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   FG Münster, 10.12.1999 - 11 K 69/99 E   

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https://dejure.org/1999,8016
FG Münster, 10.12.1999 - 11 K 69/99 E (https://dejure.org/1999,8016)
FG Münster, Entscheidung vom 10.12.1999 - 11 K 69/99 E (https://dejure.org/1999,8016)
FG Münster, Entscheidung vom 10. Dezember 1999 - 11 K 69/99 E (https://dejure.org/1999,8016)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Anrechnungsfähigkeit der Abschlussgebühr eines Bausparvertrages als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9a S 1 Nr. 2; EStG § 9 S 3 Nr. 1
    Abschlussgebühr eines Bausparvertrages nicht vom

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskosten - Abschlussgebühr eines Bausparvertrages nicht vom Werbungskostenpauschbetrag abgegolten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 546
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus FG Münster, 10.12.1999 - 11 K 69/99
    In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof den Schuldzinsbegriff nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG weit ausgelegt und auch die sonstigen Kreditkosten unter diese Regelung subsumiert (BFH, Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, DStR 1999, 272 m.w.N.).
  • BFH, 08.02.1983 - VIII R 163/81

    Werbungskosten - Bausparverträge - Abschlußgebühren

    Auszug aus FG Münster, 10.12.1999 - 11 K 69/99
    in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (BFH, Urteil vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202 , BStBl II 1983, 355 ).
  • BFH, 01.10.2002 - IX R 12/00

    WK-Abzug bei VuV; Abschlussgebühren eines Bausparvertrages; Schuldzinsen

    Es vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 546 veröffentlichten Urteil die Auffassung, dass zu den Schuldzinsen i.S. des § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 auch sonstige Kreditkosten zählten.
  • FG Münster, 24.01.2003 - 5 K 5576/99

    Begriff der Schuldzinsen in § 9a Nr. 2 Satz 2 EStG 1997

    Weder aus dem Wortlaut noch aus dem erkennbaren Zweck der gesetzlichen Verweisung ergibt sich irgendein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der in der zuerst genannten Vorschrift enthaltene Begriff enger verstanden werden müsste als der in der zuletzt genannten Bestimmung verwendete gleich lautende Begriff (im Ergebnis ebenso: Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts - FG - vom 9.9.1999 VIII 776/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 11, und des FG Münster vom 10.12.1999 11 K 69/99 E, EFG 2000, 546; Risthaus, Betriebs-Berater 1997, 494. Anderer Auffassung ohne Begründung: Bundesminister für Finanzen - BMF -, Erlass vom 23.9.1997, Bundessteuerblatt - BStBl. - Teil I 1997, 895, Tz. 3; Anweisung des Finanzministers für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - NRW - Nr. 3000 zu § 9a EStG, Tz. 1.1., ESt-Kartei NRW).

    Zu den "Schuldzinsen" gehören daher auch alle Nebenkosten der Darlehensaufnahme, d. h. die Geldbeschaffungskosten und sonstigen Kreditkosten (BFH-Urteil vom 27.10.1998 IX R 44/95, BStBl. II 1999, 676), wie z. B. Geldvermittlungskosten, Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag, Gebühr für die Wertschätzung des Beleihungsobjekts, Notargebühr für die Grundbuchbestellung, Damnum, Bereitstellungszinsen und Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. BFH-Urteile vom 24.4.1959 VI R 19/57, BStBl. III 1959, 236; 29.10.1985 IX R 56/82; 23.4.1996 IX R 5/94, BStBl. II 1996, 595; 7.11.1989 IX R 190/85; FG Münster 11 K 69/99 E; Niedersächsisches FG VIII 776/98).

  • FG Münster, 05.11.2002 - 1 K 4938/01

    Abzug von Verwaltungskostenbeiträgen neben § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 als

    Die dargestellte weite Auslegung des Schuldzinsenbegriffes ist im Hinblick auf die im EStG 1997 geschaffene Pauschalierung nicht einzuschränken (Niedersächsisches FG, Urteil vom 9. September 1999 Az. VIII 776/98, EFG 2000, 116; FG Münster, Urteil vom 10.12.1999 11 K 69/99 E, EFG 2000, S. 546).
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