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   FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 3054/19 AO   

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FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 3054/19 AO (https://dejure.org/2021,8367)
FG Münster, Entscheidung vom 11.03.2021 - 3 K 3054/19 AO (https://dejure.org/2021,8367)
FG Münster, Entscheidung vom 11. März 2021 - 3 K 3054/19 AO (https://dejure.org/2021,8367)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Schenkungsteuer/Verfahrensrecht - Zum Anspruch auf zehnjährige Stundung der Schenkungsteuer, die aus der Übertragung eines Grundstücks unter Zurückbehaltung eines Nießbrauchsrechts resultiert

  • IWW

    § 28 ErbStG 1974
    ErbStG 1974

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Stundung der Schenkungsteuer eines Steuerpflichtigen auf eine Schenkung seiner Tante für 10 Jahre i.R.d. Erwerbs eines Mietwohngrundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Kredit zu marktüblichen Bedingungen: Stundung der Schenkungsteuer!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Stundung der Schenkungsteuer bei Grundstücksübertragung unter Zurückbehaltung ...

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Schenkungsteuer-Stundung bei Nießbrauch - Voraussetzungen der Stundung bei Wohnimmobilien

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Stundung bei Grundstücksübertragung unter Zurückbehaltung eines Nießbrauchsrechts

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Stundung der Schenkungssteuer bei Schenkung von Grundstücken zu Wohnzwecken (IVR 2021, 111)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Münster, 20.11.2017 - 3 K 396/16

    Überzogene Anforderungen an eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG

    Auszug aus FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 3054/19
    Bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts - wie bei der Entscheidung über eine Stundung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG (vgl. FG Münster, Urteil vom 20.11.2017, 3 K 396/16 AO, EFG 2018, 139) - kommt es grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehende Sach- und Rechtslage an (vgl. BFH, Urteile vom 14.03.2012, XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477; vom 20.03.2019, X R 4/18, BFH/NV 2019, 808, jeweils m. w. N.).

    Zwar wird sich ein Erwerber grundsätzlich darauf verweisen lassen müssen, dass vorrangig vor der Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG die Finanzierung im Kreditwege zu erfolgen hat (vgl. Finanzgericht Köln Beschluss vom 10.08.2012, 9 V 1481/12, juris; ebenso Wälzholz in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG, § 28 ErbStG Rz. 33; kritisch insoweit Eisele in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rz. 6.1; Eich, ErbStB 2011, 114, 116; offen lassend für den Fall, dass der Kredit nicht durch Erträge aus dem erworbenen Vermögen bedient werde kann, FG Münster, Urteil vom 20.11.2017, 3 K 396/16 AO, EFG 2018, 139 ).

  • BFH, 02.07.1986 - I R 39/83

    Anspruch auf Stundung von Steuerschulden - Abweichende Festsetzung des

    Auszug aus FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 3054/19
    Eine Erledigung des Rechtsstreits kann nur durch Stattgabe des Antrages auf Stundung während der Rechtshängigkeit der Streitsache herbeigeführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 02.07.1986, I R 39/83, BFH/NV 1987, 696; vom 22.04.1988, III R 269/84, BFH/NV 1989, 428; vom 23.06.1993, X R 96/90, BFH/NV 1994, 517, jeweils zu § 222 AO).
  • BFH, 22.04.1988 - III R 269/84

    Stundung der Steuerschuld auf Grund einer erheblichen Härte durch

    Auszug aus FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 3054/19
    Eine Erledigung des Rechtsstreits kann nur durch Stattgabe des Antrages auf Stundung während der Rechtshängigkeit der Streitsache herbeigeführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 02.07.1986, I R 39/83, BFH/NV 1987, 696; vom 22.04.1988, III R 269/84, BFH/NV 1989, 428; vom 23.06.1993, X R 96/90, BFH/NV 1994, 517, jeweils zu § 222 AO).
  • BFH, 23.06.1993 - X R 96/90

    Stundung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch die Finanzbehörden

