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   FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11 F   

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FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11 F (https://dejure.org/2014,43041)
FG Münster, Entscheidung vom 09.12.2014 - 15 K 1556/11 F (https://dejure.org/2014,43041)
FG Münster, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - 15 K 1556/11 F (https://dejure.org/2014,43041)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs 3 Nr 1; EStG § 15 Abs 2
    Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften und Unverhältnismäßigkeit der Abfärbewirkung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsaufspaltung - Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften und Unverhältnismäßigkeit der Abfärbewirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 473
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11
    Die auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (BFH-Urteil vom 11.8.1999 XI R 12/98 Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 189, 419, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2000, 229) beruhende Ausnahme, dass eine umqualifizierende Wirkung nicht eintrete, wenn der Anteil der gewerblichen Tätigkeit äußerst gering sei, greife nicht ein.

    Außerdem müsse unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 11.8.1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl. II 2000, 229) bei einem äußerst geringen Anteil originär gewerblicher Tätigkeit die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ausgeschlossen sein.

    Unverhältnismäßig ist danach die Abfärbewirkung von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dann, wenn die gewerbliche Tätigkeit lediglich einen äußerst geringen Anteil der gesamten Tätigkeit des betroffenen Steuerpflichtigen ausmacht (BFH-Urteil vom 11.8.1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl. II 2000, 229 - Umsatzanteil der gewerblichen Tätigkeit an den Gesamtumsätzen i. H. von 1, 25 %).

  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 11/99

    Betriebsaufspaltung: Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11
    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 23.5.2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl. II 2000, 621) handele es sich zwar bei der Überlassung der fraglichen Bürofläche um eine wesentliche Betriebsgrundlage und auch die personelle Verflechtung sei gegeben.

    Ein Büro- und Verwaltungsgebäude stellt eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet (vgl. BFH-Beschluss vom 11.6.2013 I B 144/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2013, 1650; BFH-Urteil vom 23.5.2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl. II 2000, 621).

    Bei einem Bürogebäude ist nur ausnahmsweise nicht von einer wesentlichen Betriebsgrundlage auszugehen, wenn dieses für die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich unbedeutend ist (BFH-Urteil vom 23.5.2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl. II 2000, 621).

  • FG Niedersachsen, 14.09.2011 - 3 K 447/10

    Höhe des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG als geeignete Größe zur

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11
    Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Höhe des gewerbesteuerlichen Freibetrages nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG für eine geeignete Größe zur gleichheits- und verhältnismäßigen Anwendung der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.9.2011 3 K 447/10 EFG 2012, 625; Revision anhängig unter dem Az. VIII R 41/11).

    Nach Auffassung des Senats muss der Gewerbesteuerfreibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht kumulativ für die Abfärbung überschritten werden, sondern begründet im umgekehrten Fall bei einem äußerst geringen Umsatzanteil (unter 2-3 %) die Abfärbung, wenn der Grenzbetrag überschritten wird (aA FG Niedersachsen, Urteil vom 14.9.2011 3 K 447/10, EFG 2012, 625).

  • BFH, 24.04.1991 - X R 84/88

    Betriebsaufspaltung auch bei leihweiser Überlassung wesentlicher

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11
    Denn auch die gesonderte Feststellung einer unzutreffenden Einkommensart stellt eine Rechtsverletzung i. S. des § 40 Abs. 2 FGO dar (ständige Rechtsprechung des BFH: Urteil vom 24.4.1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl. II 1991, 713).

    Dies stellt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BFH geradezu einen exemplarischen Fall einer Betriebsaufspaltung dar (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 24.4.1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl. II 1991, 713).

  • BFH, 10.05.2012 - IV R 34/09

    Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Zuordnung der

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11
    Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 10.5.2012 IV R 34/09 BFHE 239, 485, BStBl. II 2013, 471) liege eine Bilanzierungskonkurrenz zu Gunsten der C&T IM GbR wegen zeitlichen Vorrangs vor, so dass mangels Erfassung der Anteile und der auf diese Anteile entfallenden Ausschüttungen bei der Klägerin die Gewinnerzielungsabsicht und damit die Gewerblichkeit der Einkünfte fehle.

    Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des BFH zur Bilanzierungskonkurrenz bei doppelter Betriebsaufspaltung (BFH-Urteil vom 10.5.2012 IV 34/09, BFHE 239, 485, BStBl. II 2013, 471) ist auf den vorliegenden Streitfall nicht anwendbar.

  • FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4272/06

    Qualifizierung von Einkünften einer überwiegend im Bereich des Webdesign tätigen

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11
    Unter Verweis auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.6.2008 8 K 4272/06 G (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 1975) sei lediglich ein Umsatzanteil von unter 5 % der Gesamtumsätze als äußerst gering anzusehen, woran es vorliegend mangele.

    Teilweise wird ein Anteil von maximal 5 % am Umsatz für unschädlich angesehen (FG Münster, Urteil vom 19.6.2008 8 K 4272/06 G, EFG 2008, 1975; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.8.2011 5 K 38/08, EFG 2012, 41).

  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 41/11

    Abfärbewirkung der gewerblichen Tätigkeit auf die freiberufliche Tätigkeit einer

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11
    Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Höhe des gewerbesteuerlichen Freibetrages nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG für eine geeignete Größe zur gleichheits- und verhältnismäßigen Anwendung der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.9.2011 3 K 447/10 EFG 2012, 625; Revision anhängig unter dem Az. VIII R 41/11).
  • FG Köln, 01.03.2011 - 8 K 4450/08

    Keine gewerblichen Einkünfte einer Karnevals-Gesangsgruppe

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11
    Das FG Köln stellt dagegen auf die Verhältnismäßigkeit der steuerlichen Auswirkung im Einzelfall ab (FG Köln, Urteil vom 1.3.2010 K 4450/08, EFG 2011, 1167).
  • FG Münster, 09.07.2002 - 1 K 430/99

    Abgrenzung von betrieblich und gesellschaftlich veranlaßtem Forderungsverzicht

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11
    Der Verzicht auf entstandene Forderungen führt insoweit steuerlich lediglich zu einer (verdeckten) Entnahme der Forderungen bei der Klägerin und zu einer (verdeckten) Einlage derselben bei der C&T IM GbR (vgl. FG Münster, Urteil vom 9.7.2002 1 K 430/99 F, EFG 2003, 30).
  • BFH, 25.08.1993 - XI R 6/93

    Entfällt infolge der Veräußerung der Anteile an der Betriebsgesellschaft die

    Auszug aus FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11
    Es ist nämlich von einer Betriebsaufspaltung mit zwei Betriebsgesellschaften (C&T IM GbR und C&T GmbH) auszugehen (vgl. zur Anerkennung der Betriebsaufspaltung zu mehreren Betriebsgesellschaften BFH-Urteil vom 25.8.1993 XI R 6/93, BFHE 172, 91, BStBl. II 1994, 23).
  • BFH, 10.08.1994 - I R 133/93

    Übt der Inhaber einer Steuerberaterpraxis neben seiner freiberuflichen auch eine

  • BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96

    Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 08.03.2004 - IV B 212/03

    Abfärberegelung - geringfügige gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 45/04

    Betriebsaufspaltung; sachliche Verflechtung

  • BFH, 28.06.2006 - XI R 31/05

    Keine Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG der gewerblichen Einkünfte im

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11

    Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung;

  • BFH, 11.06.2013 - I B 144/12

    Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage bei Teilbetriebsabspaltung -

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08

    Betriebsaufspaltung - Erzielung gewerblicher Mieteinnahmen - Wegfall der

  • RG, 23.02.1909 - Iv 34/09

    1. Kann derjenige, welcher nur als Bote für einen anderen zu handeln hat, als

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 20.12.2000 - X R 1/97

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2

  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Münster, 06.12.2013 - 14 K 2727/10

    Sachliche Verflechtung - "Unechte" Betriebsaufspaltung bei Anmietung der

  • BFH, 12.04.2018 - IV R 5/15

    Keine Abfärbung bei Verlusten - Betriebsaufspaltung - Gewinnerzielungsabsicht

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9. Dezember 2014 15 K 1556/11 F und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 31. März 2011 sowie die Änderungsbescheide des Beklagten über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2003 bis 2006 vom 29. März 2010 und für die Jahre 2004 bis 2006 vom 23. März 2011 aufgehoben.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Münster vom 9. Dezember 2014 15 K 1556/11 F und die Einspruchsentscheidung des FA vom 31. März 2011 sowie die Änderungsbescheide des FA über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2003 bis 2006 vom 29. März 2010 und für die Jahre 2004 bis 2006 vom 23. März 2011 aufzuheben.

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