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   FG Münster, 10.05.2007 - 6 K 2818/03 F   

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FG Münster, 10.05.2007 - 6 K 2818/03 F (https://dejure.org/2007,6676)
FG Münster, Entscheidung vom 10.05.2007 - 6 K 2818/03 F (https://dejure.org/2007,6676)
FG Münster, Entscheidung vom 10. Mai 2007 - 6 K 2818/03 F (https://dejure.org/2007,6676)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Folgen der Nichtberücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts in einem Steuerbescheid; Verhinderung der Nichtbesteuerung eines ...

  • Judicialis

    AO § 174 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 174 Abs. 3
    § 174 Abs. 3 AO bei unterlassener Besteuerung stiller Reserven

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Widerstreitende Steuerfestsetzung - § 174 Abs. 3 AO bei unterlassener Besteuerung stiller Reserven

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1478
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.01.2004 - X B 116/03

    AdV: rechtsirrtümliche Annahme der gewerblichen Prägung einer GbR - Anwendbarkeit

    Auszug aus FG Münster, 10.05.2007 - 6 K 2818/03
    Die Klägerin weist auf eine mögliche Feststellungsverjährung gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung, auf Vertrauensschutzgesichtspunkte und auf die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH, Beschluss vom 25. Februar 1991, GrS 7/89, BFHE 163, 1 BStBl. II 1991, 691, auf den Vorlagebeschluss des 4. Senats des BFH vom 12. Oktober 1989 IV R 5/86, BFHE 158, 64, BStBl. II 1990, 168 und auf den BFH-Beschluss vom 27 Januar 2004 X B 116/03 BFH/NV 2004, 913 hin.

    Juli 2005 § 174 AO Tz. 71; Pahlke/Koenig AO, 1. Aufl. 2004 § 174 AO Tz. 42; Ellesser/Lahme DB 2001, 2419 ; Gronau/Konold DStR 2001, 1926; Paus DStZ 2002, 66; Tiedtke/Szczesny NJW 2002, 3733; offen gelassen von BFH Beschluss vom 27. Januar 2004 X B 116/03 a.a.O.; a. A: Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 1. Dezember 2003 10 K 144/03, EFG 2004, 620).

  • FG Baden-Württemberg, 01.12.2003 - 10 K 144/03

    Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheides bei Entnahme von

    Auszug aus FG Münster, 10.05.2007 - 6 K 2818/03
    Juli 2005 § 174 AO Tz. 71; Pahlke/Koenig AO, 1. Aufl. 2004 § 174 AO Tz. 42; Ellesser/Lahme DB 2001, 2419 ; Gronau/Konold DStR 2001, 1926; Paus DStZ 2002, 66; Tiedtke/Szczesny NJW 2002, 3733; offen gelassen von BFH Beschluss vom 27. Januar 2004 X B 116/03 a.a.O.; a. A: Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 1. Dezember 2003 10 K 144/03, EFG 2004, 620).

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs fordert (vgl. die abweichende Ansicht des Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Dezember 2003, 10 K 144/03 a.a.O.).

  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

    Auszug aus FG Münster, 10.05.2007 - 6 K 2818/03
    Nachdem das BGH-Urteil vom 27. September 1999, II ZR 371/98, BFHZ 142, 315, NJW 1999, 3483 bekannt wurde, nach der eine GmbH & Co. GbR nicht generell als gewerblich geprägte Gesellschaft im Sinne der §§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz angesehen werden könne, erließ der BMF das Schreiben vom 18. Juli 2000, IV C 2 S 2241 - 56/00, BStBl. I, Seite 2000, in dem die ertragsteuerliche Behandlung für die Finanzverwaltung geregelt wurde.

    Der Beklagte hat bei der Einbringung des Miteigentumsanteils an den Grundstücken O-Straße in die G. Geschäftsführung GmbH und G Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Haftungsbeschränkung wie eine GmbH & Co. KG eine Entnahme nicht angenommen, weil die Finanzämter vor dem Ergehen des höchstrichterlichen Urteils des BGH vom 27. September 1999 (II ZR 371/98 a. a. O.) aufgrund der bisherigen Rechtsauffassung (H 138 Abs. 6 EStH 1999) eine GbR mbH steuerrechtlich als eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG behandelt und damit in den Fällen, wie dem vorliegenden, auf die Besteuerung von Entnahmegewinnen in der Annahme verzichtet, die stillen Reserven seien möglicherweise in einem späteren Veranlagungszeitraum bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen der gewerblich geprägten Personengesellschaft steuerwirksam zu erfassen.

