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   FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 49/21   

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https://dejure.org/2021,35336
FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 49/21 (https://dejure.org/2021,35336)
FG Münster, Entscheidung vom 10.08.2021 - 2 K 49/21 (https://dejure.org/2021,35336)
FG Münster, Entscheidung vom 10. August 2021 - 2 K 49/21 (https://dejure.org/2021,35336)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Verfahrensrecht - Unter welchen Voraussetzungen liegt ein Konzern i.S.v. § 22 Nr. 1 FA-ZVO NRW vor mit der Folge, dass für eine Außenprüfung das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfahren - Zuständigkeit des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 18.06.2001 - II ZR 212/99

    Begriff des Unternehmens bei Mehrheitsbeteiligungen

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 49/21
    Ausreichend ist jedoch die Beteiligung der natürlichen Person an einer anderen, d.h. weiteren Gesellschaft oder einem sonstigen unternehmerisch tätigen Rechtsträger, wenn die Beteiligung maßgeblich ist (BGH, Urteile vom 18.06.2001 II ZR 212/99, juris; vom 16.09.1985 II ZR 275/84, juris).

    Von einer maßgeblichen Beteiligung ist dann auszugehen, wenn der Gesellschafter die gesellschaftsrechtlich vermittelte Möglichkeit der tatsächlichen Einflussnahme hat; ob er diesen Einfluss tatsächlich ausübt oder selbst anderweitig unternehmerisch tätig wird, ist für die typisierende Qualifikation als Unternehmen ebenso wenig von Bedeutung wie für die Begründung einer Abhängigkeit i.S.d. § 17 AktG (BGH, Urteil vom 18.06.2001 II ZR 212/99, juris, Beschluss vom 17.03.1997 II ZB 3/96, juris).

    Diese Möglichkeit einer bestimmenden Einflussnahme ist jedenfalls bei einer Mehrheitsbeteiligung gegeben, wie auch schon aus § 17 Abs. 2 AktG folgt (BGH, Urteil vom 18.06.2001 II ZR 212/99, juris).

  • BGH, 17.03.1997 - II ZB 3/96

    Vorstand der Volkswagen AG zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 49/21
    Diesem Sinn und Zweck Rechnung tragend sind die §§ 15 ff. AktG nicht nur auf Aktiengesellschaften, sondern als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auf sämtliche Unternehmen anzuwenden (BGH, Urteile Urteil vom 27.03.1995 II ZR 196/94, juris; vom 19.09.1994 II ZR 237/93, juris); die Rechtsform des Unternehmens ist unerheblich, so dass auch eine natürliche Person oder einer GmbH Unternehmen im Sinne der vorgenannten Normen sein kann (BGH, Urteile vom 27.03.1995 II ZR 196/94, juris; vom 19.09.19984 II ZR 237/93, juris; Beschluss vom 17.03.1997 II ZB 3/96, juris).

    Von einer maßgeblichen Beteiligung ist dann auszugehen, wenn der Gesellschafter die gesellschaftsrechtlich vermittelte Möglichkeit der tatsächlichen Einflussnahme hat; ob er diesen Einfluss tatsächlich ausübt oder selbst anderweitig unternehmerisch tätig wird, ist für die typisierende Qualifikation als Unternehmen ebenso wenig von Bedeutung wie für die Begründung einer Abhängigkeit i.S.d. § 17 AktG (BGH, Urteil vom 18.06.2001 II ZR 212/99, juris, Beschluss vom 17.03.1997 II ZB 3/96, juris).

    Demnach ist eine natürliche Person als Gesellschafter, ohne Rücksicht auf seine Rechtsform, dann Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne, wenn er neben der Beteiligung an der Gesellschaft anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen hat, die nach Art und Intensität die ernsthafte Sorge begründen, er könne wegen dieser Bindung seinen aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluss auf die Gesellschaft zu deren Nachteil ausüben (BGH, Urteil vom 13.12.1993 II ZR 89/93, juris; Beschluss vom 17.03.1997 II ZB 3/96, juris).

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 49/21
    Bei einer natürlichen Person, wie Herrn X C, reicht die bloße Beteiligung an einer Gesellschaft, gleichgültig in welchem Umfang, zur Begründung der Unternehmenseigenschaft des Gesellschafters allein mangels anderweitiger Interessensbindung nicht aus (BGH, Urteil vom 16.09.1985 II ZR 275/84, juris; OLG Hamm, Urteil vom 02.11.2000, 27 U 1/00, juris).

    Ausreichend ist jedoch die Beteiligung der natürlichen Person an einer anderen, d.h. weiteren Gesellschaft oder einem sonstigen unternehmerisch tätigen Rechtsträger, wenn die Beteiligung maßgeblich ist (BGH, Urteile vom 18.06.2001 II ZR 212/99, juris; vom 16.09.1985 II ZR 275/84, juris).

  • BFH, 26.02.2014 - III B 123/13

    Zuständigkeit zum Erlass einer Prüfungsanordnung vor Wohnsitzwegverlegung vom

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 49/21
    Für die Zuständigkeit zum Erlass einer Prüfungsanordnung sind die Umstände zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung maßgeblich (BFH, Urteil vom 26.07.2007 VI R 68/04, juris; Beschluss vom 26.02.2014 III B 123/13, juris).

