ergeben sich auch nicht aus den Aussagen des BFH im Urteil vom 16.09.2015 (X R 43/12).

  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17

    Umsätze mit Geldspielautomaten

    Auszug aus FG Münster, 08.10.2018 - 5 V 2855/18
    Zur Begründung führt er aus, sowohl das FG Münster im Urteil vom 30.01.2018 (5 K 419/15 U) als auch das Hessische FG im Urteil vom 22.02.2018 (6 K 2400/17) hätten im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH und des EUGH entschieden, dass Geldspielautomatenumsätze steuerbar seien.

    Vielmehr kann sich der Grundsatz der Proportionalität der Mehrwertsteuer nur auf die Bemessungsgrundlage beziehen (EuGH, Urt. vom 24.10.2013 C-440/12, HFR 2013, 1166 "Metropol", Rz. 38; FG Hessen, Urt. vom 22.02.2018 - 6 K 2400/17, EFG 2018, 1392 mit Anm. Wackerbeck).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Münster, 08.10.2018 - 5 V 2855/18
    Zur Begründung trägt sie vor, eine umsatzsteuerbare Leistung setze nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 30.08.2017 - XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689 zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Berufspokerspielers) und des EuGH (EuGH, Urt. vom 10.11.2016 C-432/15 "Bastova" zur Überlassung eines Pferdes an einen Veranstalter von Pferderennen) einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus.

    Zur Begründung hat der EuGH darauf abgestellt, die Unsicherheit einer Zahlung sei geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben (EuGH, Urt. vom 10.11.2016 C-432/15, UR 2016, 913).

  • FG Münster, 30.01.2018 - 5 K 419/15

    Befreiung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten von der

    Auszug aus FG Münster, 08.10.2018 - 5 V 2855/18
    Ernstliche Zweifel an der Steuerbarkeit von Geldspielautomatenumsätzen bestünden ferner schon deshalb, weil der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin im Verfahren gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 30.01.2018 (5 K 419/15 U) die Revision mit Beschluss vom 17.07.2018 zugelassen habe (Az. des BFH: XI R 23/18).

    Zur Begründung führt er aus, sowohl das FG Münster im Urteil vom 30.01.2018 (5 K 419/15 U) als auch das Hessische FG im Urteil vom 22.02.2018 (6 K 2400/17) hätten im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH und des EUGH entschieden, dass Geldspielautomatenumsätze steuerbar seien.

  • BFH, 23.08.2007 - VI B 42/07

    Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") -

    Auszug aus FG Münster, 08.10.2018 - 5 V 2855/18
    Bei der notwendigen Abwägung im Einzelfall sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, Beschluss des BFH vom 23.08.2007 - VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799).

    Vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso auszuschließen ist wie der Misserfolg (BFH, Beschluss vom 23.08.2007 - VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799).

  • BFH, 03.06.2009 - IV B 48/09

    Freibetrag zur Abfindung weichender Erben: keine fristgerechte Verwendung des

    Auszug aus FG Münster, 08.10.2018 - 5 V 2855/18
    Allgemeine Floskeln genügen nicht, vielmehr müssen gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalles dargelegt werden (BFH, Beschluss vom 03.06.2009 - IV B 48/09, BFH/NV 2009, 1641).
  • BFH, 02.11.2004 - XI S 15/04

    Verlust-Feststellungsbescheid; Feststellungsverjährung

    Auszug aus FG Münster, 08.10.2018 - 5 V 2855/18
    Auch bei Vorliegen einer unbilligen Härte kommt eine Aussetzung der Vollziehung jedoch nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen (Steuer-)Bescheides nicht ausgeschlossen werden können (BFH, Beschluss vom 02.11.2004 - XI S 15/04, BFH/NV 2005, 490 und BFH, Beschluss vom 02.04.2009 - II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146).
  • BFH, 08.01.2007 - XI S 2/06

    Nichterfassung von Barzahlungen; Steuerhinterziehung

  • EuGH, 19.07.2012 - C-377/11

    International Bingo Technology - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

  • EuGH, 03.03.1994 - C-332/92

    Eurico Italia u.a. / Ente Nazionale Risi

  • BFH, 11.06.1968 - VI B 94/67

    Ablehnung einer Vollziehungsaussetzung

  • BFH, 14.02.1989 - IV B 33/88

    Zum Geltungsbereich der Übergangsregelung zu § 15 a EStG für den sozialen

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 23/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2019 - XI R 13/18:

  • FG Münster, 23.04.2019 - 5 V 937/19

    Umsatzsteuer - Zur Frage, ob Umsätze eines Geldspielautomatenaufstellers der

    Er verweist auf den gegenüber den Beteiligten ergangenen Beschluss des erkennenden Senats vom 08.10.2018 wegen Umsatzsteuer Juni 2018 (5 V 2855/18 U).
  • FG Münster, 16.07.2019 - 5 K 2887/16

    Klageweise Anfechtung eines Haftungsbescheides; Haftung für Ansprüche aus dem

    Wegen der Begründung wird beispielhaft auf das Urteil des Senats vom 30.01.2018 (5 K 419/15U, EFG 2018, 871 mit Anm. Wackerbeck) und die Beschlüsse des Senates vom 08.10.2018 (5 V 2855/18 U, juris) und vom 23.04.2019 (5 V 937/19 U, EFG 2019, 1015 mit Anm. Wackerbeck) verwiesen.
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