  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 19/00

    Widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 AO

    Auszug aus FG Münster, 10.05.2007 - 6 K 2818/03
    Ein "bestimmter Sachverhalt" darf in keinem von mehreren in Betracht zu ziehenden Steuer- und Feststellungsbescheiden berücksichtigt worden sein, obwohl er in einem dieser Bescheide hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. BFH, Urteil vom 9. April 2003, X R 38/00, BFH/NV 2003, 1035 und BFH-Urteil vom 29. Mai 2001, VIII R 19/00, BFHE 195, 23, BStBl. II 2001, 743).

    Diese erforderliche, sinnvollen Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 174 Abs. 3 AO dienende Kausalität fehlt insbesondere, wenn die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts auf der (wenn auch möglicherweise fehlerhaften) rechtlichen Beurteilung des Finanzamts beruht, der Sachverhalt sei weder in diesem noch einem anderen Steuer- oder Feststellungsbescheid steuermindernd zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 2001, VIII R 19/00 a. a. O.).

  • BFH, 09.04.2003 - X R 38/00

    Widerstreitende Steuerfestsetzung

    Auszug aus FG Münster, 10.05.2007 - 6 K 2818/03
    Ein "bestimmter Sachverhalt" darf in keinem von mehreren in Betracht zu ziehenden Steuer- und Feststellungsbescheiden berücksichtigt worden sein, obwohl er in einem dieser Bescheide hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. BFH, Urteil vom 9. April 2003, X R 38/00, BFH/NV 2003, 1035 und BFH-Urteil vom 29. Mai 2001, VIII R 19/00, BFHE 195, 23, BStBl. II 2001, 743).
  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Auszug aus FG Münster, 10.05.2007 - 6 K 2818/03
    Die Klägerin weist auf eine mögliche Feststellungsverjährung gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung, auf Vertrauensschutzgesichtspunkte und auf die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH, Beschluss vom 25. Februar 1991, GrS 7/89, BFHE 163, 1 BStBl. II 1991, 691, auf den Vorlagebeschluss des 4. Senats des BFH vom 12. Oktober 1989 IV R 5/86, BFHE 158, 64, BStBl. II 1990, 168 und auf den BFH-Beschluss vom 27 Januar 2004 X B 116/03 BFH/NV 2004, 913 hin.
  • BFH, 27.05.1993 - IV R 65/91

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei fehlerhafter Anwendung des § 6c EStG

    Auszug aus FG Münster, 10.05.2007 - 6 K 2818/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 17. Mai 1993, IV R 65/91, BFHE 172, 5, BStBl. II 1994, 76) hat diese Bestimmung besondere Bedeutung für die Einkommensbesteuerung, weil diese dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung folgt und sich hierbei ergeben kann, dass ein steuererheblicher Sachverhalt richtigerweise in einem anderen Veranlagungszeitraum hätte berücksichtigt werden müssen.
  • BFH, 12.10.1989 - IV R 5/86

    Vorlagebeschluß zur Frage der Anwendung des § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 EStG auf

    Auszug aus FG Münster, 10.05.2007 - 6 K 2818/03
    Die Klägerin weist auf eine mögliche Feststellungsverjährung gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung, auf Vertrauensschutzgesichtspunkte und auf die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH, Beschluss vom 25. Februar 1991, GrS 7/89, BFHE 163, 1 BStBl. II 1991, 691, auf den Vorlagebeschluss des 4. Senats des BFH vom 12. Oktober 1989 IV R 5/86, BFHE 158, 64, BStBl. II 1990, 168 und auf den BFH-Beschluss vom 27 Januar 2004 X B 116/03 BFH/NV 2004, 913 hin.
  • BFH, 14.01.2010 - IV R 33/07

    Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1478 veröffentlichten Gründen statt.
  • BFH, 25.02.2009 - X B 121/08

