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   FG Münster, 09.03.2021 - 1 K 2028/17 F   

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FG Münster, 09.03.2021 - 1 K 2028/17 F (https://dejure.org/2021,7075)
FG Münster, Entscheidung vom 09.03.2021 - 1 K 2028/17 F (https://dejure.org/2021,7075)
FG Münster, Entscheidung vom 09. März 2021 - 1 K 2028/17 F (https://dejure.org/2021,7075)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer/Verfahrensrecht - Unter welchen Voraussetzungen entfällt das Erfordernis einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von gemeinschaftlich erzielten Kapitaleinkünften aufgrund geringer Bedeutung?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vorliegen eines Falls von geringer Bedeutung i.m Sinne der § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kapitaleinkünfte - Keine einheitliche und gesonderte Feststellung bei einer Kapitalgemeinschaft bestehend aus Eheleuten und ihren Eltern

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.04.2016 - VIII R 24/13

    Geringe Bedeutung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bei drohender

    Auszug aus FG Münster, 09.03.2021 - 1 K 2028/17
    Die Festsetzungsverjährung auf Ebene der Folgebescheide für die Streitjahre sei jedoch offensichtlich bereits eingetreten, sodass durch den Erlass der Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung eine einheitliche Steuerfestsetzung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in den Folgebescheiden der Feststellungsbeteiligten gewährleistet werde (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 12.04.2016, VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537).

    Der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen erfordere, dass der Steuerpflichtige es zumindest ernsthaft für möglich gehalten und gebilligt habe, das Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben, er die Tatsachen kannte, die eine Verpflichtung zur Abgabe einer gesonderten und einheitlichen Feststellung für das betreffende Jahr begründet haben und er auch billigend in Kauf genommen habe, durch sein Verhalten einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil zu erlangen (BFH-Urteil vom 12.04.2016 VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537).

    Ein Fall von geringer Bedeutung ist daher zu verneinen, wenn eine gesonderte und einheitliche Feststellung noch innerhalb der für sie gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 geltenden (ggf. gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO verlängerten) Feststellungsfrist ergehen kann, aber die Festsetzungsverjährung auf Ebene der Folgebescheide bereits eingetreten ist und somit durch den Erlass der gesonderten und einheitlichen Feststellung eine einheitliche Steuerfestsetzung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in den Folgebescheiden der Feststellungsbeteiligten gewährleistet wird (BFH-Urteil vom 12.04.2016 VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537 Rz. 17 f. m. w. N.).

    Ein solcher Umstand kann nach dieser Rechtsprechung des BFH vorliegen, wenn die Gefahr unterschiedlich laufender Festsetzungsverjährungen auf Ebene der Folgebescheide gegeben ist (vgl. Levedag, HFR 2016, 1037).

    Im hier zu entscheidenden Fall bestand - im Gegensatz zu dem vom BFH mit Urteil vom 12.04.2016 VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537 entschiedenen Fall - keine Gefahr unterschiedlich laufender Festsetzungsverjährungen auf Ebene der Folgebescheide.

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus FG Münster, 09.03.2021 - 1 K 2028/17
    Der Erlass der gesonderten und einheitlichen Feststellung vor Ablauf der Feststellungsfrist erfülle vielmehr den im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11.04.2005 (GrS 2/02 - BStBl. II 2005, 679) hervorgehobenen Zweck der Vorschriften der §§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO, in verfahrensrechtlich gestufter Art und Weise die notwendigen Entscheidungen verbindlich vorzugeben, um auf dieser Grundlage die Folgebescheide erlassen oder anpassen zu können.
  • BFH, 07.07.1987 - IX R 116/82

    Verjährungsfristen eines Einkommensteueranspruchs gegenüber einem

    Auszug aus FG Münster, 09.03.2021 - 1 K 2028/17
    Zur Begründung führte er aus, dass ein Fall von geringer Bedeutung nicht vorliege, wenn aus Sicht des für das Feststellungsverfahren zuständigen Bearbeiters die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestehe, weil nicht zu übersehen sei, ob der Einkommensteueranspruch gegenüber den weiteren Feststellungsbeteiligten bereits verjährt sei (BFH-Urteil vom 07.07.1987, IX R 116/82, BFH/NV 1988, 433).
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