    § 195 AO betrifft die sachliche und die örtliche Zuständigkeit; § 195 Satz 1 AO dient nur der Klarstellung (BFH, Urteil vom 25.01.1989 X R 158/87, juris; Beschluss vom 26.02.2014 III B 123/13, juris).

  • FG Niedersachsen, 09.07.2014 - 7 K 135/12

    Auslegung des Merkmals "herrschendes Unternehmen" für die Steuervergünstigung bei

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 49/21
    Diese knüpfen nicht, wie bei der umsatzsteuerlichen Organschaft, daran an, ob das herrschende Unternehmen zusätzlich auch die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG erfüllt (FG Niedersachen, Urteil vom 09.07.2014, 7 K 135/12, juris und BFH, Urteil 21.08.2019 vom II R 19/19 u.a., juris, zu § 6a GrEStG).

    Zur Überzeugung des Gerichts liegt ein Konzern auch dann vor, wenn sich die Obergesellschaft, wie im Streitfall X C, zwar, abgesehen von dem Halten und Verwalten mehrerer maßgeblicher Beteiligungen nicht weiter originär selbst, jedoch über die ihr zu 100% gehörenden Tochtergesellschaften, im Streitfall u.a. der C GmbH und der Klägerin, wirtschaftlich betätigt; die Muttergesellschaft hat keine Privatsphäre und ist Teil eines Konzerns (FG Niedersachen, Urteil vom 09.07.2014, 7 K 135/12, juris).

  • BFH, 26.06.2007 - V B 97/06

    Anordnung einer Außenprüfung gegen einen Organträger; Begründung einer

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 49/21
    Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf (zeitweise) Verschonung von einer Außenprüfung (vgl. BFH, Urteil vom 02.10.1991 X R 89/89, juris; Beschlüsse vom 14.03.2006 IV B 14/05, juris; vom 26.06.2007 V B 97/06, juris).
  • BGH, 13.10.1977 - II ZR 123/76

    Eingliederung der Gelsenberg AG - 17 AktG, Bundesrepublik Deutschland als

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 49/21
    Die §§ 15 ff. AktG bezwecken neben der Schaffung von Organisationsformen für Unternehmensgruppen u.a. den Schutz des abhängigen und beherrschten Unternehmens, der Minderheitsaktionäre und der Gläubiger vor einer (schädlichen, da verschiedene betriebliche Interessen vermischenden) Einflussnahme des maßgeblich beteiligten Gesellschafters, dessen Interessen gerade nicht mehr mit denen der übrigen Gesellschafter und der Gesellschaft übereinstimmen müssen (eingehend dazu BGH, Urteil vom 13.10.1977 II ZR 123/76, juris; J. Vetter in : K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. A. 2020, § 15, Rz. 7 ff.).
  • BFH, 02.10.1991 - X R 89/89

    Die Anordnung einer Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO 1977 muß grundsätzlich nur

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 49/21
    Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf (zeitweise) Verschonung von einer Außenprüfung (vgl. BFH, Urteil vom 02.10.1991 X R 89/89, juris; Beschlüsse vom 14.03.2006 IV B 14/05, juris; vom 26.06.2007 V B 97/06, juris).
  • BFH, 26.07.2007 - VI R 68/04

    Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei einem Einkunftsmillionär

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 49/21
    Für die Zuständigkeit zum Erlass einer Prüfungsanordnung sind die Umstände zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung maßgeblich (BFH, Urteil vom 26.07.2007 VI R 68/04, juris; Beschluss vom 26.02.2014 III B 123/13, juris).
  • BGH, 13.12.1993 - II ZR 89/93

    Begriff des herrschenden Unternehmens

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 49/21
    Demnach ist eine natürliche Person als Gesellschafter, ohne Rücksicht auf seine Rechtsform, dann Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne, wenn er neben der Beteiligung an der Gesellschaft anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen hat, die nach Art und Intensität die ernsthafte Sorge begründen, er könne wegen dieser Bindung seinen aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluss auf die Gesellschaft zu deren Nachteil ausüben (BGH, Urteil vom 13.12.1993 II ZR 89/93, juris; Beschluss vom 17.03.1997 II ZB 3/96, juris).
  • BFH, 14.03.2006 - IV B 14/05

    Anschlussprüfung

  • BFH, 19.04.2012 - III R 85/11

    Verletzung von Zuständigkeitsregeln in Zusammenhang mit einer

  • BGH, 19.09.1994 - II ZR 237/93

    Konzernrechtliche Haftung für eine abhängige GmbH

  • OLG Hamm, 02.11.2000 - 27 U 1/00

    Nachweis der Vollmacht für Vertretung des Aktionärs in der Hauptversammlung -

  • BFH, 25.01.1989 - X R 158/87

    Örtliche Zuständigkeit - Übergang der Zuständigkeit - Bekanntwerden von Umständen

  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 196/94
  • BFH, 21.08.2019 - II R 19/19

    Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG

  • BFH, 08.02.1995 - I R 127/93

    Meßbescheid - Fehlbetrag - Gewerbesteuerbescheid - Änderungsantrag

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