    Auszug aus FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 3054/19
    Eine Erledigung des Rechtsstreits kann nur durch Stattgabe des Antrages auf Stundung während der Rechtshängigkeit der Streitsache herbeigeführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 02.07.1986, I R 39/83, BFH/NV 1987, 696; vom 22.04.1988, III R 269/84, BFH/NV 1989, 428; vom 23.06.1993, X R 96/90, BFH/NV 1994, 517, jeweils zu § 222 AO).
  • FG Köln, 10.08.2012 - 9 V 1481/12

    Zinslose Stundung von Erbschaftsteuer gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG

    Auszug aus FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 3054/19
    Zwar wird sich ein Erwerber grundsätzlich darauf verweisen lassen müssen, dass vorrangig vor der Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG die Finanzierung im Kreditwege zu erfolgen hat (vgl. Finanzgericht Köln Beschluss vom 10.08.2012, 9 V 1481/12, juris; ebenso Wälzholz in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG, § 28 ErbStG Rz. 33; kritisch insoweit Eisele in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rz. 6.1; Eich, ErbStB 2011, 114, 116; offen lassend für den Fall, dass der Kredit nicht durch Erträge aus dem erworbenen Vermögen bedient werde kann, FG Münster, Urteil vom 20.11.2017, 3 K 396/16 AO, EFG 2018, 139 ).
  • BFH, 08.07.2004 - VII R 55/03

    Erklärung der Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger nach Abtretung eines

    Auszug aus FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 3054/19
    Denn eine Stundung schiebt die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis hinaus (vgl. BFH-Urteil vom 08.07.2004, VII R 55/03, BStBl II 2005, 7, zu § 222 AO).
  • BFH, 20.03.2019 - X R 4/18

    Kein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bei Erweiterung einer bereits bestehenden

    Auszug aus FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 3054/19
    Bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts - wie bei der Entscheidung über eine Stundung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG (vgl. FG Münster, Urteil vom 20.11.2017, 3 K 396/16 AO, EFG 2018, 139) - kommt es grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehende Sach- und Rechtslage an (vgl. BFH, Urteile vom 14.03.2012, XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477; vom 20.03.2019, X R 4/18, BFH/NV 2019, 808, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der

    Auszug aus FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 3054/19
    Bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts - wie bei der Entscheidung über eine Stundung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG (vgl. FG Münster, Urteil vom 20.11.2017, 3 K 396/16 AO, EFG 2018, 139) - kommt es grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehende Sach- und Rechtslage an (vgl. BFH, Urteile vom 14.03.2012, XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477; vom 20.03.2019, X R 4/18, BFH/NV 2019, 808, jeweils m. w. N.).
  • FG München, 26.01.2022 - 4 K 308/20

    Keine Stundung der Erbschaftsteuer bei anderweitiger Verwendung vorhandener

    Da das Stundungsbegehren nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG jedoch auf ein Hinausschieben der Fälligkeit des Steueranspruchs gerichtet ist und das Gesetz damit auf einen bestimmten vor der Entscheidung des Gerichts liegenden Zeitpunkt abstellt, sind vorliegend die Verhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt gegeben sind, maßgeblich (vgl. FG Münster, Urteil vom 11. März 2021 3 K 3054/19 AO, EFG 2021, 869).

    Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass der maßgebliche Zeitpunkt, derjenige der Steuerentstehung ist (dieselbe Ansicht vertreten auch FG Münster, Urteil vom 11. März 2021 3 K 3054/19 AO, EFG 2021, 869 sowie Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Stand 01/2021, § 28, Rn. 16).

    Denn von diesem Grundsatz ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im Streitfall - auf die Verhältnisse zu einem vor dem Tag der mündlichen Verhandlung liegenden Zeitpunkt - hier den X. März 2018 - abzustellen ist (vgl. FG Münster, Urteil vom 11. März 2021 3 K 3054/19 AO, EFG 2021, 869 m.w.N.).

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