    Anwendbarkeit von § 174 Abs. 4 AO

    Sollte der Kläger das Urteil des FG Münster vom 10. Mai 2007 6 K 2818/03 F (EFG 2007, 1478) gemeint haben, scheidet eine Divergenz schon deshalb aus, weil sich die Entscheidung mit der Änderungsmöglichkeit nach § 174 Abs. 3 AO und nicht --wie im Streitfall-- mit § 174 Abs. 4 AO befasst.
  • FG München, 27.01.2010 - 1 K 264/07

    Umwandlung einer rechtsirrig als gewerblich geprägte Gesellschaft angesehenen

    d) Im Streitfall kann damit im Ergebnis sowohl dahingestellt bleiben,- ob der Antrag der Klägerin überhaupt als ein dem Sinn und Zweck der BMF-Schreiben 1 und 2 entsprechender Antrag gewertet werden kann, nachdem die Klägerin im Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags bereits einen nicht unerheblichen Teil des ursprünglichen Gesamthandvermögens der GbR-Gesellschafter veräußert hatte und somit insoweit eine mit diesem Antrag an sich begründete Buchwertfortführung aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen war, als auch,- woraus sich die in den BMF-Schreiben 1 und 2 festgestellte Unwiderruflichkeit eines entsprechenden Antrages auf eine gesetzeswidrige Steuerfestsetzung in Fällen wie dem vorliegenden ergeben sollte, in denen sich die rechtliche und tatsächliche Situation für das Finanzamt im Zeitraum zwischen Antragstellung und (ggf.) Widerruf des Antrags (als der die Einreichung der Bilanz zum 31. Dezember 2000 durch die Klägerin möglicherweise zu werten ist) nicht verschlechtert hat.Ebenso kann im Streitfall dahinstehen, ob das Finanzamt im Zeitraum vom ... 2001 bis zum ... 2002 und ggf. auch derzeit noch die Möglichkeit hatte bzw. hat, den gegenüber der Gemeinschaft ergangenen Feststellungsbescheid für ... unter steuerpflichtiger Auflösung der Rücklage gemäß § 174 Abs. 3 AO zu ändern (vgl. hierzu etwa Finanzgericht Münster, Urteil vom 10. Mai 2007 6 K 2818/03 F, EFG 2007, 1478; Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 33/07; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2007, EFG 2008, 16; Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 46/07; Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rz. 227 m.w.N.); schließlich ist an dieser Stelle auch nicht zu entscheiden, ob die Veranlagung eines späteren Jahres geändert werden muss, etwa durch Auflösung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG oder im Wege der Bilanzberichtigung.
  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 56/07

    Einkommensteuer: Gewerbliche Prägung bei einer GmbH & Co. GbR

    § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG stelle indes darauf ab, ob nach der gewählten gesellschaftsrechtlichen Form grundsätzlich eine persönliche Haftung der übrigen Gesellschafter bestehe oder nicht und nicht darauf, ob diese im Einzelfall ausgeschlossen werde (so Schmidt in Schmidt EStG ab 19. Auflage, Weber-Grellet 23. Auflage und Wacker ab 24. Auflage, § 15 jeweils Rd. 227; Stapperfend in Hermann/Heuer/Raupach EStG, § 15 Rd. 1438 f.; Stuhrmann in Blümich EStG, § 15 Rd. 277; Reiß in Kirchhof EStG, § 15 Rd. 136 - alle jeweils auch unter Berufung auf BMF-Schreiben v. 18.07.2000 - Romswinkel/Weßling in NWB 49, 2003, 3816 ff. und in Die Steuerberatung 2004, 501; vgl. auch FG Münster Urteil vom 10. Mai 2007 - 6 K 2818/03 F - DStRE 2008, 48, Rev. IV R 33/07; FG BaWü Urteil vom 23. Juli 2007 - 6 K 410/03 - DStRE 2008, 50, Rev. IV R 46/07; grundsätzlich ebenso, aber offen gelassen im Hinblick auf individualvertragliche Haftungsbeschränkungen, siehe BFH-Beschluss vom 13.09.2007 - IV B 32/07 - nv, [...]).
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